Ab wann zählt ein Familienmitglied als Untermieter/Mitbewohner?

10 Antworten

Nahe Angehörige dürfen in die Wohnung der Mieter aufgenommen werden. Der Mieter muss lediglich dem Vermieter den Zuzug melden, damit Abschläge für die BKs entsprechend angepasst werden können. Von Zuzug spricht man aber erst dann, wenn die Person dauerhaft und über 6 Wochen in der Wohnung ist. Zu den "nahen Angehörigen" gehören eben auch Kinder und Enkel. Dagegen kannst du erst mal Nichts machen, sei denn die Wohnung wäre dadurch nachweislich überbelegt. Das Gesetz dazu definiert allerdings nicht, was genau eine "Überbelegung" ist, auch die Gerichte haben da oft sehr unterschiedliche Urteile gefällt.

In der Regel sollten aber mindestens 10m2 pro Person zur Verfügung stehen...

Bzgl.der Tiere kommt es auf den Mietvertrag an....und u.U. darauf, ob ein Hausbewohner an einer attestierten Hundehaar- oder Katzenhaarallergie leidet, dann ist ein Verbot der Haltung i.d.R. durchsetzbar.

Hier ist auch ein ganz guter Artikel zum Thema:

http://www.rae-heckert.de/mietrecht/angehörige/besuch

Und Dein Mieterehepaar ist jederzeit berechtigt die Tochter in ihrer Wohnung aufzunehmen, solange dadurch die Wohnung nicht überbelegt ist.

Die Aufnahme der Tochter stellt keine Untervermietung dar.

Zum Thema Miete - die Miete in sich kannst Du wegen des Einzugs der Tochter nicht erhöhen, allerdings kannst Du die NK-Vorauszahlung anheben.

Gegen den Einzug der Tochter kannst du nichts tun. Die Tochter ist ein so enger Familienangehöriger, dass sie im rechtlichen Sinn nicht wie ein "Dritter" zählt, sondern wie der Vertragspartner selbst.

Bei einem "Dritten" müßte man dich gemäß §553 BGB um Genehmigung fragen. Aber bei der Tochter ist das nicht der Fall.

Was den Hund betrifft, da muss man dich sehr wohl um Erlaubnis fragen. Allerdings darfst du die Erlaubnis nicht nach Lust und Laune geben oder verweigern, sondern du musst sachlich die Interessen aller Beteiligter abwägen und bei einer Ablehnung dann auch einen sachbezogenen Grund angeben. Hast du einen solchen Grund nicht, könnte der Mieter die Genehmigung sogar vor Gericht einklagen. Aber ohne Genehmigung darf nicht einfach einen Hund mitgebracht werden.

Dann solltest Du einen neuen Mietvertrag aufsetzen wo die Tochter mit als 3Person aufgelistet wäre wenn Du es wolltest und untersage die Tiere wenn Du es nicht möchtest

Monti55  19.05.2018, 17:38

Den neuen Vertrag muss der Mieter nicht akzeptieren - er hat ja schon einen

rotreginak02  19.05.2018, 17:38

1.Ein neuer Mietvertrag muss von den Mietern überhaupt nicht akzeptiert werden.

2. man kann Haustiere nicht grundsätzlich verbieten

Lotta1965  19.05.2018, 22:32
@rotreginak02

Grundsätzlich verbieten nicht.......aber das ist ja auch nicht so. Die Katze ist ja erlaubt. Da aber für den Hund keine Zustimmung vorliegt, die erforderlich ist, sondern der einfach so mit eingezogen ist, braucht der Vermieter nun nachträglich auch keine Zustimmung mehr zu erteilen. Wäre er vorher gefragt worden, hätte er jetzt ein Problem, den Hund in einem EFH begründet zu verbieten. Jetzt hat der Mieter den Grund auf dem Silbertablett serviert - er ist vertragsbrüchig geworden. Vorausgesetzt, die Tochter wohnt tatsächlich dort und ist nicht nur zu Besuch.

rotreginak02  20.05.2018, 10:29
@Lotta1965

Lotta1965:

"Da aber für den Hund keine Zustimmung vorliegt, die erforderlich ist, sondern der einfach so mit eingezogen ist" ---> steht wo????

wenn du die Frage und Kommentare der FS aufmerksam gelesen hättest, so wüsstest du, dass keineswegs ein Hund bereits eingezogen ist, sondern FS das nur befürchtet, dass Tochter mit Hund einziehen wird und FS das Thema im Vorfeld hier klären möchte!

Lotta1965  20.05.2018, 10:32
@rotreginak02

Bitte bis zum Ende durchlesen:

Vorausgesetzt, die Tochter wohnt tatsächlich dort und ist nicht nur zu Besuch.

Wenn du keine Hunde oder Katzen in deiner Wohnung möchtest, hättest du das von Vornherein mit in den Mietvertrag aufnehmen müssen. Ansonsten kannst du gegen den Hund und die Katze nur vorgehen, wenn sie in beträchtlicher Weise die anderen Mietparteien stören würden.

Du vermietest ja nicht pro Kopf, sondern pro Quadratmeter. Von dem her gibt es keine Relation zwischen der Miethöhe und den in der Wohnung lebenden Personen.

Wenn die Mieter fair sind, geben sie an, wenn sich an der Personenzahl etwas ändert. Aber soweit ich weiß, sind sie dazu nicht verpflichtet. Wenn ein Paar in einer Wohnung lebt und bekommt dann Kinder, muss sie dies ja auch nicht beim Vermieter angeben.

Wenn die Tochter keine Miete an die Eltern bezahlt, ist es ja keine Untervermietung. Da wohnt halt einfach nur eine Person mehr mit in der Wohnung bzw. in diesem Fall zwei.

Da es mehr Menschen sind, werden sich dann vermutlich die Nebenkosten erhöhen und diese Mietpartei wird eine ordentliche Nachzahlung bekommen. Aber das ist deren Problem, nicht deins. Du kannst danach höchstens die monatliche Rate erhöhen. Denke aber daran, dies schriftlich festzulegen.

Sophiiia96 
Fragesteller
 19.05.2018, 17:48

Es handelt sich um ein Einfamilienhaus.

Wie oben beschrieben, habe ich die 1 Katze der Mieter erlaubt und im Zuge dessen eine weitere Tierhaltung untersagt.

Chumacera  19.05.2018, 17:50
@Sophiiia96

Mündlich oder schriftlich? Weil wenn das nicht verschriftlicht wurde, kann ja später jeder alles behaupten.

Sophiiia96 
Fragesteller
 19.05.2018, 18:13
@Chumacera

Es steht im Mietvertrag in Schriftform.

Lotta1965  19.05.2018, 19:47
@Sophiiia96

Gerade bei einem EFH sieht es verdammt schlecht aus, die Hundehaltung zu verbieten. Welchen sachlichen plausiblen Grund will man da anführen? Es sei denn du warst so schlau und hast mit den Mietern einen Individualmietvertrag geschlossen.

Wenn die Tochter nun tatsächlich eingezogen ist (samt Hund), dann hätte sie dich vorher um Zustimmung bitten müssen. Das hat sie nicht getan, auch ihre Eltern nicht. Hier ergibt sich die Möglichkeit, die Abschaffung des Hundes zu fordern, da vorher keine Zustimmung eingeholt wurde. Und da die Mieter vertragsbrüchig geworden sind, brauchst du diese nun auch nicht mehr zu erteilen. Es sollte nun aber genau abgeklärt werden, ob die Tochter tatsächlich eingezogen ist. Ist sie nur zu Besuch (bis zu 6 Wochen am Stück möglich), so darf sie das auch mit Hund.