Vorladung von der Polizei. Was bedeutet: "illegaler Handel mit Cannabis"?

3 Antworten

Man wirft der Person den illegalen Handel mit Betäubungsmitteln (Drogen) vor. Diese Vorladung kann getrost ignoriert werden.

Wenn Du Kenntnis von einem Ermittlungsverfahren gegen dich erhältst, gelten zwei goldene Regeln:

1. Schweigen ist Gold.

Wenn die Ermittler nichts als den Vorwurf „Handel mit BTM“ haben, hast du nicht viel zu befürchten (zudem ist es, laut deiner Aussage, nicht mal zum Kauf bzw. Verkauf gekommen). Das wird dir jedoch niemand sagen. Vielmehr wird’s du eventuell zu einer Anhörung vorladen, oder dir einen Anhörungsbogen zum Ausfüllen schicken, um dir „Gelegenheit zu geben, sich zu erklären“. Wenn du das versuchen, hast du verloren. Eine Aussage zu machen kann nur dann sinnvoll sein, wenn du genau weist, was (und wieviel) man eigentlich gegen dich in der Hand hat.

2. Ab zum Anwalt!

Ein Fachanwalt für Strafrecht kann Einsicht in die Ermittlungsakte beantragen, also prüfen, was gegen dich vorliegt. Nicht selten reicht ein Blick in die Akte, um festzustellen, dass die Beweislage gegen dich mehr als dürftig ist, und du dich mit einer vorschnellen Aussage zur Sache nur geschadet hättest.

Genau, das ist es.

Strafbar ist der Kauf, der Verkauf und der Besitz. Nur der Konsum ist nicht strafbar.

Natürlich muss man vor dem Konsumieren etwas besessen und in der Regel auch erworben haben. Aber so einfach ist es nicht. Das muss schon konkret nachgewiesen werden und man muss sich nicht selbst belasten.

... Ja, das ist illegaler Handel.