Um es klar zu sagen: GEZ Zwangsgebühren gibt es nicht! Schon seit 2013 gibt es keine GEZ mehr und auch keine Rundfunkgebühren. Seitdem wird der Rundfunkbeitrag grundsätzlich einmal monatlich für die Möglichkeit erhoben, dass du in deinen 4 Wänden die Programme des ör Fernsehens oder Radios nutzen kannst. Zwangsgebühren ist Übrigens ein Begriff, der "doppelt gemoppelt" ist, denn Gebühren werden immer zwangsweise erhoben.

Du solltest vielleicht auch wissen, dass der ör Rundfunk nach unserem Grundgesetz die Voraussetzung dafür ist, dass es die ganzen Privatsender geben darf. Wenn du also dafür nicht zahlen würdest, entziehst du letztlich den Privaten die Lizenz.

Schwer machen kannst du dem Beitragsservice das Leben nicht wirklich: Das ist ein Laden, der hochgradig digitalisiert ist und daher automatisch auf jedes Fehlverhalten von dir reagiert. Zahlst du also nicht pünktlich in der Mitte des für dich maßgeblichen 3-Monatszeitraums den vollen Betrag von 55,08 Euro, werden nach 4 Wochen automatisch 8 Euro Säumniszuschlag fällig. Das macht denen keine Arbeit, aber dir Kosten.

Damit du also weder zusätzliche Kosten noch Arbeit hast, kann ich dir nur empfehlen, den Rundfunkbeitrag von deinem Konto abbuchen zu lassen.

...zur Antwort

Da du ja deine versehentliche Falschangabe bereits korrigiert hast, musst du dir keine Sorgen machen. Strafrechtlich gesehen hast du schon deshalb keinen Betrug begangen, weil dazu die Absicht gehört, den anderen zu schädigen. Daran fehlt es bei einem Versehen. Der Rundfunk wird vermutlich das richtige Datum nehmen, da er das ohnehin vom Meldeamt hat.

...zur Antwort

GEZ gibt es seit 2013 nicht mehr. Jetzt gibt es den Rundfunkbeitrag, der einmal pro Wohnung zu zahlen ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob man TV schaut oder ob man Geräte hat. Der Rundfunkbeitrag kostet 18,36 Euro pro Monat. Wenn du dich nicht, wie gesetzlich vorgeschrieben, beim Beitragsservice anmeldest, begehst du eine Ordnungswidrigkeit, die mit Geldbuße bis 1000 Euro bestraft werden kann. Zusätzlich kommen die Nachforderungen auf dich zu.

...zur Antwort

Gesetzlich vorgeschrieben ist, dass du dich bei Bezug deiner ersten Wohnung unverzüglich (binnen 14 Tagen) beim ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice (GEZ gibt es seit 2013 nicht mehr) selbst anmelden musst: https://www.rundfunkbeitrag.de/buergerinnen_und_buerger/formulare/index_ger.html

Wenn du das nicht machst, erreicht dich in den meisten Fällen der Beitragsservice irgendwann. Denn wenn du ordungsgemäß beim Meldeamt angemeldet bist, ist dieses verpflchtet, deine Daten an den Beitragsservice zu übermitteln. Der fordert dich dann zur Anmeldung auf.

...zur Antwort

Neben der normalen Befreiung, die bescheidgebunden ist - d. h. du müsstest einen Bescheid über BAföG-Bezug haben, was du nicht hast - gibt es die sog. Befreiung aus besonderen Härtegründen. Diese würde Dir gewährt, wenn dein BAfög-Bescheid ausweisen würde, dass das maßgebliche Einkommen deinen Bedarf um weniger als 18,36 Euro monatlich übersteigt.

Eine Befreiung wegen geringen Einkommens gibt es grundsätzlich nicht. Es gibt bisher eine von den Gerichten entschiedene Ausnahme: Wenn der BAföG-Bezug wegen Aufnahme eines neuen Zweitstudiums gestrichen wurde. Der Beitragsservice ist nicht darauf eingerichtet, individuelle Einkommensberechnungen durchzuführen, da läuft alles mehr oder weniger automatisch computergestützt ab. Auf Milde kannst du auch nicht hoffen, denn es gibt eine Bindung an Recht und Gesetz.

...zur Antwort

Weil mit dem Rundfunkbeitrag der ör Rundfunk finanziert werden muss. Der wiederum ist nach unserem Grundgesetz zwingend erforderlich für eine staats- und wirtschaftsunabhängige möglichst breite und ausgewogene Information ohne Fakenews und Verschwörungstheorien. Darüber hinaus ist der ör Rundfunk im Gegensatz zu den privaten Sendern gesellschaftlich kontrolliert und darf keine Gewinne machen (gemeinnützig).

Vielleicht das wichtigste Argument ist, dass er in unserem dualen Rundfunksystem die verfassungsrechtliche Voraussetzung für die Zulässigkeit privaten Rundfunks ist. Der Wegfall seiner Finanzierung würde jedenfalls theoretisch zur Unzulässigkeit der derzeitigen privaten Programme führen.

...zur Antwort

Es ist überhaupt nicht normal Schulden zu haben, man sollte mit seinem Geld auskommen.

Man sollte auch möglichst keine Ratenzahlungskäufe tätigen, das kostet häufig zusätzlich und wenn man nicht zahlt, fallen Mahnkosten und schließlich die Kosten des Gerichtsvollziehers zusätzlich an.

Diese Zusatzkosten sollte man sich alle sparen!

...zur Antwort

Du solltest unbedingt mit dem Beitragsservice klären, welchen Zahlungsrythmus du hast. Gesetzlich ist der in der Mitte eines beliebigen 3-Monatszeitraums. Man kann aber auch vereinbaren, dass man vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich im Voraus zahlt. Die dir jetzt zugestellte Rechnung spricht nicht dafür, dass du jährliche Vorauszahlung vereinbart hast, denn dann müsste die Forderung zum 1.1.2024 begonnen haben.

Für jede Säumnis (Verpassen der Fälligkeit um mehr als 1 Monat) führt zum zusätzlichen Anfall eines Säumniszuschlags von 8 Euro. Hast du schon einmal die Fälligkeit verpasst, bekommst du keine Zahlungsufforderung mehr, sondern immer gleich einen Festsetzungsbescheid mit Säumniszuschlag. Also versuche, wieder in deinen normalen Zahlungsrythmus zu kommen. So wie es aussieht, bist du schon wieder für den Zeitraum Februar bis April 2025 im Rückstand, denn da hättest du am 15. März 2025 einen Betrag von 55,08 Euro zahlen müssen. Obwohl inzwischen auch die Frist von 1 Monat vorbei ist, würde ich sofort die 55,08 Euro zahlen und dann wieder diesen Betrag am 15.6., 15.9. und 15.12..

...zur Antwort

Es gibt keine Nachforderung über 35 Jahre durch den Beitragsservice.

Es gelten in diesem Fall 2 verschiedene Verjährungsfristen:

War man angemeldet, aber der Beitragsservice hat übersehen, dass er die Rundfunkbeiträge bei dir einkassiert (kommt wohl eher nicht vor), dann gilt eine 3-jährige Verjährungsfrist ab dem Ende des entsprechenden Kalenderjahres. Im Moment könnte die Forderung also nur für die Jahre 2022 bis heute erhoben werden.

Warst du nie angemeldet, so beträgt die Verjährungsfrist taggenau 10 Jahre. Da du dich hättest anmelden müssen, wäre die Berufung auf die 3-jährige Verjährungsfrist rechtsmißbräuchlich, so dass die längste Verjährungsfrist von 10 Jahren gilt.

...zur Antwort

Es gibt keine Strafen!

Du zahlst einen Säumniszuschlag von 8 Euro, wenn du den Rundfunkbeitrag nicht innerhalb von 1 Monat nach Fälligkeit gezahlt hast. Später können im Rahmen der Zwangsvollstreckung die Kosten für den Gerichtsvollzieher hinzukommen.

Zahlst du dann immer noch nicht, musst du eine gerichtliche Vermögensauskunft per eidesstattlicher Versicherung abgeben. Dieses Gerichtsverfahren kostet wiederum Geld.

Bis auf den Säumniszuschlag sind das alles Gebühren des Staates, dafür dass du ihm Arbeit machst. Aber Strafen gibt es nicht!

...zur Antwort

Die Sache ist nicht so kompliziert:

  1. Wenn dein Freund ab November zu Dir in die Wohnung gezogen ist, kann er jedenfalls ab diesem Zeitpunkt weder für eure jetzige gemeinsame Wohnung noch für die der Eltern zur Zahlung des Rundfunkbeitrags herangezogen werden. Da du für die jetzige Wohnung zahlst, müsste er nur deinen Namen und deine Beitragsnummer dem Beitragsservice mitteilen, dann können ab November gegen ihn keine Forderunge für euere Wohnung mehr erhoben werden.
  2. Soweit er für die Zeit davor zur Zahlung herangezogen wird, muss es sich um die Wohnung seiner Eltern handeln. das würde sich sofort aus der Anschrift der in der rechnung genannten Wohnung ergeben. Die Forderung wäre nur berechtigt, wenn seine Eltern den Rundfunkbeitrag nicht gezahlt haben. Als ehemaliger Mitbewohner haftet er dem Beitragsservice ab seinem 18. Lebensjahr. Er hat allerdings einen gesetzlichen Ausgleichsanspruch gegen seine Eltern in Höhe von 2/3 der Forderung. haben seine Eltern gezahlt, müsste er nur den Namen und ihre Beitragsnummer mitteilen, dann wäre er raus.
...zur Antwort
Aber sicher doch

Die ör Sender sind am ehesten die seriösesten Sender in diesem Land. Sie sind weder von einer Partei noch von der Regierung noch von der Wirtschaft abhängig. So unabhängig können sie nur sein, weil wir Bürger sie mit dem Rundfunkbeitrag selbst finanzieren. Sie werden gesellschaftlich kontrolliert und dürfen im Gegensatz zu den Privaten keine Gewinne machen.

Sie stellen für Ihre Nachrichten Quelltexte transparent zur Verfügung, machen Faktenchecks und berücksichtigen nicht nur den Massengeschmack der kaufkräftigen Altersgruppe von 14 bis 50, sondern auch Minderheiten und haben nicht nur den höchsten Infoanteil, sondern immer noch die höchsten Zuschauerzahlen.

...zur Antwort
Nein

Es hat noch nie GEZ-Journalisten gegeben. Im Übrigen gibt es die GEZ seit 2013 nicht mehr. Ich kann auch nicht erkennen, dass Herr Chrupalla die Journalistin "in die Schranken weist". Welche Schranken denn? Er reißt einfach die Diskussion an sich und sagt seine rechtsgerichtete Meinung.

Für diesen seinen Auftritt kann man nur undankbar sein!

...zur Antwort
Für (Pro) 👍

Es würde auch nichts helfen, wenn man dagegen wäre. Der mit dem Rundfunkbeitrag zu finanzierende ör Rundfunk ist die verfassungsrechtliche Voraussetzung für die Existenz der privaten Sender.

Also entweder mit dem ör Rundfunk das volle Programm einschließlich der privaten oder gar kein Programm.

Im Übrigen sind die ör Programme essentiell für die Förderung unserer Demokratie und ein wichtiger Gegenpol gegen die Fakenews und Verschwörungstheorien der sozialen Netzwerke - so jedenfalls das BVerfG.

...zur Antwort

Deine Studentenwohnung ist rechtlich eine Nebenwohnung oder Zweitwohnung. Für diese musst du leider den Rundfunkbeitrag zahlen, weil deine Eltern für die Hauptwohnung den Rundfunkbeitrag zahlen und nicht du. Nur wenn der Zahler und Bewohner für die beiden Wohnungen identisch ist, wird die Zweitwohnung auf Antrag befreit.

Es ist im Übrigen auch nicht möglich, dass du dich jetzt für die Hauptwohnung an Stelle deiner Eltern anmeldest.

...zur Antwort

Für jede Wohnung muss gesondert gezahlt werden. Das gilt auch, wenn man zur selben Familie gehört, aber in getrennten Wohnungen innerhalb eines Hauses wohnt. Dabei ist es egal, ob sich die 3 Wohnungen in einem Haus mit nur 3 Wohnungen oder in einem mit 50 Wohnungen befinden. Völlig unzutreffend ist die heir vertretene Ansicht, es käme auf Den "Haushalt" an. Das ist ein eher sozialer Begriff, während das Gesetz eindeutig auf die räumliche Situation abstellt.

...zur Antwort

Das ist ein wichtiger Beitrag jedes Einzelnen für unsere Demokratie! Wir können in anderen Ländern wie Russland, Ungarn, Türkei und leider inzwischen auch schon fast den USA sehen, wohin völlig einseitige und hetzerische Information bei staatlich gleichgeschalteten Medien führt. Es gibt keine neutrale und ausgewogene Berichterstattung mehr, die Vielfalt der Meinungen kommt nicht mehr vor und den Fakenews in den sozialen Netzwerken wird das Feld überlassen.

Das alles wäre zum Glück in Deutschland ein verfassungswidriger Zustand. Daher ist der Rundfunkbeitrag zum Erhalt des ör Rundfunks weiterhin erforderlich und darf nicht, wie die AfD es gerne hätte, abgeschafft werden.

...zur Antwort