Es gibt dafür tatsächlich gesetzliche Regelungen im Medienstaatsvertrag: Sogenannte Großereignisse müssen danach auch im frei zugänglichen Fernsehen gezeigt werden, wenn die Ausstrahlungsrechte bei einem privaten Anbieter liegen, der verschlüsselt ausstrahlt.

Zu den Großereignissen gehört danach aber nicht ein Halbfinalspiel in der Championsleague, erst das Finale muss gezeigt werden und zwar unabhängig von deutscher Beteiligung. Die privaten Anbieter müssen also für das Halbfinale keine Sublizenzen vergeben und tun das natürlich auch nicht, weil ihnen die Exklusivität zusätzliche Abonnenten bringt.

Andere Großereignisse, die im frei zugänglichen Fernsehen übertragen werden müssen, sind Olympische Spiele, bei Fußballwelt- und europameisterschaften alle Spiele mit deutscher Beteiligung, Halbfinalspiele und Finale im deutschen Fußballpokal und Heim- und Auswärtsspiele der deutschen Fußballnationalmannschaft.

Frei zugänglich können aber nicht nur die öffentlich-rechtlichen Programme sein, sondern auch die privaten, die werbefinanziert sind (z. B. RTL oder Sat1).

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Wenn sich die Betriebsstätte in deiner Wohnung befindet, musst du dafür dann keinen Rundfunkbeitrag zahlen, wenn dieser für die Wohnung bereits bezahlt wird.

Für das auch gewerblich genutzte 1. Kfz muss nicht gezahlt werden, wenn bereits die Betriebsstätte beitragspflichtig ist. Da deine Betriebsstätte nicht beitragspflichtig ist - s. oben - musst du also dafür 1/3 Rundfunkbeitrag zahlen.

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Wenn sich die Person jetzt ummeldet und zwar rückwirkend zum Umzugsdatum müsste alles in Ordnung sein.

Macht man das nicht und man wird später von der "GEZ" für die neue Wohnung in Anspruch genommen, hat man ein wenig mehr Probleme, ihr klarzumachen, dass man nicht doppelt zahlen muss.

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Die GEZ heist seit 2013 ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice. Und dort muss man sich nach dem Gesetz selbst anmelden, wenn man eine eigene Wohnung bezogen hat.

Es macht keinen Sinn, darauf zu warten, dass du vom Beitragsservice angeschrieben wirst. Denn wenn das spätestens nach 4 Jahren der Fall ist (da gibt es eine automatische Datenübermittlung aller Einwohner durch die Meldeämter an den Beitragsservice) und du wirst dann angeschrieben, musst du alles nachzahlen.

Das mit der 3-jährigen Verjährungsfrist gilt nur für angemeldete Leute, nicht dagegen für diejenigen, die sich nicht ans Gesetz halten: Da gilt eine Verjährungsfrist von 10 Jahren (die Berufung auf die Verjährungsfrist ist dann rechtsmißbräuchlich).

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Seit 2013 gibt es keine GEZ und keine Gebühren mehr. Seitdem ist der Rundfunkbeitrag an den Beitragsservice zu zahlen. Die Pflicht zur Zahlung beginnt mit dem Bezug der Wohnung und zwar unabhängig davon, ob man seiner Pflicht zur Anmeldung nachgekommen ist oder nicht.

Deine Freundin muss nicht mit einer Strafe rechnen, nur mit der Nachzahlung der geschuldeten Rundfunkbeiträge.

Hat sie sich denn beim Meldeamt angemeldet? Das Nichtanmelden ist als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bedroht.

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Pro Monat beträgt der Rundfunkbeitrag 18,36 Euro. Da du im November in deine Wohnung eingezogen bist, zählt auch der November voll mit. Bis einschließlich Juni sind das 8 Monate und somit insgesamt zu zahlende Rundfunkbeiträge von 146,88 Euro. Wenn du erst 55 Euro gezahlt hast, musst du noch 91,88 Euro zahlen.

Im Übrigen hast du selbstverständlich ein Aktenzeichen: Das ist deine 9-stellige Beitragsnummer. Es gibt am Ende von https://www.rundfunkbeitrag.de/buergerinnen_und_buerger/formulare/index_ger.html ein Kontaktformular.

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Die Frage ist, ob es sich um eine Zahlungsaufforderung des Beitragsservice oder um einen Festsetzungsbescheid handelt. Nur im letzten Fall kann ich mir vorstellen, dass du keine weitere Zahlungsaufforderung erhalten hast. Dann wird nämlich evtl. gewartet, bis wieder ein schönes Sümmchen zusammenkommt, bis sie dir weider einen neuen Festsetzungsbescheid über eine höher Summe senden. Einen "Festsetzungsbescheid" erkennst du daran, dass zum einen dieser Begriff als Überschrift gewählt wird und dass zum anderen ein Säumniszuschlag von 8 Euro darin festgesetzt wird. In diesem Fall solltest du besser zahlen, weil sie dich dann ganz sicher nicht vergessen haben.

Grundsätzlich ist es eher unwahrscheinlich, dass man dort einen bereits angemeldeten Beitragsschuldner vergisst, weil ein Computer - und dort ist alles digitalisiert - eigentlich nichts vergisst.

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Deine Befreiung erlischt in dem Moment kraft Gesetzes, in dem die Voraussetzungen für die Befreiung - der Bezug von Bürgergeld - entfällt. Allerdings musst du das dann dem Beitragsservice selbst melden, weil er davon sonst nichts erfährt.

Da du durch die Befreiung bereits beim Beitragsservice angemeldet bist und eine Beitragsnummer hast, darfst du dich auf keinen Fall erneut anmelden. Dann wärst du zweimal gemeldet und müsstest bei Wegfall der befreiung dann ein zweites Mal zahlen.

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Es ist nicht empfehlenswert, die eidestattliche Versicherung (Vermögensauskunft) abzugeben. Das wird dann nämlich an die Schufa gemeldet und du hast dort für lange Zeit einen negativen Eintrag. Versuche dich lieber auf ratenzahlung zu einigen und diese dann auch zu leisten.

Im Übrigen wird der Gerichtsvollzieher danach erst einmal nicht mehr kommen. Aber der Titel gegen dich verjährt erst in 30 Jahren. Daher wird der Beitragsservice in gewissen Abständen Dir erneut den Gerichtsvollzieher vorbeischicken. Außerdem kommen monatlich neue Schulden hinzu, die er dann ebenfalls zu vollstrecken versucht. Jeder Vollstreckungsversuch belastet dein Konto zusätzlich.

Wenn du wirklich kein Geld hast, könntest du versuchen, dich befreien zu lassen. Das geht grundsätzlich auch rückwirkend. Dazu musst du aber erst einen Antrag auf Bezug von Bürgergeld stellen.

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Nach meiner Meinung hat die Meldebehörde einen Fehler gemacht: Dein Mann hat einen Zweit- oder Nebenwohnsitz während der Ausbildung. Es ist nämlich durchaus möglich, mehr Zeit in seinem Zweitwohnsitz als im Hauptwohnsitz zu verbringen. Beispielsweise als Pendler, wenn man unter der Woche in einer Nebenwohnung lebt und am Wochenende zum „richtigen“ Wohnort, dem Erstwohnsitz, zurückkehrt. Wichtig ist hierbei immer zu betrachten, wo der Lebensmittelpunkt liegt und der liegt nach meiner Meinung immer noch an eurem gemeinsamen Erstwohnsitz. In diesem Fall wäre ohne weiteres eine Befreiung für den Zweitwohnsitz möglich.

Meine Empfehlung: nochmals zum Meldeamt gehen und eine Änderung beantragen. Zur Not einen Anwalt nehmen.

Sollte das nicht funktionieren: Im Katalog der Befreiungsgründe ist der Bildungsgutschein leider nicht aufgeführt. Der Bildungsgutschein wird bekanntlich von der Arbeitsagentur ausgestellt. Dein Mann sollte sich dort einmal erkundigen, ob es eine Möglichkeit gibt, eine Bestätigung für eine Befreiung von der Arbeitsagentiur zu erhalten.

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Es ist keine gute Idee, die Briefe des Beitragsservice zu ignorieren:

Es kommt zuerst ein Festsetzungsbescheid, dann die Mahnung, dann die Ankündigung der Vollstreckung, dann die Vollstreckung selbst. Vollstreckung bedeutet entweder Kontopfändung, Gehaltspfändung oder Sachpfändung durch den Gerichtsvollzieher oder einen anderen Vollstreckungsbeamten. Das kostet dann zusätzlich.

Solltest du dann immer noch nicht gezahlt haben, wirst du vom Gericht zur Abgabe einer Vermögenserklärung an Eides statt aufgefordert. Nur wenn du diese verweigerst, könntest du theoretisch in eine sog. Erzwingungshaft bis zu 6 Monaten kommen. Das kann dir allerdings in der regel beim Rundfunkbeitrag nicht passieren, weil die örr Rundfunkanstalten - anders als andere Gläubiger - die Vollstreckungsbehörde ausdrücklich bitten, keine Erzwingungshaft anzuordnen.

Problematisch ist aber vor allem, dass du nach Beendigung des Verfahrens der Vermögenserklärung einen Schufa-Eintrag bekommst. So weit solltest du es also nicht kommen lassen und lieber gleich zahlen.

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Geh unter https://www.rundfunkbeitrag.de/buergerinnen_und_buerger/formulare/index_ger.html zu Kontakt. Da gibt es verschiedene Kontaktmöglichkeiten.

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Du kannst für bis zu 3 Jahre rückwirkend die Befreiung beantragen (§ 4 Abs. 4 Satz 2 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag). Dazu musst du nur den Antrag:

https://www.rundfunkbeitrag.de/buergerinnen_und_buerger/formulare/index_ger.html

ausfüllen und dann mit den Bewilligungsbescheiden in Kopie zusammen an den Beitragsservice per Brief senden. Du erhältst dann eine rückwirkende Befreiung und deine Schuld wird automatisch gestrichen.

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Du solltest dich nach dem Einzug bei deiner Partnerin sofort beim Beitragsservice abmelden. Dazu benutzt du das Abmeldeformular (https://www.rundfunkbeitrag.de/buergerinnen_und_buerger/formulare/index_ger.html) und gibst darin neben deiner Beitragsnummer und alten Anschrift deine neue Adresse an und teilst mit, dass du in eine Wohnung gezogen bist, für die der Rundfunkbeitrag schon gezahlt wird. Dazu musst du dann den Namen und die Beitragsnummer deiner Partnerin angeben.

Danach wird dein Beitragsverhältnis beendet und es können keine neue Beitragsschulden für dich entstehen, denn pro Wohnung muss ja nur einmal der Rundfunkbeitrag gezahlt werden.

Deine Partnerin muss niemals für deine Schulden aus der Vergangenheit aufkommen. Eine derartige Haftung existiert nicht. Allerdings müsstest du die Beiträge für eure gemeinsame Wohnung zahlen, wenn deine Partnerin nicht mehr zahlungsfähig wäre.

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Der Fehler bestand darin, dass du dich überhaupt angemeldet hast. Zahlt schon jemand für die Wohnung, ist das nicht angezeigt.

Du benutzt jetzt das "Abmeldeformular" für deine neue Beitragsnummer und meldest dich damit ab, weil du in eine Wohnung gezogen bist, für die schon jemand anderes zahlt. Dabei gibst du dann zum einen die richtige Beitragsnummer deines Mitbewohners an und zum anderen die richtige Adresse. Bei einer Nachfrage erklärst du, du seist zu Unrecht angemeldet worden, nur weil die vom Mitbewohner angegebene Beitragsnummer falsch gewesen sei.

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Das ist eine gute Idee! Bisher werden die Sender nur von den Rundfunk- oder Fernsehräten beraten und sie bekommen Beschwerden oder ein positives Feedback der Zuschauer. Wünsche der Zuschauer wurden bisher nicht abgefragt und können für die Redaktionen zu einem wertvollen Input werden, wenn man die Zuschauer ernst nimmt. Dabei ist allerdings klar, dass Zuschauer, die das ör System in Frage stellen, keinen Erfolg haben werden.

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Wenn deine Eltern bereits zahlen, musst du gar nichts tun. Wenn nicht, dann kannst du dich auch nicht auf Antrag befreien lassen, weil nur BAföG-Empfänger befreit werden, die nicht zu Hause wohnen.

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Wenn im Mietvertrag diese Regelung steht, dann solltest du den Vermieter kontaktieren. Denn entweder hat er dir eine falsche Beitragsnummer für die Wohnung genannt oder er zahlt dir dann die Rechnung, weil er sich dazu ja verpflichtet hat.

Ein Grund für eine fristlose Kündigung seitens des Vermieters ist das auf keinen Fall, auch nicht für eine ordentliche. Und du willst doch vermutlich nicht fristlos kündigen, wo du offensichtlich gerade erst eingezogen bist. Außerdem wäre es auch dafür kein Grund.

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Das ist nicht ok. Da es sich bei dem Auto um ein Firmenfahrzeug handelt, ist allein der Halter für die Bezahlung des Rundfunkbeitrags verantwortlich. Es gibt keinen Grund, dir den 1/3 Rundfunkbeitrag weiter zu belasten. Der beträgt im Übrigen 6,12 Euro und nicht 5,85 Euro (das ist der alte Rundfunkbeitrag von vor Juli 2021).

Die einzige Argumentation deines Arbeitgebers könnte sein, dass du das Auto tatsächlich nutzt. Da es sich dabei auch um eine rein geschäftliche Nutzung handelt und allein der Arbeitgeber für die Ausstattung mit Radio verantwortlich ist, kann er dich nicht mit dem Rundfunkbeitrag bealsten. Schließlich profitiert allein der Arbeitgeber von der Kfz-Nutzung durch dich, du bist allein in seinem Auftrag bei der Nutzung des Kfz tätig. Gäbe es dich nicht, müsste er den Rundfunkbeitrag auch selbst zahlen.

Im Übrigen ist der Rundfunkbeitrag für das Fahrzeug auch dann zu zahlen, wenn gar kein Radio eingebaut ist, so dass du nicht einmal theoretisch einen Nutzen davon hättest. Der Gesetzgeber hat den Rundfunkbeitrag dem Betreibsinhaber auferlegt, weil der Nutzen z. B. von Verkehrsdurchsagen allein ihm zugute kommt.

Lege Widerspruch bei Deinem Arbeitgeber ein. Notfalls gehe zum Anwalt oder direkt zum Arbeitsgericht. Du bekommst in jedem Fall Recht.

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