Zusammenziehen bei ALG zwei?

6 Antworten

Die erste Frage ist, ob dein Mitbewohner ein Kind oder ein Elternteil von dir ist. Dann greift Absatz 3 SGB II § 7 Leistungsberechtigte.

Die zweite Frage ist, ob dein Mitbewohner ein sonstiger Verwandter von dir ist. Dann greift SGB II § 9 Hilfebedürftigkeit Absatz 5.

Die dritte Frage ist, ob dein Mitbewohner ein Partner von dir ist. Dann greifen Absatz 3 und 3a SGB II § 7 Leistungsberechtigte.

Gruß aus Berlin, Gerd


Comp4ny  10.08.2021, 01:57
Die dritte Frage ist, ob dein Mitbewohner ein Partner von dir ist. Dann greifen Absatz 3 und 3a SGB II  § 7 Leistungsberechtigte.

Hust hust... das greift nur, sofern man auch auch einen wechselseitigen Willen füreinander tragen will. Ansonsten natürlich nicht.

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Comp4ny  10.08.2021, 02:00
@GerdausBerlin

Nope... das Thema Wohngemeinschaft wird gar nicht erst erwähnt bzw. bezieht sich 3a nur darin, dass dass zur BG Menschen die länger als 1 Jahr zusammenziehen in Verbindung eines wechselseitigen Willens füreinander.

Hat man diesen Willen nicht, der ja bekanntlich Grundvoraussetzung für eine BG mit einem Partner ist um daraus eine gemeinsame BG werden zu lassen, darf das JC 2 Partner nicht in solch eine stecken.

Daher wäre Option 4: Die Wohngemeinschaft.

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GerdausBerlin  10.08.2021, 02:06
@Comp4ny

Da schaue ich lieber mal selber ins Gesetz:

"(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören ... als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ... eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen."

"3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1. länger als ein Jahr zusammenleben ..."

Der "wechselseitige Wille" steht doch im Gesetz. Warum behauptest du das Gegenteil?

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Comp4ny  10.08.2021, 13:23
@GerdausBerlin

Das Gesetz eigenhändig Definieren (JC Style) und das Gesetz korrekt verstehen, gerade in der Juristik, sind zweierlei. Hier kommt es auf einzelne Wörter und Definitionen bzw. der Gesamtkontext an.

Ein wechselseitiger Wille besteht nicht automatisch, wenn man länger als 1 Jahr zusammenlebt ❗

Den du zitierst es doch schon selber und doch überliest du dieses wichtige Detail, wenn du schon sagst du möchtest dich auf Gesetze verlassen. So besagt 3a) ganz klar:

"3a)  Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen,❗ wird vermutet,❗ wenn Partner
1. länger als ein Jahr zusammenleben ..."

Und hier ist das kleine feine Detail was bedeutend ist.
Selbst ich habe 5 Jahre lang als Wohngemeinschaft mit meiner damaligen Partnerin zusammengelebt. Das JC wusste bescheid dass wir ein Paar sind, doch in eine BG stecken konnte es uns nicht... denn wir konnten das Beweisen, was das JC für sich vermutet hat, jedoch nicht beweisen konnte.

Jüngst lebte ich sogar 2020 ganze 8 Monate mit meiner damaligen Partnerin zusammen, auch hier als Wohngemeinschaft und das JC wusste dass wir ein Paar waren.

Das Gesetz gibt es vor, Urteile ebenfalls, so zb. (BSG-Urteil vom 23.08.2012, Az. B 4 AS 34/12 R) welches ganz klar besagt, dass es auch über 1 Jahr hinaus keine Verantwortungs- und Einstehgemeinschaft nach § 7 Abs. 3a Nr. 1 SGB II vorliegen muss.

Und eine reine Definition wie eine Wohngemeinschaft aussehen muss, gibt es nicht, auch wenn das JC gerne anderes behauptet. Fakt ist aber, selbst das gemeinsame schlafen in einem Bett ist kein Beweis für einen wechselseitigen Wille füreinander einzustehen.

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Wenn Ihr als Partner zusammenzieht, ist das eine Bedarfsgemeinschaft und sein Geld wird auf dein Arbeitslosengeld angerechnet, du bekommst also weniger.

Wenn Ihr als Paar zusammenzieht, dann geltet Ihr während des ersten Jahres des Zusammenlebens als Bedarfsgemeinschaft auf Probe = das Einkommen des Partners ist uninteressant.

"Aufkommen" für Dich muß er erst ab dem 13. Monat des Zusammenlebens. Dann wird sein Einkommen auf Eure Bedarfsgemeinschaft, die dann nicht mehr auf Probe ist, angerechnet.

Das gilt dann als bedarfsgemeimschaft

dann wird sein Gehalt auf dein Arbeitslosengeld angerechnet & du bekommst wenige

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung

TraurigerTeddy 
Fragesteller
 09.08.2021, 22:52

Ja aber er wäre ja momentan nicht unterhaltspflichtig für mich da wir ja nicht verheiratet sind von daher können die mir theoretisch nur maximal mein Hartz IV auf die 90 % kürzen und er müsste einen Teil der Mietkosten übernehmen

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Gern hat hier schon 3 Optionen genannt.

Allerdings hat Gerd (natürlich) die 4. Option nicht erwähnt, nämlich die Wohngemeinschaft. Diese greift immer dann, wenn man dieses klar Kommuniziert, wenn man keinen wechselseitigen Willen füreinander tragen möchte.

Man wäre doch dann nicht verheiratet sondern würde sich ja nur eine Wohnung teilen.Oder wie ist das?

Es gibt genau 3 Optionen:

  • Anrechnung - Bedarfsgemeinschaft ab Antrag
  • Anrechnung - Bedarfsgemeinschaft auf Probe - 1 Jahr keine Anrechnung, dann BG mit Anrechnung
  • Keine Anrechnung - Wohngemeinschaft - Unabhängig vom Zusammenleben innerhalb einer Wohnung

Grundvoraussetzung um als BG behandelt zu werden: Es muss ein wechselseitiger Wille füreinander vorhanden sein. Dieses trifft zb. zu, wenn man gemeinsame Verträge hat, gemeinsame Kinder oder Konten, eben was auf eurer beider Namen läuft. Oder auch man sich finanziell gegenseitig unterstützt.

Trifft all dieses nicht zu, dann kann man sich auch als Wohngemeinschaft eintragen lassen.