Wie oft darf man Klassen wiederholen?
Also meine Freundin möchte gerne die 10. Klasse wiederholen um einen erweiterten Abschluss zu machen. Sie hat aber schon die 9. Klassen wiederholt. Unsere Klassenlehrerin hat gesagt, dass das nich funktioniert, halt weil man nicht zweimal wiederholen kann. Jetzt meine frage: Stimmt das?
10 Antworten
Hallo Lishirunsun,
für NRW (andere Bundesländer dann ähnlich) gilt:
BASS 13-21 Nr. 1.1 Verordnung über die Ausbildung und
die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I - APO-S I) Vom 2. November 2012 geändert durch Verordnung vom 13. Mai 2015
§ 23 Freiwillige Wiederholung der Klassen 9 und 10 zum Erwerb einer Berechtigung oder eines Abschlusses (1) Die Klassen 9 und 10 kann einmal freiwillig wiederholen, wer zwar einen Abschluss erworben, aber eine angestrebte weitere Berechtigung verfehlt hat.
Jetzt kommt es also darauf an, ob deine Freundin in 9 sitzengeblieben ist oder hier freiwillig wiederholt hat.
Ist sie sitzengeblieben, so wäre die freiwillige Wiederholung der 10 jetzt möglich, weil das die erste freiwiliige Wiederholung ist.
War sie dagegen freiwillig zurückgegangen, so kann sie die 10 nicht freiwillig wiederholen, das das nur einmalig möglich ist.
Zur Sicherheit stellen die Eltern den Antrag schriftlich, dann muss auch Zustimmung oder Ablehnung schriftlich mit Begründung erfolgen. Unsere Klassenlehrerin hat gesagt.... ist nur verbindlich, wenn ihr das schriftlich in der Hand habt.
2x darf man wiederholen, so ist es bei uns. Sollte es zu einem 3x kommen wirst du runtergeworfen.
Zu oft...
Das ist von Bundesland zu Bundesland verschieden.
Fragt Eure/n Direktor/in.
Ja wenn sie den Abschluss hat ist es sinnfrei zu wiederholen. Es empfiehlt sich eher so etwas dranzuhängen:
Ein jährige z.B kaufmännische Weiterbildung an einer öffentlichen Schule und nochmal voll reinhängen, dann kann sie auch mit einem Realschulabschluss+ Quali rausgehen.
Abschluss und BerechtigungenNach erfolgreichem Abschluss der BFS 2 und dem damit erworbenen
mittleren Bildungsabschluss (FOR/Fachoberschulreife) (mit oder ohne Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe)
und den erworbenen
beruflichen Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten
haben
Sie die Möglichkeit alle weiterführenden Bildungsgänge in der Sek II
(z. B. Höhere Handelsschule oder Wirtschaftsgymnasium (nur mit
Qualifikation) zu besuchen oder eine Berufsausbildung im kaufmännischen
Bereich anzustreben.