Wie hier bereits geschrieben, solltet Ihr unbedingt rechtlichen Rat von einem Fachanwalt einholen
Ich gehe davon aus, dass Du Mieter bist und die Betriebs-/Heizkostenabrechnung meinst. Kläre mit Deinem Vermieter, was damit genau gemeint ist. Ist es zum Beispiel die Legionellenprüfung, dann sind diese Kosten auf Mieter umlegbar. Die Höhe der Kosten kannst Du durch eine Belegeinsicht überprüfen
Die Höhe der Maklercourtage ist gesetzlich nicht geregelt und kann frei verhandelt werden. Allerdings ist die vertragliche Gestaltung seit 23.12.2020 gesetzlich geregelt. Details kannst Du hier sehen: https://www.gg-immobilien.de/maklerprovision/
Innerhalb der Wohnung ist die Kennzeichnung nicht zwingend vorgeschrieben. Du musst aber jeden Besucher darüber informieren, wenn die Kamera aktiv ist
Ohne genaue Lage, Baujahr, Sanierungsstand (was, wann, wie) ist keine seriöse Preiseinschätzung möglich
Das ist nichts Neues. Das haben bereits einige Makler und Nicht-Makler angeboten. Durchgesetzt hat sich das aber aus Kostengründen nicht. Die Meisten haben wieder aufgehört. Einzelne Dienstleistungen werden aber immer noch bzw. wieder von verschiedenen Plattformen angeboten
Das ist eine Hausgeldabrechnung, hat mit dem klassischen Begriff "Nebenkosten" bei Miete nichts zu tun.
Ob diese Abrechnung korrekt ist, müsste im Detail geprüft werden. Erhöhungen des Hausgeldes muss die Eigentümerversammlung beschließen, siehe Protokolle. Ich gehe davon aus, dass ein Käufer diese Unterlagen vor einem Kauf prüft
Das kommt darauf an, was im Mietvertrag vereinbart wurde. Üblicherweise wird auf die Betriebskostenverordnung verwiesen. Nur diese können umgelegt werden. Es gibt zwar im §2 der BetrKV den Punkt 17 "Sonstige Betriebskosten", aber hier haben verschiedene Gerichte verlangt, dass die Kosten ausdrücklich benannt werden.
Also, wenn nicht vereinbart >> keine Umlage
Wohnungseigentümer haften grundsätzlich nicht gesamtschuldnerisch für die gesamte WEG, sondern anteilig entsprechend ihrem Miteigentumsanteil. Eine gesamtschuldnerische Haftung kommt nur in Frage, wenn besondere Vereinbarungen getroffen wurden.
Ausnahme: bei öffentlichen Abgaben ist eine gesamtschuldnerische Haftung möglich
In den meisten Städten illegal!
Geh in die Bank und kauf Barren. Münzen sind wegen des Aufschlags eher nicht zu empfehlen
Ihr solltet zuerst den Wert des jeweiligen 1/4 Anteils berechnen. Erst dann könnt Ihr realistisch entscheiden, was als nächstes zu tun ist
Üblich sind hier +/- 150.- Euro pro Einzelmaßnahme
So wie es aussieht, ist das eine Hausgeldabrechnung der Hausverwaltung an den Eigentümer/Vermieter. Aus dieser Abrechnung muss der Vermieter eine Abrechnung mit den umlagefähigen Betriebskosten erstellen.
Welche Kosten umgelegt werden, ergibt sich aus den Vereinbarungen in Deinem Mietvertrag. Also einfach nachlesen
Weitere Infos zur Abrechnung findest Du hier: https://www.gg-immobilien.de/abrechnung-der-betriebskosten-2/
Für die Beseitigung des Wasserschadens und der Folgen ist die Wohngebäudeversicherung des Eigentümers zuständig. Die Versicherung übernimmt einen Umzug nicht, wenn Teile der Wohnung noch bewohnbar sind. Die Nutzungseinschränkung wird über die Mietminderung reguliert.
Das ist juristisch etwas verzwickt, aber ich will mich vereinfacht ausdrücken.
- Solange das Mietverhältnis besteht, kann die Kaution nicht gepfändet werden.
- Endet das Mietverhältnis kann der Anspruch auf Rückzahlung der Kaution gepfändet werden.
- Da nicht die gesamte Kaution dem Schuldner zusteht, kann sie auch nicht insgesamt gepfändet werden
- Bei Beendigung des MV kannst Du aber den Vermieter auffordern, die Kaution in voller Höhe an Dich auszuzahlen (mit Nachweis, dass Du den Gesamtbetrag geleistet hast)
Wenn es soweit ist, solltest Du unbedingt rechtlichen Rat bei einem Fachanwalt einholen!
Einen Rechtsanspruch auf elektronischen Versand oder Zugang gibt es nicht. Es gelten die Regelung des WEG.
Viele Hausverwaltungen bieten den elektronischen Zugang inzwischen an, aber das ist eine Serviceleistung, keine Pflicht
Wenn in der betreffenden Stadt die Mietpreisbremse gilt, dann darf die verlangte Miete nicht mehr als 10% über der ortsüblichen Miete liegen.
Gilt die Mietpreisbremse nicht, dann kann der Vermieter verlangen, was er will, nur begrenzt durch den sogenannten "Wucherparagrafen"
Verhandeln geht immer, aber der Vermieter wird darauf wenig Lust haben
Anzeige wegen Betrug erstatten. Der Betrogene hat doch zumindest den Namen und die Kontoverbindung
Ob es eine Pflicht zu Schönheitsreparaturen gibt oder nicht, hängt davon ab, was konkret vereinbart wurde. Also, ob die Regelung im MV wirksam ist. Außerdem ist zu prüfen, ob die Wohnung renoviert übernommen wurde. Falls nein, entfallen Schönheitsreparaturen, wenn bei Einzug kein entsprechender Ausgleich vorgenommen wurde.
Achtung: verursachte Schäden sind immer zu beseitigen