Bitte helfen sie mir?
Habe mich bei einer Sex Website angemeldet und die wollen 500euro von mir weil ich angeblich premium Abo abgeschlossen haben soll ich aber erst 11 was tun die Seite heißt MFZ69 bitte um hilfe habe Angst es meine Eltern zu sagen
5 Antworten
In Deutschland regelt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) die Geschäftsfähigkeit. Hier sind die relevanten Paragraphen:
- § 104 BGB – Geschäftsunfähigkeit: Geschäftsunfähig ist, wer nicht das siebte Lebensjahr vollendet hat oder sich in einem Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, der die freie Willensbestimmung ausschließt.
- § 106 BGB – Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger: Personen zwischen 7 und 18 Jahren sind beschränkt geschäftsfähig. Das bedeutet, dass sie nur mit Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter (z. B. Eltern) wirksame Verträge abschließen können.
- § 107 BGB – Einwilligung des gesetzlichen Vertreters: Ein Minderjähriger kann nur dann einen Vertrag abschließen, wenn dieser für ihn lediglich rechtlich vorteilhaft ist oder wenn die Eltern zustimmen.
- § 108 BGB – Schwebende Unwirksamkeit: Falls ein Minderjähriger ohne Zustimmung der Eltern einen Vertrag abschließt, ist dieser zunächst unwirksam. Die Eltern können ihn nachträglich genehmigen oder ablehnen.
- § 110 BGB – Taschengeldparagraph: Verträge, die mit eigenem Geld (z. B. Taschengeld) bezahlt werden und sofort erfüllt sind, sind wirksam. Dies gilt aber nicht für langfristige Verpflichtungen wie Abonnements.
In diesem Fall wäre der angebliche Vertrag rechtlich nicht bindend, da eine elfjährige Person nicht geschäftsfähig ist und die Zustimmung der Eltern fehlt. Die Forderung der Webseite ist daher nicht durchsetzbar. Es wäre ratsam, sich an eine Verbraucherzentrale oder eine rechtliche Beratungsstelle zu wenden, um weitere Unterstützung zu erhalten.
Ein Betreiber einer Webseite, insbesondere einer Plattform mit altersbeschränkten Inhalten, ist gesetzlich verpflichtet, das Alter der Nutzer zu überprüfen. In Deutschland regelt das Jugendschutzgesetz (JuSchG) diese Alterskontrollen. Nach § 10 JuSchG müssen Anbieter sicherstellen, dass Minderjährige keinen Zugang zu jugendgefährdenden Inhalten erhalten. Dies kann durch Altersverifikationssysteme wie Ausweiskontrollen oder spezielle Prüfverfahren erfolgen.
Zusätzlich ist ein monatliches Abonnement für Minderjährige ohne Zustimmung der Eltern nicht zulässig. Nach § 110 BGB (Taschengeldparagraph) dürfen Minderjährige nur Verträge abschließen, die sie sofort und vollständig mit ihrem eigenen Geld bezahlen können. Da ein Abo eine wiederkehrende Zahlung erfordert, fällt es nicht unter diese Regelung und ist rechtlich unwirksam, wenn die Eltern nicht zugestimmt haben.
§ 10 Jugendschutzgesetz (JuSchG) verpflichtet Betreiber von Webseiten mit jugendgefährdenden Inhalten, das Alter der Nutzer zu überprüfen. Dies dient dem Schutz von Minderjährigen vor ungeeigneten Inhalten. Die Altersprüfung kann auf verschiedene Weise erfolgen:
- Ausweiskopie: Nutzer müssen eine Kopie ihres Personalausweises oder Reisepasses hochladen, um ihr Alter nachzuweisen.
- Online-Identifizierung: Moderne Verfahren wie die Online-Ausweisfunktion des Personalausweises ermöglichen eine digitale Altersverifikation.
- Schufa- oder Bankverifizierung: Einige Anbieter nutzen Bankdaten oder Schufa-Abfragen zur Altersprüfung.
- Post-Ident oder Video-Ident: Nutzer müssen sich per Video-Call oder in einer Postfiliale identifizieren.
Diese Maßnahmen sollen sicherstellen, dass Minderjährige keinen Zugang zu nicht altersgerechten Inhalten erhalten. Betreiber, die keine zuverlässige Altersprüfung durchführen, verstoßen gegen das Jugendschutzgesetz und können rechtlich belangt werden.
Der Betreiber hat keine Chache die Zahlung zum Durchsetzen.
Betreiber, die keine Altersprüfung gemäß § 10 Jugendschutzgesetz (JuSchG) durchführen, können mit folgenden Strafen rechnen:
- Bußgelder: Je nach Schwere des Verstoßes können hohe Geldstrafen verhängt werden. In der Vergangenheit wurden Bußgelder von mehreren tausend Euro verhängt.
- Strafrechtliche Konsequenzen: Falls jugendgefährdende Inhalte ohne Altersprüfung zugänglich gemacht werden, kann dies nach § 184 Strafgesetzbuch (StGB) als Verbreitung pornografischer Inhalte an Minderjährige gewertet werden.
- Untersagung des Betriebs: Behörden können die Webseite sperren oder den Betrieb untersagen, wenn wiederholt gegen das Jugendschutzgesetz verstoßen wird.
und was habe ich mit
Der große Bonus bei XXX Seiten ist dass eine rechtliche Verfolgung der gleichzeitigen Selbstanzeige des Verstoßes gegen das Jugendschutzgesetz darstellt (kein effektiver Schutz vor U18 Anmeldungen) und das natürlich nie passieren wird.
wohl aussagen wollen?
Der Betreiber hat keine Chache die Zahlung zum Durchsetzen
theoretisch: doch (kosten wie eine Nutzungsentschädigung, Inkassokosten etc). Praktisch wird sich niemand ein Messer in die Brust rammen um eine Backpfeife zu verpassen.
Hi, teile denen mit, dass Du erst 11 bist. Wenn Du Glück hast, ist es damit erledigt.
Weitere Drohmails kannst Du ignoren. Falls Du irgendwann einen gerichtlichen Mahnbescheid bekommst, müsstest Du Dich doch an die Eltern wenden. Aber das glaube ich nicht. Die hätten Pornografie Minderjährigen gar nicht zugänglich machen dürfen.
Mach Dir wegen denen nicht soviel Sorgen. So abgeklärt Väter auch sein mögen, sie wissen doch aus eigener Erfahrung wie rollig und unvernünftig pupertierende Jungs sein können.
habe Angst es meine Eltern zu sagen
Das wirst du aber müssen. Ein Geschäft eines 11 jährigen ist schwebend unwirksam bis zur Genehmigung des gesetzlichen Vertreters (die Eltern).
Deine Eltern (nicht du!) müssen nur die Genehmigung für den Vertrag verweigern und dann ist das Rechtsgeschäft nicht wirksam.
Problematisch wird es nur dann, wenn du falsche Daten eingegeben hast. Ab 7 Jahren sind Menschen deliktsfähig. Du kannst also zum Schadensersatz verurteilt werden. Allerdings muss dann auch die Höhe des tatsächlich entstandenen Schadens nachgewiesen werden, die dem Anbieter entstanden sind. Dabei gilt nicht der entgangene Verkaufspreis, sondern quasi der nominelle Schaden, der dem Betreiber tatsächlich entstandenen ist. Wenn dir im Supermarkt ein Glas Gurken aus der Hand fällt, bist du auch nur maximal verpflichtet den Einkaufspreis des Händlers zu ersetzen und nicht die Verkaufspreise.
Eltern: da wirst du nicht umhin kommen.
Wenn ignorieren nicht hilft (Mails kann man auf Spam setzen) und du irgendwann Post bekommst, weil du eine echte Adresse eingegeben hast, dann hilft nur ein Brief vom Vater: Sohn war nicht geschäftsfähig, Vertrag daher ungültig.
Aber damit so ein Vertrag gültig wäre, müsste ja eine Widerrufsbelehrung erfolgt sein.
das übliche Problem sind Fakedaten und falsches Alter. Bei XXX Seiten gibt es aber den riesen Bonus dass die rechtliche Verfolgung gleichzeitig bedeuten würde vor Gericht auszusagen, dass das Jugendschutzkonzept mangelhaft ist. Das macht keiner.
habe Angst es meine Eltern zu sagen
und genau das musst du tun, alleine kommst da nicht raus.
"In diesem Fall wäre der angebliche Vertrag rechtlich nicht bindend, da eine elfjährige Person nicht geschäftsfähig ist und die Zustimmung der Eltern fehlt."
und leider ignorieren diese ganzen Tipps meist das wichtigste: das ganze ist nicht mehr so unproblematisch, wenn Falschangaben bei Alter und Adresse gemacht werden (was in aller regel der Fall ist).
Der große Bonus bei XXX Seiten ist dass eine rechtliche Verfolgung der gleichzeitigen Selbstanzeige des Verstoßes gegen das Jugendschutzgesetz darstellt (kein effektiver Schutz vor U18 Anmeldungen) und das natürlich nie passieren wird.