Je nachdem, wann die Wohnung zurückgegeben wurde, greift hier der § 548 BGB. Es kann also sein, dass Ansprüche verjährt sind. Das sollte aber im Detail geprüft werden
Wenn Ihr zu viel Geld habt, könnt Ihr das machen.
Ich würde erst einmal prüfen, ob die Klausel rechtsgültig formuliert wurde.
Ein Rücktritt ist schwierig zu begründen. Ihr müsstet beweisen, dass der Verkäufer von der Asbestbelastung wusste oder diese hätte kennen müssen.
Ansonsten sind die Gerichte hier eher streng. Ein Käufer muss sich selbst über den Zustand der Immobilie informieren oder einen Sachverständigen beauftragen. Habt Ihr denn den Verkäufer nach Asbest gefragt?
Eine reine Vorsorgevollmacht reicht üblicherweise nicht aus. Dafür braucht es eine notarielle Generalvollmacht incl. Immobiliengeschäfte oder eine entsprechende Einzelvollmacht.
Allerdings wird trotzdem jedes Immobiliengeschäft, das eine notarielle Beglaubigung benötigt, nochmals vom zuständigen Betreuungsgericht geprüft
Wenn Du mit der Hausverwaltung keinen Maklervertrag in Textform (neue Gesetzgebung) geschlossen hast, schuldest Du auch keine Provision. Siehe auch: https://www.gg-immobilien.de/maklerprovision/
Die in manchen TE verlangte Verwalterzustimmung ist unabhängig davon. Hier muss der Verwalter zustimmen, sonst macht er sich evt. schadenersatzpflichtig
Vielleicht hilft Dir dieser Link weiter: https://www.gg-immobilien.de/heizkostenabrechnung-teil-2/
Prinzipiell muss für eine Privatperson immer der Endpreis, also inkl. Mwst, angegeben werden.
Was steht denn im Angebot? Was steht in der Rechnung?
Klebereste bekommt Ihr mit einem sogenannten Schmutzradierer (fein) weg (feucht anwenden). Einfach einmal an einer kleinen Stelle ausprobieren
Das Nachlassgericht wendet sich aktiv nur an potentielle Erben, wenn ein Testament beim AG hinterlegt wurde. Ansonsten müssen sich potentielle Erben selbst um die Abwicklung kümmern.
Kommt darauf an, wo genau! Prüfe doch einfach den offiziellen Münchner Mietspiegel 2025
Vorab, man macht keine Übergabe mit den Vormietern, sondern nur mit den Vermietern/Eigentümer
Das sieht nach altem Schimmel aufgrund Feuchtigkeit aus. Da sollte man unbedingt die Ursache prüfen
Das muss die Gemeinschaft der Eigentümer bezahlen. Sollte noch ein Verursacher ermittelt werden, muss der zahlen
Das ist ein schwieriges Thema. Die Bauzinsen sind übrigens wenig von den Leitzinsen abhängig. Immobilienzinsen orientieren sich an der Rendite 10-jähriger Bundesanleihen und am Pfandbriefmarkt
Wenn nicht neue Botschaften aus den USA kommen, kann man eher von einer Seitwärtsbewegung ausgehen. Wer auf sinkende Zinsen spekuliert, kann auch einen Teil mit variablen Zinsen aufnehmen. Ich halte das aber für gefährlich
- Den Punkt mit den Bodenveränderungen und Altlasten würde ich so nicht akzeptieren. Das ist viel zu allgemein formuliert. Beispiel: was passiert, wenn der Grundwasserspiegel sinkt und dadurch Risse am Bauwerk auftreten? Nach dieser Formulierung müsstest Du haften. Liegt das Grundstück in einem Bergbaugebiet? Altlasten kann man ausschließen, wenn der Käufer eine Bodenanalyse machen lässt. Gibt es denn Verdacht auf Altlasten?
- Ein Verkäufer muss auf alle Mängel, die ihm bekannt oder er hätte kennen müssen, hinweisen.
Als Mieter ist Euer Ansprechpartner der Vermieter und nicht die Hausverwaltung. Wenn die HV meint eine total überzogene Rechnung stellen zu müssen, dann soll sie sich an den Vermieter/Eigentümer wenden
Wenn die EBK zur Mietsache gehört, ist der Vermieter verantwortlich.
Kaution erst kurz vor Einzug
Der Eigentümer hat immer das letzte Wort.
Offensichtlich wurden hier von Anfang an Fehler gemacht (falscher Angebotspreis, falsche Vermarktung etc.). Es gibt kaum unverkäufliche Immobilien. Letztendlich ist es immer eine Frage des Preises.
Fazit: Man sollte sich seinen Makler sehr gründlich aussuchen und nicht auf "Dampfplauderer" hereinfallen.
Wann und wie Du aus dem Maklervertrag rauskommst, siehst Du in den Vertragsbedingungen. Wenn die von Dir erwähnten Leistungen vertraglich vereinbart wurden, solltest Du den Makler abmahnen und auf den vertraglichen Vereinbarungen bestehen. Wenn dann immer noch nichts kommt, kannst Du vorzeitig kündigen.
Auf jeden Fall solltest Du den Vertrag mit der vereinbarten Frist kündigen.
Hier scheint vieles schief gelaufen zu sein. Eine Preisreduktion von fast 200 TEuro deutet eher darauf hin, dass von Anfang an der Angebotspreis falsch war.
Zuerst muss die Kaution fällig gestellt werden. Erst, wenn diese Frist abgelaufen ist, solltest Du andere Schritte einleiten
Ein Kaufvertrag über eine Immobilie ist ohne notarielle Beurkundung nicht wirksam. Solltest Du tatsächlich den Kaufpreis bereits bezahlt haben (warum auch immer), hast Du natürlich auch einen Anspruch auf Rückerstattung.
Fazit: Beim nächsten Mal jemanden fragen, der sich auskennt