Zahlungsaufstellung?

3 Antworten

Wie in deiner anderen Frage schon erläutert.

--> Die Frage von dir ob berechtigt? NEIN.

Die Inkassogebühren sind nicht berechtigt und Kostenverdopplung.

18,00 € gemäß 0.3 Gebühr (15,00 + 3,00) wären in Ordnung.

Allerdings die Forderung vom 08.09. nicht. Hier betreibt das Inkasso betrug.

  • Bezahle folgende Gebühren:
  • 39,98 € HF
  • 18,00 € Inkassogebühr inkl. Auslagen
  • 1,40 € Auskunft
  • 0,75 € Zinsen.

GESAMTBETRAG: 60,12 € wenn du heute zahlst.

Unbedingt als ZWECKGEBUNDENE ÜBERWEISUNG - aufgeschlüsselt (s.o.) so im Verwendungszweck schreiben inkl. Aktenzeichen.

Bspw.

AKTENZEICHEN // 39,98 HF + 15,00 Inkassogebühr 0.3 + 3,00 Auslagen + 1,40 Auskunft + 0,75 Zinsen

Anschließend schreibst du einen Widerspruch dass du allen anderen erfundenen Gebühren widersprichst.

Woher ich das weiß:Hobby – Langjährige Inkassoerfahrung.
Answer1234567  29.12.2021, 16:36

Mit der Aussage "Betrug" wäre ich vorsichtig, solange die Gebühren im gesetzlich zulässigen Rahmen liegen. Und das ist bei einem Gebührensatz von 0,55 gesamt gegeben.

Nr. 2300 VV RVG a.F. steht dem nicht im Wege, die Änderungen vom 01.10.2021 sind hier noch nicht anwendbar.

Dass hier ein Schreiben einfacher Art vorliegt, bezweifele ich. Es ist offenbar bereits tiefergehende Kommunikation mit dem Schuldner erfolgt, die selbst über Nr. 2301 Abs. 2 Satz 2 VV RVG n.F. hinausgehen würde.

Nr. 2301 VV RVG wäre bereits überschritten, sobald der Gläubiger dahingehend beraten wird, ob ein Inkassoverfahren dem Grunde nach die situationsangemessene Vorgehensweise ist, so der BGH (Urteil habe ich IIRC bereits mehrfach erwähnt). Verhandlungen über einen Zahlungsaufschub dürften darüber noch deutlich hinausgehen.

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Comp4ny  29.12.2021, 17:17
@Answer1234567
Und das ist bei einem Gebührensatz von 0,55 gesamt gegeben.

NA das Gesetz will ich gerne mal sehen :) IN VERBINDUNG mit einem Masseninkasso.
Ach und bitte auch noch Urteile die genau das belegen. Denn ich, kann das Gegenteil belegen, egal ob VOR oder NACH dem 01.10.2021.

Spätestens nach dem 01.10.2021 wären 0.55 hier unzulässig und rechtlich unwirksam.

Nr. 2300 VV RVG a.F. steht dem nicht im Wege, die Änderungen vom 01.10.2021 sind hier noch nicht anwendbar.

Doppeltes Abkassieren von Inkassogebühren ist unzulässig.
Das neue Gesetz dazu ändert nichts.

Dass hier ein Schreiben einfacher Art vorliegt, bezweifele ich. Es ist offenbar bereits tiefergehende Kommunikation mit dem Schuldner erfolgt

Tja und doch sehen das Gerichte nun mal anders. Und das Gesetz.
Und genau genommen, wie der FS schon sagte, gab es E-Mails von Infoscore (Paigo). 0815-Schreiben wie sie von einem Masseninkasso nun mal erstellt werden ohne tieferen Bezug.

Fakt bleibt: Einmalig 0.3 Gebühr RVG bei HF unter 500 € bleiben, gemäß BGH und besonders gegen Infoscore gibt es sogar ein rechtskräftiges Urteil dass, damals in diesem einem Fall, nur 0.5 zustanden.

Das neue Gesetz ist hier nicht anwendbar, da das Inkasso vor dem 01.10. schon aktiv war.

Somit ist "Betrug", genau die richtige Bezeichnung von einem Masseninkasso wie Infoscore es nun mal ist... ähm .... Entschuldigung "Paigo".

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Answer1234567  29.12.2021, 17:52
@Comp4ny
gegen Infoscore gibt es sogar ein rechtskräftiges Urteil dass, damals in diesem einem Fall, nur 0.5 zustanden

Und das belegt jetzt einen Gebührensatz von 0,3? Vielleicht ist es einfach zu spät am Abend, aber mit der Logik tue ich mich irgendwie schwer...

BGH-Beschluss vom 20.10.2005 - VII ZB 53/05:

Darf der Gläubiger einer Entgeltforderung die Einschaltung eines Rechtsanwalts für erforderlich und zweckmäßig halten, muss er einen Auftrag zur außergerichtlichen Vertretung in der Regel nicht auf ein Schreiben einfacher Art nach Nr. 2302 VV RVG aF (= Nr. 2301 VV RVG) beschränken

Das Inkassobüro erbringt hier de facto die gleiche Leistung wie ein Rechtsanwalt. Er kann sich bei der Abrechnung seiner Leistungen am RVG orientieren und darf die dortigen Sätze nicht überschreiten (§ 13e Abs. 1 RDG). Eine weitere Beschränkung in der Gebührenhöhe sieht das Gesetz nicht vor. Eine Unterscheidung in der Tatbestandsauswahl dürfte hier untunlich sein, es bleibt allenfalls eine Differenzierung innerhalb des Gebührenrahmens (0,5 bis 1,3). Dort sind wir bereits an der unteren Grenze.

Tja und doch sehen das Gerichte nun mal anders.

Hast du da irgendwelche Urteile, die nicht von Amtsgerichten stammen und auch nicht vom BGH wieder kassiert wurden?

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Comp4ny  29.12.2021, 18:19
@Answer1234567
Und das belegt jetzt einen Gebührensatz von 0,3? Vielleicht ist es einfach zu spät am Abend, aber mit der Logik tue ich mich irgendwie schwer...

Das Urteil gegen Infoscore wurde 2018 gefällt.
Besagtes Urteil kann auf jedes Inkasso angewendet werden, da jedes Inkasso automatisiertes Inkassoverfahren sind.

BGH-Beschluss vom 20.10.2005 -  VII ZB 53/05:

Ähm... ja... ne.
Du nimmst also als Referenz ein BGH Urteil aus dem Jahr 2005 ?

Sorry, aber zum o.g. Urteil (2018) kam 1 Jahr später ein BGH Urteil (03/2019) was genau deine Aussage und das Urteil aus 2018 überschreibt.

Das Inkassobüro erbringt hier de facto die gleiche Leistung wie ein Rechtsanwalt. Er kann sich bei der Abrechnung seiner Leistungen am RVG orientieren

Das ist Unsinn. Ein Inkasso erbringt in keinster weise die gleichen Leistung eines Rechtsanwaltes. JA ein Inkasso muss sich an das RVG orientieren, weil es kein eigenes Inkassogesetz gibt. Jedoch berechnet ein Inkasso immer den Höchstsatz was nachweislich in deren Tätigkeitsfeldern nicht berechtigt ist, da, siehe Urteil oben (2018), keine Einzelfallprüfung stattfindet.

Es werden i.d.R. nur die Adressdaten, Gläubiger und Schuldsumme eingetragen, mehr nicht. Masseninkasso eben.

Der Rest macht der PC (Berechnung, Datum etc.) auf vorgefertigten Mustertexten und gehen automatisch in die Post.

Kommen wir sogar noch zu einem Konzerninkasso, dann entfallen sogar komplett die Inkassogebühen (EOS & OTTO, Bonprix oder PayOne / Ingenico und CCS Inkasso als Beispiele).

es bleibt allenfalls eine Differenzierung innerhalb des Gebührenrahmens (0,5 bis 1,3).

Wo besonders Infoscore in der Vergangenheit deutlich von abgewichen ist und stolze 1.5 verlangen haben. Der Mindessatz ist 0.3 gemäß der RVG. Das Entspricht 15 € bei einer HF bis 500 €.

Normalerweise wären das sogar unter 15 €.. glaube 11,62 € oder so.

Hast du da irgendwelche Urteile, die nicht von Amtsgerichten stammen und auch nicht vom BGH wieder kassiert wurden?

Gegenfrage: Hast du irgendwelche Urteile die FÜR Inkasso´s sprechen die deine These belegen? Ich wage es zu bezweifeln. Denn ein Inkasso, klagt in der Regel nicht um keine Präzedenzfälle zu schaffen, die gegen die ganze Branche anwendbar wären. Gut, das macht dafür der BGH schon.

Und wie willst du Urteile haben die nicht von Amtsgerichten oder dem BGH stammen? Solche Fälle sind Angelegenheiten von besagten Gerichten.

Und um deine 0.55 Gebühr Behauptung zu widerlegen:
Lese dir einfach mal folgendes durch: https://www.infodienst-schuldnerberatung.de/inkassorecht-und-code-of-conduct-neue-regeln-bei-inkassokosten-in-kraft-getreten/

Und folgender Punkt:

-1,0 – 1,3-fach als Ausnahme für „besonders schwierige“ und/oder „besonders umfangreiche“ Inkassofälle

dürfte in der allgemeinen Praxis selten bis nie zum Einsatz kommen, da eine solche Voraussetzung in den meisten Fällen nicht zutrifft. Dennoch versuchen es Inkasso´s weiterhin auf dem alten Weg.

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Answer1234567  29.12.2021, 19:02
@Comp4ny
BGH-Beschluss vom 20.10.2005 -  VII ZB 53/05:
Ähm... ja... ne.
Du nimmst also als Referenz ein BGH Urteil aus dem Jahr 2005 ?

Mist, da habe ich nicht aufgepasst und das falsche Urteil benannt (copy&paste von der falschen Seite): Das o.g. Zitat stammt aus dem Urteil des IX. Zivilsenats vom 17.9.2015 - IX ZR 280/14. Bitte bei Gelegenheit mal lesen.

Das Urteil des AG Gütersloh vom 04.05.2018, AZ 10 C 1099/17 halte ich als Referenz für grundsätzlich ungeeignet:

  1. Urteile von Amtsgerichten gehen extrem weit auseinander und entfalten keinerlei Bindungswirkung.
  2. Das Urteil ist rechtlich nahezu unbegründet.
  3. Es ist offenkundig nur rechtskräftig geworden, weil eine Berufung des IB mangels Streitwert nicht möglich war. Die Eigenbegründung des Gerichts im vorletzten Absatz ist reichlich absurd.
Kommen wir sogar noch zu einem Konzerninkasso, dann entfallen sogar komplett die Inkassogebühen (EOS & OTTO, Bonprix oder PayOne / Ingenico und CCS Inkasso als Beispiele).

Das wäre separat zu diskutieren, da bin ich deiner Auffassung nicht grundsätzlich abgeneigt. Bleibt abzuwarten, was die angekündigte Musterfeststellungsklage ergibt.

Und wie willst du Urteile haben die nicht von Amtsgerichten oder dem BGH stammen?

Urteile von Amtsgerichten sind für Grundsatzfragen kaum brauchbar, zumindest nicht, wenn nicht eine erhebliche Anzahl gleichlautender Urteile mit ähnlichen Begründungen bestehen.

Sorry, aber zum o.g. Urteil (2018) kam 1 Jahr später ein BGH Urteil (03/2019) was genau deine Aussage und das Urteil aus 2018 überschreibt.

Das Urteil ist mir bekannt. Ob die Einschätzung des Strafsenats hier wirklich einschlägig ist, wage ich zu bezweifeln. Im Übrigen verweise ich erneut auf IX ZR 280/14.

Und um deine 0.55 Gebühr Behauptung zu widerlegen:
Lese dir einfach mal folgendes durch: https://www.infodienst-schuldnerberatung.de/inkassorecht-und-code-of-conduct-neue-regeln-bei-inkassokosten-in-kraft-getreten/

Ich sehe keinen Bezug zu der hier gegenständlichen Fragestellung. Der Artikel bezieht sich maßgeblich auf Regelungen, die zu dem hier zugrundezulegenden Zeitpunkt noch nicht in Kraft waren.

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Ungeachtet dessen mal ein Zitat betreffend Inkassofälle nach neuem Recht:

0,9-fach als Vergütung für den Inkasso-Regelfall

0,9, nicht 0,5 und schon gar nicht 0,3.

Nur mal so fürs Protokoll.

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Answer1234567  29.12.2021, 19:08
@Comp4ny

Nur vorsorglich: Ich verstehe das hier als engagierte fachliche Diskussion. Ich hoffe sehr, dass du dich durch meine manchmal etwas harschen Aussagen nicht persönlich angegriffen fühlst.

Ich habe übrigens kein Problem damit, gegenüber einem Inkassobüro genau andersherum zu argumentieren und dabei auch deine Argumente und Quellen zu recyceln. Mir geht es hier um eine fachliche Aufarbeitung der durchaus komplexen Rechtslage und die damit verbundene persönliche fachliche Weiterbildung, nicht um die Durchsetzung meiner privaten Meinung. Wenn das anders herüberkommen sollte, zögere bitte nicht, mich persönlich anzusprechen.

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Comp4ny  29.12.2021, 19:31
@Answer1234567
Das wäre separat zu diskutieren, da bin ich deiner Auffassung nicht grundsätzlich abgeneigt. Bleibt abzuwarten, was die angekündigte Musterfeststellungsklage ergibt.

§ 2 Abs. 3 Nr. 6 RDG
Konzernverbundene Unternehmen erbringen keine Rechtsdienstleistung. Entsprechend kann und darf auch nicht nach dem RVG abgerechnet werden.

Ja mir ist die Musterfeststellungsklage bekannt.
Und das Ergebnis bei Erfolg, wovon ich ausgehe, wird federführend für die Branche sein.

Deswegen sollte JEDER BETROFFENE SCHULDNER, daran dringend teilnehmen.

Es werden noch weitere Klagen und Feststellungen in den kommenden Jahren kommen. Davon kann man ausgehen.

Mir geht es hier um eine fachliche Aufarbeitung der durchaus komplexen Rechtslage und die damit verbundene persönliche fachliche Weiterbildung, nicht um die Durchsetzung meiner privaten Meinung.

Ja die Rechtslage ist komplex, jedoch ist GuteFrage.net kein Ort dafür, fachliche Aufarbeitung zu betreiben. Hier sind viele Leien unterwegs die, wenn überhaupt, gerade mal 50% von dem verstehen, was wir hier schreiben. Das darf man nicht vergessen. Entsprechend halte ich meine Texte für den Laien immer sehr... simpel gehalten, jedoch verständlich genug. Auch wenn es manche dennoch nicht verstehen weil... naja... d***.

Urteile von Amtsgerichten gehen extrem weit auseinander und entfalten keinerlei Bindungswirkung.

Prinzipiell ist es richtig, aber du wirst, mit Ausnahme vom BGH, keine höheren Instanzen hierzu finden, außer jene, die von der Bundesregierung verabschiedet wund seit dem 01.10.2021 in Kraft getretenen Gesetz bzw. die Grenze.

Die neuen Gebühren sind zwar nicht optimal, aber dass IBs die neue Grenze nicht akzeptieren, sieht man oft in den Schreiben die sie seit dem 01.10. weiter fordern. Alte Gebührensätze für Forderungen ab Oktober.

Vor Gericht, werden die damit meist nicht weit kommen.

0,9, nicht 0,5 und schon gar nicht 0,3.
Nur mal so fürs Protokoll.

Dann bitte ich dich, nur zu Protokoll, nochmal genauer die Beschlossenen Maximalwerte der Bundesregierung erneut genauer zu lesen bzw. den besagten Link genauer zu studieren.

Die 0.9 RVG kommen NUR DANN zum Einsatz, wenn der Schuldner nach erhalt der 1. Forderung (nachweislich), nicht reagiert hat und das IU erneut Mahnen muss. Zahlt der Schuldner, sofern die Forderung berechtigt UND korrekt berechnen mit allem drum und dran, so muss er nur eine 0.5 RVG Gebühr bezahlen.

Bestreitet der Schuldner die Forderung, aus welchen Gründen auch immer, so muss er nicht zwangsläufig die vollen 0.9 Gebühren bezahlen, wenn der Widerspruch berechtigt ist.

Und wenn das IB Forderungen über 0.9 geltend machen will, ist es, neben der Tatsache dass das IB erstmal beweisen muss dass du überhaupt Post erhalten hast, weil behaupten kann man ja viel, ist es sowieso nachweispflichtig wie so vieles auch.

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Answer1234567  29.12.2021, 19:48
@Comp4ny
Die 0.9 RVG kommen NUR DANN zum Einsatz, wenn der Schuldner nach erhalt der 1. Forderung (nachweislich), nicht reagiert hat und das IU erneut Mahnen muss.

Ist mir bekannt. Ob das hier vorliegt, kann mangels Anwendbarkeit dahinstehen. Die Beweisbarkeit bzw. Bestreitbarkeit des Zugangs ist ohnehin nochmal ein eigenes Thema. Ich orientiere mich erst mal an der Schilderung des FS.

Bestreitet der Schuldner die Forderung, aus welchen Gründen auch immer, so muss er nicht zwangsläufig die vollen 0.9 Gebühren bezahlen, wenn der Widerspruch berechtigt ist.

Soweit der Widerspruch nach Eingang des Inkassoschreibens erhoben wird und bis zur Erledigung der Angelegenheit Bestand hält, stimme ich dir zu.

Auf Inkassodienstleistungen, die sich auf von vornherein bestrittene Forderungen beziehen, dürfte Abs. 2 nicht zutreffen. In solchen Fällen dürfte die Einschaltung eines Inkassobüros in den allermeisten Fällen aber bereits grundsätzlich ungeeignet und damit nicht erstattungsfähig sein.

Bei Inkassoforderungen, die zwar anfänglich bestritten werden, bei denen der Widerspruch aber unbegründet ist oder später zurückgenommen ist, dürfte hingegen Abs. 2 und damit die ausdrückliche Beschränkungen auf 0,9 nicht haltbar sein. Eine Beschränkung aufgrund des tatsächlichen Umfangs der Tätigkeit sei dahingestellt.

Ja die Rechtslage ist komplex, jedoch ist GuteFrage.net kein Ort dafür, fachliche Aufarbeitung zu betreiben.

Hast du einen besseren Ort?

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Comp4ny  29.12.2021, 20:24
@Answer1234567
Hast du einen besseren Ort?

Dafür gibt es Rechtsforen wie 123recht zb.

Ich orientiere mich erst mal an der Schilderung des FS.

Ebenfalls, daher auch meine objektive Einschätzung der vorgelegten Forderungsaufstellung und meine dazugehörige Meinung warum speziell im Fall der Inkassovergütung, hier nicht 2x berechnet werden darf.

Es müsste so vieles geprüft werden, das würde die einfache Kommentarfunktion einfach sprengen.

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Answer1234567  29.12.2021, 21:31
@Comp4ny

Bist du dort aktiv? Ich habe da ein paar mal reingeschaut und war von der Diskussionskultur und der Qualität der dortigen Antworten ehrlich gesagt ziemlich abgeschreckt.

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Comp4ny  29.12.2021, 23:08
@Answer1234567

Jaein. Nicht mehr so. Wenn dann meist im "Inkasso"-Bereich.
Aber dort bin ich unter einem anderen Namen aktiv. Nur seit längerer Zeit nicht mehr. Ich verstehe aber was du mit der Qualität meinst.

Es gibt nur ein paar Leute wie "mepeisen" (Mitglied vom AK Inkassowatch) die ich wertschätze durch qualitative Antworten.

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Ja das ist eine Zahlungsaufstellung!

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung

das ist Eine

und die Frage dazu??

H4wkeye905 
Fragesteller
 29.12.2021, 12:52

So entsteht die Forderung die das inkasso von mir verlangt..frage ist.. ist es berechtigt und kann man etwas runtergehen vom preis

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kevin1905  29.12.2021, 12:55
@H4wkeye905

Von der Höhe her ist es angemessen. Die Frage wäre nur ob Sky diese Kosten vorausgelegt hat. Wenn ja, schuldest du sie wahrscheinlich.

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peterobm  29.12.2021, 12:59
@H4wkeye905

warum sollten die im Betrag runtergehen, das hast du zu verantworten

solltest zahlen, wird sonst noch teurer.

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