Wohnungsflächenberechnung Balkon?

4 Antworten

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Hier hängt es zuerst davon ab, welche Verordnung Vertragsgegenstand ist. Ist nichts explizit vereinbart, gilt die WoFl.

Die Wohnflächenverordnung WoFl sagt, dass Balkone üblicherweise zu 25% als Wohnfläche zählen. In Ausnahmen kann das auf bis zu 50% steigen. Leider sind diese Bedingungen nicht näher in der Verordnung definiert.

Verschiedene Gerichte stellen immer auf den Einzelfall ab. Hier kommt es auf die Nutzbarkeit, Ausrichtung und Gestaltung an. Als Gutachter bewerte ich immer nach diesen Kriterien. Bei einem großen Balkon, wie in diesem Fall, kann man diesen auch unterschiedlich bewerten. Beispiel: ein Nordbalkon (auch Anteil) kann üblicherweise nur mit 25% angesetzt werden.

Unter der Voraussetzung Deine Schilderung ist korrekt, dann würde ich den Balkon nur zu 25% ansetzen.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung – Wirtschaftsstudium, 25 Jahre in der Immobilienbranche tätig

Biggi032 
Beitragsersteller
 24.05.2025, 21:08

Vielen Lieben Dank für deine Antwort! Wie verhält sich das mit der Gegenüberstellung "Baufläche vs. Nutzfläche"? Der Balkon selber hat die 1,5m Breite, aber durch das eingerückte Geländer sind davon nur 1,3m benutzbar. Wenn der Balkon nun 30m lang ist, sind dann 1,5m*30m (Baufläche) der Ausgangspunkt für die 25% oder 1,3m*30m (Nutzfläche)?

GGImmo  25.05.2025, 07:06
@Biggi032

Das kommt auf die Gestaltung an, müsste man sehen. Beispiel: Wenn das Begrenzungsgitter bei 130 cm steht, dann gelten 130 cm. Wenn aber nur der obere Teil nach innen ragt, dann gelten 150 cm

Biggi032 
Beitragsersteller
 25.05.2025, 09:17
@GGImmo

Es ist ein ganz normales, vertikal stehendes Geländer. Man kann den Balkon also maximal bis 1,3m begehen, die restlichen 20cm sind hinter dem Geländer und nicht benutzbar.

GGImmo  25.05.2025, 12:05
@Biggi032

Dann gilt, was ich oben geschrieben haben: 130 cm, die Bodenplatte hinter der Abgrenzung zählt nicht

Es kommt insbesondere darauf an, wann der Mietvertrag geschlossen wurde und ob es regional eine üblicherweise abweichende Anwendung gibt. Dies wurde so inzwischen auch schon in einem BGH-Urteil genannt:

Auf der Basis der bisherigen BGH-Rechtsprechung ist die Wohnflächenverordnung für Mietverhältnisse, die ab dem 1.1.2004 geschlossen maßgeblich mit der Folge, dass die Flächen von Balkonen und Terrassen lediglich mit 25 % berücksichtigt werden. Nur bei älteren Mietverhältnissen, die bis Ende 2003 abgeschlossen wurden, gelten die §§ 42 bis 44 II. Berechnungsverordnung und somit eine hälftige Flächenanrechnung der Balkone. Dies solle nur dann nicht gelten, wenn es vor Ort üblich sein, die Wohnfläche anders zu berechnen.

(Auszug aus https://newsletter.hug-bonn.de/index.php/aktuelles/rechtssprechung/miete-mieterhoehung/1072-bgh-urteil-vom-17-4-2019-az-viii-zr-33-18)

Woher ich das weiß:Hobby – Habe ein Faible für Paragraphen, Vorschriften & Verordnungen

Das ist eher eine Veranda, und die kann zu 25 bis 50 % mit eingerechnet werden.


Biggi032 
Beitragsersteller
 19.05.2025, 23:08

Aber woran wird entschieden ob 25% oder 50% gerechtfertigt sind?

Blindi56  20.05.2025, 08:56
@Biggi032

Das entscheidet sich von Fall zu Fall, ich vermute auch, nach Gutdünken.