Ist die ERFG tatsächlich sinnvoll?
Elektrofahrzeugregulierungsförderungsgesetz (ERFG)
vom 18.07.2025
§ 1 – Anwendungsbereich
Dieses Gesetz regelt die technischen, finanziellen und steuerlichen Anforderungen sowie die staatliche Förderung für Elektrofahrzeuge im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland.
§ 2 – Hauptuntersuchungspflicht für Elektrofahrzeuge
(1) Elektrofahrzeuge sind alle zwei Jahre einer Hauptuntersuchung nach Maßgabe des § 29 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) zu unterziehen.
(2) Wird die Gültigkeit der Prüfplakette überschritten, so hat der Fahrzeughalter eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 24 Straßenverkehrsgesetz (StVG) begangen und es erfolgt die Verhängung eines Bußgeldes nach Maßgabe des bundeseinheitlichen Bußgeldkatalogs.
(3) Die Pflicht zur Entrichtung des Bußgeldes entfällt mit dem Nachweis über die Durchführung einer ordnungsgemäßen Hauptuntersuchung. Bereits entrichtete Bußgelder werden nicht rückerstattet.
§ 3 – Pflicht zur Vorhaltung einer Ersatzbatterie
(1) Der Halter eines Elektrofahrzeugs ist verpflichtet, eine funktionstüchtige und zum Fahrzeugtyp passende Ersatzbatterie bereitzuhalten.
(2) Wird ein Verstoß gegen Absatz 1 festgestellt, so wird zunächst eine schriftliche Ermahnung ausgesprochen.
(3) Wird nach Ablauf eines Monats keine Ersatzbatterie nachgewiesen, erfolgt die Erhebung einer einmaligen jährlichen Strafzahlung in Höhe von 200 Euro.
(4) Die Strafzahlung wird durch einen Bußgeldbescheid fällig und ist unverzüglich zu begleichen.
(5) Erfolgt die Beschaffung einer Ersatzbatterie vor Ablauf des betreffenden Kalenderjahres, wird der gezahlte Betrag vollständig rückerstattet. Erfolgt die Beschaffung erst im darauffolgenden Kalenderjahr, entfällt der Erstattungsanspruch.
(6) Die Erhebung weiterer Strafzahlungen nach Absatz 3 erfolgt jeweils erneut im Folgejahr, sofern der Verstoß weiterhin besteht.
§ 4 – Austauschpflicht bei unzureichender Batteriekapazität
(1) Unterschreitet die Restkapazität der Antriebsbatterie eines Elektrofahrzeugs einen Wert von 59,5 Prozent der ursprünglichen Nennkapazität, ist die Batterie unverzüglich durch eine neue, funktionsfähige Batterie zu ersetzen.
(2) Wird der Austausch nicht bis zum Ablauf des betreffenden Kalendermonats nachgewiesen, erfolgt eine monatliche Strafzahlung in Höhe von 60 Euro.
(3) Die Strafzahlung ist solange fällig, wie der ordnungsgemäße Zustand nicht wiederhergestellt wird.
(4) Erfolgt der Austausch der Batterie noch im jeweiligen Monat, wird eine bereits entrichtete Strafzahlung auf Antrag rückerstattet. Bei einem Austausch nach Ablauf des Kalendermonats entfällt der Anspruch auf Rückerstattung.
§ 5 – Abweichende Geschwindigkeitsregelung für lärmarme Elektrofahrzeuge
(1) In Straßenabschnitten, in denen eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h aus Gründen des Lärmschutzes angeordnet wurde, dürfen lärmarme Elektrofahrzeuge eine Geschwindigkeit von bis zu 50 km/h einhalten.
(2) Als lärmarme Elektrofahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes gelten solche, deren tatsächliche Geräuschemission unterhalb der durch Rechtsverordnung festgelegten Grenzwerte liegt.
(3) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen zu den Lärmgrenzwerten und zur technischen Nachweisführung zu erlassen.
§ 6 – Staatliche Förderung beim Erwerb von Elektrofahrzeugen
(1) Der Staat gewährt privaten Haushalten mit einem jährlichen Bruttoeinkommen unter 120.000 Euro eine finanzielle Förderung beim Erwerb eines neuen Elektrofahrzeugs.
(2) Die Förderung umfasst eine einmalige Kostenübernahme in Höhe von 35 % des Nettoanschaffungspreises.
(3) Die Anspruchsberechtigung ist durch geeignete Nachweise über das Haushaltseinkommen sowie den Fahrzeugkauf zu belegen.
(4) Die Förderung wird nur für den erstmaligen Erwerb eines Elektrofahrzeugs pro Haushalt gewährt.
§ 7 – Steuerliche Begünstigung
(1) Die Kosten für Anschaffung, Wartung und Betrieb eines Elektrofahrzeugs können als Sonderausgaben im Sinne des Einkommensteuergesetzes (EStG) geltend gemacht werden.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über Art und Umfang der steuerlichen Absetzbarkeit zu erlassen.
§ 8 – Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.
Meine Meinung: Ich finde es voll unnötig, dass man seine Batterie ab einer bestimmten Kapazität austauschen muss. Also ganz klar Überregulierung und Übertreibung hier. Wie seht ihr das?
5 Stimmen
2 Antworten
So viel Gutes und dann beschweren sich die Leute über eine Position, die in der Praxis überhaupt nicht relevant ist.
Nein, wenn es so ein Gesetz geben würde, wäre es nicht sinnvoll.
Weder, dass man alle Elektrofahrzeuge zusammenfasst, noch verschiedene unbegründete Regulierungen.
Auch rechtlich würde das Gesetz keinen Sinn machen, weil Definitionen fehlen und Dinge aufgeführt sind, die schon in anderen Gesetzen geregelt sind.