Wie weit geht die ärztliche Schweigepflicht bei Selbstverletzung?
Ich (w/15) muss bald zum Orthopäden, wo vielleicht auch eine Röntgenaufnahme gemacht werden muss. Dann würde aber die Arzthelferin meine Schnitte/Kratzer (von SVV) auf meinen Beinen sehen. Müsste sie das meinen Eltern sagen? Würde es was bringen, wenn ich sagen würde, dass ich (u.a. deswegen) in psychologischer Behandlung bin? (Meine Eltern denken, ich wär seit einem halben Jahr clean.) Wie weit geht die Schweigepflicht da?
3 Antworten
Die ärztliche Schweigepflicht in so einem Fall endet in dem Moment, indem du eine akkute Gefahr für dich selbst oder andere (sprich: dich selbst) darstellst. In der Praxis kann das ziemlich unterschiedlich ausgelegt werden.
Ich persönlich würde es in dem Fall so interpretieren, dass sie es dann melden würde, wenn es sich um frischere Wunden handeln. Ältere Narben sind nicht akkut. Frische Narben deuten aber darauf hin, dass du dich immer noch selbst verletzen wirst, ergo eine Gefahr für dich bist. Rein rechtlich wäre die Arzthelferin also damit mMn auf der richtigen Seite. Heißt wie gesagt nicht, dass sie das so macht.
Falls du deswegen (noch nicht oder nicht mehr) nicht in therapeutischer Behandlung bist, rate ich dir dringend, das zu ändern. Das nur so am Rande.
bist du denn in therap. Behandlung? Oder ist das nur eine Ausrede, damit der Arzt den Mund hält.
Na ja, ICH als Ärztin würde es den Eltern bei der Besprechung der Untersuchungsergebnisse sagen. Zumindest, wenn die Narben frisch sind. Und das sieht ein Arzt!
Bin auch Arzthelferin wenn ich richtig Heftige Schnitte sehen würde die auf Selbstgefährdung hinweisen würde ich es auch wie zbs. einer Fachperson verraten aber wenns oberflächliches ist eher nicht ist dann eher nicht nötig...
Und?
Argumentum ad hominem. Du kannst sehr stolz auf dich sein. Fachlich und diskurstechnisch eine reine Disqualifikation!
Das alles ändert nichts daran, dass es mit der Schweigepflicht viel komplizierter ist, als du es hier darstellst.
Da bist Du schief gewickelt. Selbstverletzendes Verhalten stellt bei Minderjährigen per se eine Eigengefährdung dar. Weiterhin kann angenommen werden, dass die Erkrankte nicht hinreichend einsichtsfähig ist. Somit ist gegen eine Info an die Eltern nichts, aber auch gar nichts einzuwenden.
Du, das ist mein Beruf, ich bin mir da meiner Rechte und Pflichten durchaus bewusst - Google ist nicht immer Dein bester Berater - ich betone nochmal wir reden hier von Jugendlichen. Die Entscheidung ob ausreichend Einsichtsfähigkeit vorliegt, obliegt dem Arzt. Sieht er selbstgefährdendes Verhalten, kann er die Eltern informieren. So handhabe ich das.
Ab 15 kann er das nicht mehr so einfach! Und die FS ist 15!
https://www.aerztekammer-bw.de/10aerzte/40merkblaetter/10merkblaetter/schweigepflicht.pdf
Hier mal ein offizieller Gesetzestext und nicht nur der „Freund Google“ ;)
https://akjs-sh.de/wp-content/uploads/2018/01/Broschüre-Schnippeln-und-Ritzen-2018.pdf
Und was ist damit? (Seite 28, Frage nur aus Interesse)
Und eines noch: Sieht er selbstgefährdendes Verhalten, kann er die Eltern informieren. So handhabe ich das.
Das bedeutet aber auch, dass er das nicht muss, oder? Immerhin ist es (/ sollte es) kein Grund, einer Person „nur“ wegen SVV die Einsichtsfähigkeit abzusprechen?
Was meinst du dazu?
Und wenn dann doch herauskommt, wenn z.B. der Psychotherapeut bestätigt, dass die FS keine Gefährdung für sich selbst darstellt, dann kann das für dich und den behandelnden Arzt, dem du das erzählt hast, ganz schön Gefährlich und sogar mit einer Klage enden ;).
Das sollte man sich dann doch noch Mal Gebauer Überlegen. Mit so einer Plumpen Antwort wie deiner hier wäre es jedenfalls nicht so einfach abgetan ;)
Der Arzt sollte dann noch Mal Genauer mit der FS reden!
Jedes tun hat Konsequenzen!