Ab wann gilt die Bewährungszeit?
War nun vor ca. einem Jahr vor Gericht, angeklagt wegen Gefährlicher Körperverletzung. Habe eine Jugendstrafe in höhe von einem Jahr das zu 3 Jahre Bewährung ausgesetzt wurde. Habe allerdings noch immer kein Schriftliches Urteil erhalten. Meine Frage nun ab wann beginnen diese 3 Jahre ?? Und wann wird es gelöscht (Bundeszentralregister) ?? Habe hierzu ein Beitrag im Web gefunden.
http://www.nederobert.de/one/buchen/024be497690ca6705/index.html
Leider verstehe ich diesen nur bedingt. Kann mir jemand sagen wann es gelöscht wird, und wer es dann noch sehen kann ?? Spiele mit dem Gedankennach meiner Schulzeit zur Bundeswehr zu gehen !! Nehmen die mich damit ?? Oder können die das Überhauot sehen??
Viele fragen mit hoffentlich viele Antworten. Dank im Vorraus!!
2 Antworten
Die Frist beginnt ab dann, wenn das Urteil rechtskräftig ist. Grob gesagt ist es rechtskräftig, wenn die Frist für Rechtsmittel vorbei ist oder darauf verzichtet wurde oder es keine Rechtsmittel gab.
Du bekommst nicht zwangsweise ein schriftliches Urteil, kannst aber eins anfordern.
Die Fristen regeln die §§ 34, 46 BZRG (Bundeszentralregistergesetz).
Ich würde also 3 Jahre ansetzen. Das heißt 3 Jahre Bewährung und dann die 3 Jahre Frist. Ich bin aber kein Rechtsanwalt. In der Angelegenheit solltest Du deinen Rechtsanwalt von damals befragen.
Damit kannst Du es allerdings vergessen, zur Bundeswehr zu gehen!
Weil die Bundeswehr - im Gegensatz zu so ziemlich allen anderen Behörden - auch Einblick ins Erziehungsregister hat. Und dort steht die Verurteilung drin. Eine Verurteilung zu Jugendstrafe begründet aber grundsätzlich Zweifel an der persönlichen Zuverlässigkeit. Und dies ist ein Ausschlußkriterium für die Bundeswehr.
Das stimmt so nicht. Ins Erziehungsregister kommen nur die (jugendstrafrechtlichen) EInträge, die nicht ins Bundeszentralregister kommen, also gemeinnützige Arbeit, Arrest usw. [vgl. § 60, Abs. 1, 2. Halbsatz BZRG]. Dieses Urteil kommt jedoch ins BZR
Im Bundeszentralregister steht dieses Urteil für 5 Jahre [vgl. § 46, Abs. 1, Nr. 1d BZRG] gerechnet ab Urteilsdatum.
Die Bewährungszeit beginnt -wie schon gesagt wurde- mit Rechtskraft des Urteils. Dass Du dieses bisher nicht bekommen hast (incl Bewährungsbeschluß) ist sehr merkwürdig. Bist Du sicher, dass niemand Rechtsmittel (z.B: Berufung) gegen das Urteil eingelegt hat (die Staatsanwaltschaft oder Dein Anwalt, wenn Du einen hattest)?
Gab es keine Bewährungsauflagen (Geldzahlungen oder gemeinnützige Arbeit o.ä.)?
Hattest Du einen Anwalt? Wenn ja, sollte zumindest der das schriftliche Urteil bekommen haben.
Ab dem Zeitpunkt, wo das Urteil rechtskräftig ist.
Also ist von den drei Jahren nun mehr eins rum ?? Hab es wie gesagt noch nicht Schriftlich!!
warum kann ich das vergessen ?? (Ein wenig genauer bitte)