Drogenbrief von der Polizei abgefangen, Post nun überwacht?

atm77  21.05.2022, 22:30

Wie hat sie denn die Drogen gefunden, wenn sie die Post vorher nicht öffnen durfte?

Anonymxil 
Fragesteller
 21.05.2022, 22:32

Durch den Geruch wurde der Brief beschlagnahmt

3 Antworten

Du kommst vom Thema ab. Es ging mir nur um deine Behauptung : "... seitdem der Postbote sowas bei Verdacht öffnen kann".

Das durfte er noch nie und darf es immer noch nicht, wie auch deutlich in Absatz 3 beschrieben wird :

"Den nach Absatz 2 Verpflichteten ist es untersagt, sich oder anderen über das für die Erbringung der Postdienste erforderliche Maß hinaus Kenntnis vom Inhalt von Postsendungen... zu verschaffen".

Beschädigte Sendungen darf er ebenfalls nicht öffnen, er muss sie der betreffenden Abteilung zuführen, und die entscheidet über das weitere Vorgehen.

... körperliche Gefahren abzuwenden, die von einer Postsendung für Personen und Sachen ausgehen... Das stellt nicht der Postbote fest?

Nein, kann er ja nicht, da er ja nicht in das Paket sehen kann. Sollten gefährliche Gegenstände aus dem Paket herausschauen darf er es ebenfalls nicht öffen, er muss es seinem Vorgesetzten melden oder der betreffenden Abteilung zuführen.

Kommt dem Zusteller andere Gegebenheiten verdächtig vor, sollte er ebenfalls den Vorgesetzten informieren, aber... er darf nicht eigenmächtig Sendungen öffnen.

Der Absatz 4a wurde nur eingeführt, damit die Post die zuständige Strafverfolgungsbehörde bei gegebenen Anlass informieren muss. Das war vorher nicht der Fall.

Alles andere im §39 hat sich ja nicht geändert. Auch nicht die Befugnisse der Zusteller.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung

Kommt öfter vor, seitdem der Postbote sowas bei Verdacht öffnen kann und den Behörden meldet.

Der neue Paragraf 39 Absatz 4a Postgesetz machts möglich

https://www.gesetze-im-internet.de/postg_1998/__39.html

...Ein nach Absatz 2 Verpflichteter (gemeint ist der hat der Postbote) hat der zuständigen Strafverfolgungsbehörde eine Postsendung, über deren Inhalt er sich nach Absatz 4 Satz 1 Kenntnis verschafft hat, unverzüglich zur Nachprüfung vorzulegen, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass mit der Postsendung eine strafbare Handlung...

Ob es eine Überwachung oder eine Hausdurchsuchung gibt entscheidet der Staatsanwalt!

lilatrudi  22.05.2022, 10:23
...seitdem der Postbote sowas bei Verdacht öffnen kann 

Nein, den Zustellern ist es immer noch grundsätzlich verboten Postsendungen zu öffnen.
Das ist nur bestimmten Mitarbeitern der entsprechenden Abteilungen (z.B.Nachbearbeitung) erlaubt.

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lilatrudi  22.05.2022, 11:13
@Leestiger
Nicht mitgekriegt, dass das Postgesetz vor einem Jahr geändert wurde?

Doch habe ich natürlich zwangsläufig, und wurde auch bei uns postintern kommuniziert.

Man muss das Gesetz (§ 39 Postgeheimnis) aber einmal Wort für Wort durchlesen, und auch verstehen, und nicht blind reißerische Artikeln Glauben schenken.

Es wurde nur der neue Absatz 4a zugefügt, der besagt, dass bei einer zugelassenen Öffnung der Sendung (z.B. bei einer Beschädigung o. Adressermittlung) die betreffenden Behörden informiert werden müssen, wenn strafrechtlich relevante Inhalte gefunden werden.
Das war vorher nicht der Fall.
Hatte die Post z.B. eine geringe Menge an Drogen gefunden, konnte sie diese einfach in die Tonne kloppen. Das ist jetzt verboten, es muss angezeigt werden, ansonsten kann sich die Post jetzt selbst strafbar machen.

Das Öffnen von Postsendungen ist nur bestimmten Personen bei der Post erlaubt (§4 Absatz 1-4) , und dazu zählen allerdings nicht die Zusteller.

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Leestiger  22.05.2022, 11:36
@lilatrudi

Nett wie du das zurechtbiegst mit "der besagt"..

Genau heist es:

(4a) Ein nach Absatz 2 Verpflichteter hat der zuständigen Strafverfolgungsbehörde eine Postsendung, über deren Inhalt er sich nach Absatz 4 Satz 1 Kenntnis verschafft hat..

Was ist denn nun ein "nach Absatz 2 Verpflichteter"

...Zur Wahrung des Postgeheimnisses ist verpflichtet, wer geschäftsmäßig Postdienste erbringt oder daran mitwirkt...

Das ist für dich kein Postbote? - ein Postbote wirkt für dich nicht an Postdiensten mit? (Keine weitere Einschränkungen wie du behauptest!)

Und was ist der Absatz 4 Satz 1? ( Nicht wie du zurechtbiegst "1-4")

..Die Verbote des Absatzes 3 gelten nicht, soweit die dort bezeichneten Handlungen erforderlich sind, um

.....den Inhalt beschädigter Postsendungen zu sichern

.....körperliche Gefahren abzuwenden, die von einer Postsendung für Personen und Sachen ausgehen...

Das stellt nicht der Postbote fest?

Oder behauptest du jetzt dass von Drogen, Waffen, ect keine Gefahr für Personen ausgeht?

Deine Aussagen lesen sich eher so als ob ihr versucht hier einen Persilschein zu erfinden damit der Auslieferer nichts machen müsste..

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Wenn die Person wegen einer solchen Straftat auffällig geworden ist, dann wird recht schnell ein Durchsuchungsbeschluss angeordnet, um Beweise zu sichern. Also ist auch eine Kontrolle der Bestellungen und Lieferungen valide.