Taschenkontrolle durch die Polizei erlaubt?
Ich !meine! zu wissen, dass im normal Fall, ohne BTM Eintrag oder einen begründeten Verdacht auf Drogenbesitz, die Polizei einen nicht ohne weiteres durchsuchen kann. Jedenfalls ist es auch in der Praxis nie dazu gekommen.
Nun hat ein Kollege einen Eintrag in seiner Akte, weil er einmal mit 0,5g Cannabis erwischt worden ist. In diesem Fall kam es nicht zu Anklage, selbstverständlich auch nicht zu einem Urteil. Dennoch: Die Polizei weist ihn immer daraufhin, dass sie ihn nun, aufgrund des Vorfalls, kontrollieren können... dies taten sie bereits mehrfach, gleichzeitig wurde von uns anderen jedoch niemand kontrolliert.
Bisher haben wir es so hingenommen und waren dementsprechend vorsichtiger, was ihn und Besitz angeht.
Jetzt meine Fragen:
Wie steht es generell um die Verweigerung einer Durchsuchung oder dem Vorzeigen der Ausweise ohne Begründung?
Darf die Polizei dies ohne weiteres in dem Fall eines Akteneintrags?
Was ist dann der unterschied zwischen einem richtigen BTM Eintrag und einer fallengelassenen Beschuldigung?
Erlischt dieser Eintrag irgendwann und man wird wieder wie jeder andere behandelt?
Darf darüber hinaus sogar ein Drogentest gemacht werden, wenn die Person nicht im Auto sitzt, aufgrund irgendwelcher Einträge?
Vielen Dank im Voraus.
8 Antworten
Hallo,
so einfach ist das aber nicht, denn erstens dürfen in einigen Bundesländern (Bayern z.B.) Vollzugsbeamte (also Polizei,Zoll,Ordnungsamt usw.) auch ohne Verdacht Personen und Sachen durchsuchen gemäß der in diesen Ländern gültigen Sicherheits-und Ordnungsgesetze.
Außerdem gibt es in allen Bundesländern in diesen Gesetzen den Passus der
Gefahr im Verzuge
nach der ein Vollzugsbeamter auch ohne Verdacht kontrollieren darf.
Selbstverständlich kann man natürlich sämtliche Maßnahmen der Behörden vor dem Verwaltungsgericht auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüfen lassen,sollet dafür aber ein dickes Bannkonto haben.
Denn hat der Beamte für seine Maßnahme einen für das Gericht nachvollziehbaren und plausiblen Grund,so bringt einem das nichts außer hogen Anwaltskosten.
Bei Verdacht dürfen sie kontrollieren. Näheres im Polizeirecht deines Landes
Verdachtsunabhängige Durchsuchungen sind in sogenannten Kriminalitätsschwerpunkten nach den PolG der Bundesländer erlaubt.
Das können z. B. Bahnhöfe, Parks, usw.. sein. Auch Waffenverbotszonen die nach der Änderung des WaffG dieses Jahr unbeschränkt erlassen werden können.
Man darf auf jeden Fall als Polizist Taschen kontrollieren wann man will
‚Ich meine zu wissen‘
Meinen falsch, echtes äußern: ja, dürfen sie.
Beides.