Widerspruch im sittengesetz von art. 2 grundgesetz?
Jeder hat das recht auf xie freie entfaltung seiner persönlichkeit, sofern er nicht gegen das sittengesetz verstößt. Das sittengetz habe ich bei immanuel kant in form des kategorischen imperativs kennengelernt, es ist ähnlich wie die goldene regel bezieht sich aber nicht auf eine rechtfertigung übles mit üblem zu vergelten, sondern sich in einer weise gegenüber mitmenschen zu verhalten die man widerspruchsfrei denken und auch für sich selber haben hwollen kann, so zb hilfsbereitschaft und bedingungslose ehrlichkeit als moralisches universales also nicht nur auf die bundesrepublik bezogenes gebot.
Wenn ich nun aber doch entscheide etwa eine person herabwürdigend zu behandeln indem ich ihr zb auf eine legitime frage eine unehrliche antwort gebe um den bettler loszuwerden, kommt dann auf meine selbstanzeige das bundesamt für verfassungsschutz vorbei und entzieht mir das recht auf freie entwicklung meiner persönlichkeit, das würde ja die verstaatlichung von persönlichkeit bedeuten bzw. Dass irgendjemand mit macht mir zu sagen hätte wie ich gefälligst meine persönlichkeit auszubilden habe, das kann ich mir irgendwie in der praxis schwer vorstellen
1 Antwort
Das Grundgesetz bindet ausschließlich den Staat und seine Organe.
- Für das Verhältnis der Bürger untereinander ist das Grundgesetz irrelveant.
Hier sind allgemeine Gesetze zu beachten. Für den Bürger ist das Grundgesetz ein Abwehrrecht gegen die Willkür des Staates und seiner Organe. Der Staat gewährleistet, nicht zuletzt auch durch seine Gesetze, die verfassungskonform sein müssen, die Einhaltung der Grundrechte gegenüber dem Bürger.
- Deshalb kann Dein Verhalten, gegenüber dem angeführten Obdachlosen, keine Relevanz im Hinblick auf Artikel 2 GG entfalten.
Gleichzeitig hat das GG durchaus auch einen Gestaltungsauftrag - es ist durchaus gewünscht, daß Bürger die Grundrechte auch in ihrem Verhältnis untereinander als Handlungsmaxime ansehen würden - aber das ist eine "unverbindliche Empfehlung" - deshalb ist z. B. auch nicht alles Diskriminierung, was man allgemein so im Verhältnis der Bürger untereinender als diskriminierend bezeichnet.
Nein - eine Privatperson kann nicht gegen die Menschenwürde des Artikel 1 verstoßen.
Beispiel:
Ein Polizist foltert im Dienst einen Verdächtgen = Verstoß gegen die Menschenwürde (+ schwerer Körperverletzung etc.)
Ein Polizist foltert im privaten Rahmen den Liebhaber seiner Frau = Straftat = schwere Körperverletzung, Freiheitsberaubung etc. aber kein Verstoß gegen die Menschenwürde, denn er ist hier nicht im staatlichen Auftrag bzw. als Bediensteter des Staates tätig.
Krass wenn es so ist, haben Sie Quellen dazu? Für mich ist das interessant weil der staat luxemburg mich mal sehr herabgewürdigt hatte, und das nach kant eine menschenwürdeverletzung darstellt, nur gibt es diese nicht als verfassungswert in luxemburg, d.h. die in luxemburg befindliche person (institution) kann darauf nicht verklagt werden
Hier ist das ausführlich beschrieben :
https://de.wikipedia.org/wiki/Grundrechte_(Deutschland)#Systematik_und_Statuslehre
Aber die menschenwürde aus artikel 1 kann doch auch von einem bürger zum nächsten verletzt werden, ohne dass einer von beiden dafür zwingend staatsbeamter oder -angestellter sein muss. Ich muss nur die interessen einer person missachten und nur auf meine eigenen achten dann wäre ich schon ein herabwürdiger, entwürdiger