Wohnungsflächenberechnung Balkon?
Hey Leute!
Wir haben eine Wohnung im 5ten Stock eines Hauses und einen Balkon um die Wohnung herum bzw. um 3 Seiten der Wohnung, weil die vierte Seite dann ein angrenzendes Gebäude ist. Die Hardfacts zum Balkon sind:
1,5m Breite (davon durch das eingerückte Geländer nur 1,3m benutzbar), ca. 30m lang, nicht überdacht oder beheizt oder ähnliches. Er ist mit roten Fliesen belegt, also nicht als Terasse mit Holz o.ä. Unsere Vermietern hat für die Wohnflächenberechnung 50% der Fläche angerechnet. Standart sind ja für einfache Balkone 25%. Sind die 50% mit den gegebenen Fakten gerechtfertigt, weil er besonders groß (wenn auch schmal) ist?
Danke für die Antworten!
4 Antworten
Hier hängt es zuerst davon ab, welche Verordnung Vertragsgegenstand ist. Ist nichts explizit vereinbart, gilt die WoFl.
Die Wohnflächenverordnung WoFl sagt, dass Balkone üblicherweise zu 25% als Wohnfläche zählen. In Ausnahmen kann das auf bis zu 50% steigen. Leider sind diese Bedingungen nicht näher in der Verordnung definiert.
Verschiedene Gerichte stellen immer auf den Einzelfall ab. Hier kommt es auf die Nutzbarkeit, Ausrichtung und Gestaltung an. Als Gutachter bewerte ich immer nach diesen Kriterien. Bei einem großen Balkon, wie in diesem Fall, kann man diesen auch unterschiedlich bewerten. Beispiel: ein Nordbalkon (auch Anteil) kann üblicherweise nur mit 25% angesetzt werden.
Unter der Voraussetzung Deine Schilderung ist korrekt, dann würde ich den Balkon nur zu 25% ansetzen.
Es kommt insbesondere darauf an, wann der Mietvertrag geschlossen wurde und ob es regional eine üblicherweise abweichende Anwendung gibt. Dies wurde so inzwischen auch schon in einem BGH-Urteil genannt:
Auf der Basis der bisherigen BGH-Rechtsprechung ist die Wohnflächenverordnung für Mietverhältnisse, die ab dem 1.1.2004 geschlossen maßgeblich mit der Folge, dass die Flächen von Balkonen und Terrassen lediglich mit 25 % berücksichtigt werden. Nur bei älteren Mietverhältnissen, die bis Ende 2003 abgeschlossen wurden, gelten die §§ 42 bis 44 II. Berechnungsverordnung und somit eine hälftige Flächenanrechnung der Balkone. Dies solle nur dann nicht gelten, wenn es vor Ort üblich sein, die Wohnfläche anders zu berechnen.
Hi,
leider ist das nicht so eindeutig.
Es können 25 %, aber auch 50 % sein. Ein Sachverständiger hat mal beides berechnet, und die Begründung war die Nutzbarkeit des Balkons.
Straßenseitig 25 %, Hofseitig 50 %.
Zum Nachlesen: https://www.immobilienscout24.de/anbieten/private-anbieter/lp/hauseigentuemerverein/wohnflaeche-streit-um-den-balkon.html
Das ist eher eine Veranda, und die kann zu 25 bis 50 % mit eingerechnet werden.
Aber woran wird entschieden ob 25% oder 50% gerechtfertigt sind?
Vielen Lieben Dank für deine Antwort! Wie verhält sich das mit der Gegenüberstellung "Baufläche vs. Nutzfläche"? Der Balkon selber hat die 1,5m Breite, aber durch das eingerückte Geländer sind davon nur 1,3m benutzbar. Wenn der Balkon nun 30m lang ist, sind dann 1,5m*30m (Baufläche) der Ausgangspunkt für die 25% oder 1,3m*30m (Nutzfläche)?