Wie viel Geld düften unter 18 Jährige ausgeben?
2 Antworten
So viel wie sie zur freien Verfügung haben.
Wenn ich reich bin und meinem Kind jeden Monat 10.000 Euro Taschengeld zur freien Verfügung geben, dann kann er sich nach 8 Monaten eine Auto für 75.000 Euro kaufen und es wäre vom Taschengeld Paragraphen gedeckt.
Wenn ich dem Kind jeden Monat 50 Euro geben und es spart zwei Jahre und kauft dann einen 1.000 Euro PC, dann ist die Sache gedeckt.
Wenn mein Kind einen 1.500 Euro PC will und ich schenke ihm 1.500 Euro mit der expliziten Verwendung "Kauf des PCs", dann wurde ihm das Geld für diesen Zweck überlassen und der Kauf ist sofort voll rechtskräftig.
§ 110 BGB trägt die Überschrift "Bewirkung der Leistung mit eigenen Mittel" und wird nur Taschengeldparagraph genannt.
Wenn das Kind Geld hat, dass ihm zur freien Verfügung oder für einen bestimmten Zweck überlassen wird, dann ist es egal wie hoch diese Mittel am Ende sind. Das Kind kann sie frei bzw. für den Zweck verwenden.
Wenn Oma dem 17jährigen Führerscheinneuling, mit Zustimmung der Eltern, 100.000 Euro zum Kauf eines neuen Autos gibt, dann ist der Kaufvertrag den 17jährigen voll über § 110 BGB gedeckt und der Kaufvertrag des 17jährigen ist sofort wirksam, egal ob er sich ein Auto für 8.000 oder 88.000 Euro kauft. Der Restbetrag sind allerdings keine freien Mittel mehr.
Die maßgebliche Frage ist eher, welcher Verkäufer verlässt sich darauf, dass hier wirklich ein § 110 BGB-Fall vorliegt.
Ich hab es einmal im Games Workshop erlebt, als ein 11jähriger nach der Kommunion mit seinem Kommuniongeld reinmarschiert ist und für knapp 600 Steine eine Space Marine Streitkraft zusammengestellt hat. Da wurde dem Verkäufer auch mulmig und die Beteuerungen, dass es wirklich sein Geld sei, wurden skeptisch gesehen. Mama kam dann ein paar Minuten später auch in den Laden und meinte nur: "Seine Geschenke, seine Entscheidung."
So viel wie sie gem §110 BGB an Mitteln zur Verfügung haben. Es ist der Taschengeldparagraph.
Zu beachten und zu sagen ist aber: Jeder Kauf ist schwebend unwirksam. Die Eltern können die Käufe für unwirksam erklären.
Naja, wenn sich diese Person nun einen PC kauft, der 1.500€ kostet, mag das zwar so stimmen. Der gesetzliche Vertreter kann diesen Kauf trotzdem widerrufen.
Siehe §108 (1) BGB
(1) Schließt der Minderjährige einen Vertrag ohne die erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags von der Genehmigung des Vertreters ab.
Richtig. Ein PC für 1,5k fällt idr aber auch nicht mehr unter den 110 BGB, daher greift der 108.
Sobald der 110 BGB greift, braucht es aber keine Genehmigung und der Vertrag ist von Anfang an wirksam.
Und darum geht es doch. Auch wenn man als Taschengeld 1.500€ auf der Kante hat, greift der 110 nicht automatisch.
Für Kleinkäufe. bspw. eine Musik-CD, etc. da ist auch alles in Ordnung - ohne Zweifel.
Man muss hier auch sagen: Das selbst Ratenzahlungen unwirksam sind als Kind / Jugendlicher.
Richtig.
Mein Kommentar war nur als Anmerkung gedacht, da sich deine Antwort so liest, dass es zwar den 110 BGB gibt aber dennoch jeder Vertrag schwebend unwirksam ist (auch wenn er unter den 110 BGB fällt).
Nö, gerade nicht. Wenn Sie das Geld zur freien Verfügung haben, dürfen sie es ausgeben und nichts davon ist schwebend unwirksam.
Jeder Kauf ist schwebend unwirksam. Die Eltern können die Käufe für unwirksam erklären.
Nicht, wenn die Eltern bereits im Vorfeld ihre Einwilligung n. § 107 BGB erteilt haben.
Das ist logisch ..... Wie soll auch ein Kauf unwirksam sein, wenn der Vertreter bereits zugestimmt hat .... dann ist er nicht mehr schwebend unwirksam. Das ist die Schlussfolgerung.
Du hattest geschrieben, das jeder Kauf schwebend unwirksam wäre, ohne es einzuschränken. Daher die Anmerkung.
Nicht im Rahmen des Taschengeldparagraphen.
„Ein von dem Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an wirksam[…]“