Wird das Fasten dadurch gebrochen

9 Antworten

Jeder verantwortliche Muslim ist verpflichtet, im Monat Ramadân zu fasten. Das Fasten der Menstruierenden und Wöchnerin ist nicht gültig und sie sind verpflichtet, es nachzuholen.

Demjenigen, der sich auf einer Qasr-Reise[1] befindet, ist es erlaubt, das Fasten, auch wenn es nicht beschwerlich ist, zu unterbrechen.

Für Kranke, Schwangere und Stillende, denen das Fasten eine nicht auszuhaltende Beschwerlichkeit bereitet, ist es erlaubt das Fasten zu unterbrechen. Sie sind jedoch verpflichtet, diese Tage nachzuholen.

Es ist Pflicht:

  1. die Absicht für das Fasten in jeder Nacht von Ramadân für den folgenden Tag zu fassen und im Herzen festzulegen.

  2. sich von Folgendem zu enthalten:

· Geschlechtsverkehr.

· Masturbation, d. h. die Herbeiführung des Samenergusses durch die Hand.

· Absichtliches Erbrechen.

· Abtrünnigkeit (ar-Riddah).

· Einführen von allem was ein Volumen besitzt, in das Innere des Körpers, außer dem eigenen, unvermischten, sauberen Speichel, der nicht außerhalb des Mundes gelangt war.

· Verstandesverlust, sei es auch nur für einen Augenblick.

· Ohnmacht, wenn sie den ganzen Tag andauert.

Das Fasten an den beiden Festtagen (^îdu l-Adhâ, ^îdu l-Fitr) und an den drei Tagen, die dem Opferfest folgen (Ayyâmu t-Taschrîq), ist nicht gültig.

Auch ist das Fasten in der zweiten Hälfte des Monats Scha^bân[2] und am Tag des Zweifelns (Yawmu sch-Schakk) nicht gültig, es sei denn, man verbindet das Fasten der zweiten Hälfte des Monats mit der ersten, oder man fastet aus Grund des Nachholens (al-Qadâ’), der Gelübde (an-Nadhr) oder des gewohnten Fastens (al-Wird), wie derjenige, der gewohnt ist, montags und donnerstags zu fasten.

Wer das Fasten an einem Tag von Ramadân ohne erlaubten Grund durch Geschlechtsverkehr bricht, hat eine Sünde begangen und ist verpflichtet, diesen Tag möglichst schnell nachzuholen und die Dhihâr-Kaffârah auszuführen.

Diese ist: die Freilassung eines Sklaven; wenn er dazu nicht in der Lage ist, fastet er zwei Mondmonate hintereinander; wenn er dazu nicht in der Lage ist, gibt er 60 Bedürftigen jeweils einen Mudd Weizen oder etwas Anderes vom überwiegenden Grundnahrungsmittel des Landes. Ein Mudd ist die Menge, die beide Handflächen mittelgroßer Hände füllt.

[1] Qasr-Reise: Eine Reise, deren Entfernung mindestens 48 Meilen, nach islamischem Recht, beträgt. Eine Meile (Mîl) beträgt nach einer Aussage 2000 Ellen.

[2] Scha^bân: 8. Monat nach Mondkalender.

Pakistaner  28.07.2012, 21:04

du bist schon ein ganz lustiger, antwortest mit dem selben Beitrag in unzähligen von Fragen. Diese Frage ist nur mit einem schlichten Ja oder einem schlichten Nein zu beantworten. Eventuell eine kleine Begründung, aber kein Haufen Textpassagen...


Leute, gibt dem kein DH dafür.

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saifedin  29.07.2012, 00:09
@Pakistaner

Es geht hier nicht um den DH, sondern das ist wichtiges islamisches wissen. Jeder verantwortlich Muslim verpflichtet sich dieses anzueignen. Das hier ist kein Wettbewerb. Ich bin auch nicht verpflichtet diese hier zu posten. Ich mache es freiwillig, um von Gott dafür belohnt zu werden. Und ein "Ja" oder "Nein" hätte nicht gereicht weil dieses Erklärung braucht. Hat er es absichtlich gemacht ist sein Fasten ungültig. War dieses jedoch nicht absichtlich gibt es hierfür Erklärung. Und das Islamische wissen eignet man sich von einen vertrauenswürdigen Lehrer an, der es auch von einen Lehrer gelernt hat, bis hin zum Propheten.

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Eine ungewollte Erektion bricht das Fasten nicht.

Salam alaykum, nein das fasten wird dadurch nicht gebrochen. Das Fasten wird gebrochen durch beabsichtigtes Essen und Trinken, GV (und Selbstbefriedigung) und bewusst herbeigeführtes Erbrechen. Eine Erektion, also gemeint ist das erhärten des Gliedes, führt nicht zum Fastenabbruch da dies beim Mann schon ganz normal ist und durch versch.Umstände auch ungewollt passieren kann zB volle Harnblase. Hierbei ist es egal wodurch es passiert ist, auch wenn man mal an etwas erotische gedacht hat. Falls ein Samenerguss gemeint ist (Ejakulation) kommt drauf an ob absichtlich herbeigeführt (SB) oder unabsichtlich (zB im Schlaf). Bei unabsichtlichen ist das Fasten nicht gebrochen denn man kann ja nichts dafür, aber in beiden Fällen muss man Ghusl machen. Genauso ist es auch wenn man unbedacht etwas getrunken hat und sich danach erinnert dass man ja fastet, dann kann man weiterfasten, der der Prophet(sas) sagte in diesem Fall" Allah hat denjenigen gespeist".

NEIN WIRD SIE NICHT !! DURCH NE EREKTION NEIN ABER WENN SAMEN/SPE*RMA AUSTRITT SCHON !!!

gutefeejuhe  29.07.2012, 11:41

...aber nur, wenn eine Ejakulation willentlich herbeigeführt wird. geschieht es z.B. in einem Traum, ist das Fasten gültig.

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