Einsatzfahrzeuge mit Blaulicht
Es fällt mir bei Einsatzfahrzeugen immer wieder auf, dass diese häufig nur mit Blaulicht fahren, jedoch ohne Martinshorn. Außer an unübersichtlichen Stellen/Unfallschwerpunkten wird das Horn eingesetzt.
In der Fahrschule früher haben wir gelernt, das man, wenn nur Blaulicht eingesetzt ist, nicht wartepflichtig ist bzw. nicht zur Seite fahren muss.
Ich mache natürlich trotzdem Platz. Aber ist das auch Pflicht, wenn kein Horn eingesetzt wird?
9 Antworten
Die Einsatzfahrzeuge haben tatsächlich nur Sonder und Wegerechte mit Blaulicht und Martinshorn zusammen.
Aber aus Rücksichtnahme auf Anwohner wird oft in Bewohnten Gebieten das Martinshorn abgeschaltet.
Also Autofahrer sollte man also trotzdem Platz machen. Eine Gesetzliche Pflicht besteht nur mit Blaulicht jedoch nicht.
Aber ist das auch Pflicht, wenn kein Horn eingesetzt wird?
Nein, aber ist nur logisch trotzdem Platzzumachen. Die fahren nicht aus Spaß nur mit Blaulicht. Also alles richtig.
Nur Blaulicht: Sonderrechte
Blaulicht und Sirene: Wegerecht
Nein, ohne Martinshorn ist es keine Pflicht Platz zu machen.
Aber da das Einsatzfahrzeug einfach seine Sirene einschalten kann, wird man dann sehr bald trotzdem Platz machen müssen. Also kann man es auch gleich machen ohne erst auf die Sirene zu warten.
Man unterscheidet grundsätzlich zwischen den Sonderrechten gemäß §35 der Straßenverkehrsordnung (StVO) und dem sogenannten Wegerecht gemäß §38 der StVO. Auch wenn in der Praxis beide Rechte bei Einsatzfahrten in der Regel zusammen benutzt werden (müssen), so handelt es sich hierbei aus juristischer Hinsicht um zwei voneinander abgetrennte Rechte.
Die Sonderrechte, erlauben Abweichen von den ansonsten geltenden Straßenverkehrsvorschriften der StVO. Sie dürfen jedoch immer nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden (§35 Absatz 8 StVO). Sonderrechte, müssen den anderen Verkehrsteilnehmern nicht unbedingt durch die Verwendung von Sondersignalen angezeigt werden, sie SOLLEN dies lediglich von hiermit rechtmäßig ausgestatteten Fahrzeugen nach der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung. So genießen zum Beispiel auch die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren auf der Anfahrt zum Gerätehaus mit ihren Privatfahrzeugen Sonderrechte. Diese, sind jedoch im Wesentlichen auf (mäßige) Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit beschränkt, weil andere Abweichungen von der StVO ohne Sondersignale schlichtweg viel zu gefährlich wären und damit nicht mit der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu vereinbaren wären.
Der §38 StVO, regelt die Verwendung von blauem Blinklicht und Folgetonhorn. Blaues Blinklicht alleine, mahnt die anderen Verkehrsteilnehmer demnach unter anderem bei Einsatzfahrten zu erhöhter Vorsicht, es alleine, verpflichtet diese jedoch noch nicht dazu, dem Einsatzfahrzeug Platz zu schaffen. Das sogenannte Wegerecht, also das Recht auf freie Bahn, besteht tatsächlich nur bei gleichzeitiger Verwendung von blauem Blinklicht und Folgetonhorn in der Kombination. Wer noch nicht so viel Erfahrung mit dem Führen von Einsatzfahrzeugen hat, der benutzt in aller Regel immer beide Sondersignale, um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein. Erfahrene Einsatzfahrer, beschränken den Einsatz des Folgetonhorn in der Regel auf ein dichtes Verkehrsaufkommen und auf das Überqueren von Ampelkreuzungen bei Rotlicht.
Mfg
Wegerechte hat man nur, wenn man Blaues Blinklicht gemeinsam mit dem Einsatzhorn eingeschaltet hat.
Es wird aber aus Rücksicht für die Anwohner häufig Nachts ausgeschalten.
Mir ist das beispielsweise egal, ich fahre bis zum Einsatzort mit Signal, egal wo ich lang fahre, dann kann mir keiner an den Karren fahren.