Der Bodenrichtwert sagt Dir nicht unbedingt den Wert des Grundstückes. Jeder Bodenrichtwert ist mit einem Maß der Bebaubarkeit verknüpft (GFZ). Das muss natürlich berücksichtigt werden, siehe auch https://www.gg-immobilien.de/verkaufen/grundstueck-verkaufen/

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Nein, das darf er nicht. Selbst wenn er oder seine Firma Mitglied bei der Schufa ist, verlangt die Schufa die schriftliche Einwilligung. Wir haben bei unseren Selbstauskunftsformularen eine ganze Seite mit Pflichthinweisen zur Schufaabfrage.

Wie bwhoch2 bereits geschrieben hat, ist eine offene Kommunikation immer das Beste

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Nein! Wenn die Immobilie unmittelbar nach Erbeintritt verkauft wird, muss das Grundbuch nicht zuerst berichtigt werden. Die Vorlage des Erbscheins bei der Beurkundung ist ausreichend, siehe auch § 40 GBO

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Was meinst Du mit "Teileigentum"?

Teileigentum und "gemeinschaftlich genutzte Flächen" schließen sich einander aus. Teileigentum ist das Gegenstück zu Sondereigentum bei wohnwirtschaftlich genutzten Flächen nur für nicht-wohnwirtschaftlich genutzte Flächen (Büro, TG etc.). Das heißt, diese Flächen sind zur ausschließlichen Nutzung des Eigentümers vorgesehen.

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Das erste, was mir dazu einfällt: ist im Mietvertrag ein Waschmaschinenanschluss vereinbart? Wenn nein, dann sieht es mit einer Mietminderung eher schlecht aus

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Hier hängt es zuerst davon ab, welche Verordnung Vertragsgegenstand ist. Ist nichts explizit vereinbart, gilt die WoFl.

Die Wohnflächenverordnung WoFl sagt, dass Balkone üblicherweise zu 25% als Wohnfläche zählen. In Ausnahmen kann das auf bis zu 50% steigen. Leider sind diese Bedingungen nicht näher in der Verordnung definiert.

Verschiedene Gerichte stellen immer auf den Einzelfall ab. Hier kommt es auf die Nutzbarkeit, Ausrichtung und Gestaltung an. Als Gutachter bewerte ich immer nach diesen Kriterien. Bei einem großen Balkon, wie in diesem Fall, kann man diesen auch unterschiedlich bewerten. Beispiel: ein Nordbalkon (auch Anteil) kann üblicherweise nur mit 25% angesetzt werden.

Unter der Voraussetzung Deine Schilderung ist korrekt, dann würde ich den Balkon nur zu 25% ansetzen.

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Für die Einsicht in das Grundbuch musst Du ein berechtigtes Interesse nachweisen. Adressermittlung ist kein berechtigtes Interesse.

Eines verstehe ich nicht. Wenn Du Mieter warst, dann hast Du doch die Adresse Deines Vermieters

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Wenn Ihr zu viel Geld habt, könnt Ihr das machen.

Ich würde erst einmal prüfen, ob die Klausel rechtsgültig formuliert wurde.

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Ein Rücktritt ist schwierig zu begründen. Ihr müsstet beweisen, dass der Verkäufer von der Asbestbelastung wusste oder diese hätte kennen müssen.

Ansonsten sind die Gerichte hier eher streng. Ein Käufer muss sich selbst über den Zustand der Immobilie informieren oder einen Sachverständigen beauftragen. Habt Ihr denn den Verkäufer nach Asbest gefragt?

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Eine reine Vorsorgevollmacht reicht üblicherweise nicht aus. Dafür braucht es eine notarielle Generalvollmacht incl. Immobiliengeschäfte oder eine entsprechende Einzelvollmacht.

Allerdings wird trotzdem jedes Immobiliengeschäft, das eine notarielle Beglaubigung benötigt, nochmals vom zuständigen Betreuungsgericht geprüft

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Wenn Du mit der Hausverwaltung keinen Maklervertrag in Textform (neue Gesetzgebung) geschlossen hast, schuldest Du auch keine Provision. Siehe auch: https://www.gg-immobilien.de/maklerprovision/

Die in manchen TE verlangte Verwalterzustimmung ist unabhängig davon. Hier muss der Verwalter zustimmen, sonst macht er sich evt. schadenersatzpflichtig

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Vielleicht hilft Dir dieser Link weiter: https://www.gg-immobilien.de/heizkostenabrechnung-teil-2/

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Prinzipiell muss für eine Privatperson immer der Endpreis, also inkl. Mwst, angegeben werden.

Was steht denn im Angebot? Was steht in der Rechnung?

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Klebereste bekommt Ihr mit einem sogenannten Schmutzradierer (fein) weg (feucht anwenden). Einfach einmal an einer kleinen Stelle ausprobieren

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Das Nachlassgericht wendet sich aktiv nur an potentielle Erben, wenn ein Testament beim AG hinterlegt wurde. Ansonsten müssen sich potentielle Erben selbst um die Abwicklung kümmern.

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Kommt darauf an, wo genau! Prüfe doch einfach den offiziellen Münchner Mietspiegel 2025

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Vorab, man macht keine Übergabe mit den Vormietern, sondern nur mit den Vermietern/Eigentümer

Das sieht nach altem Schimmel aufgrund Feuchtigkeit aus. Da sollte man unbedingt die Ursache prüfen

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Das muss die Gemeinschaft der Eigentümer bezahlen. Sollte noch ein Verursacher ermittelt werden, muss der zahlen

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