Wer zahlt die WG, wenn 19 jährige Tochter dort einzieht, aber die Eltern Kost und Logie zu Hause zur Verfügung stellen?

12 Antworten

Auch Schüler können neben der Schule einer Tätigkeit nachgehen und Geld verdienen.

Die Eltern sollten jedoch der Schülerin das Kindergeld überweisen.

nö muss er nicht. er kann kind an ihr kinderzimmer verweisen. wenn sie selbst auszieht, muss sie sehen wie sie es finanziert und muss eben arbeiten gehen um ihren unterhalt zu bestreiten.

Die Tochter zahlt die WG selbst. Der Vater bzw. wenn die Eltern noch zusammen leben, haben ein Bestimmungsrecht wie der Unterhalt ab Volljährigkeit zu geben ist. Nämlich dann, wenn es finanziell eh schon enger ist und der Vater argumentieren könnte, dass das volljährige Kind zuhause günstiger wohnen kann als in der WG oder in einer eigenen Wohnung.

Generell können die Kinder ab 18 natürlich hinziehen wohin sie wollen. Aber die Unterhaltspflicht als Barunterhalt greift eben nicht in allen Fällen.

Dazu kommt, dass das "Kind" im Unterhaltsrang nun auch auf Platz 4 rutscht, also nach der Ehefrau und weiteren minderjährigen oder privilegierten Kindern.

Wenn das Jugendamt den Umzug befürwortet (schön fürs Jugendamt ;-)), dann wäre der nächste Weg zum Jobcenter gewesen für das Kind. Denn dort hätte man sich mit dem Ergebnis des Jugendamtes bereit erklären können die eigene Wohnung zu zahlen. Das Jobcenter wäre dann auf die Eltern zugekommen um Unterhaltsansprüche zu prüfen. Der Zug ist für das Mädchen nun leider abgefahren. Auch Schülerbafög wird sie nicht bekommen, da das Elternhaus wohl nicht weit genug von der Schule entfernt liegt, so dass ein Umzug sinnvoll gewesen wäre.

Also bleibt der Tochter jetzt nur noch der Klageweg. Aber da sollte der Vater ihr vielleicht mal dieses Urteil um die Ohren hauen.

Bei der Entscheidung über die Form der Unterhaltsgewährung sei allerdings auf die Gesamtsituation und auf berechtigte Interessen des Kindes Rücksicht zu nehmen.
Umgekehrt gelte allerdings auch für das unterhaltsberechtigte Kind das Gebot der Rücksichtnahme auf die wirtschaftliche Situation des zum Unterhalt Verpflichteten.
Grundsätzlich seien die Interessen des Kindes hierbei nicht als gewichtiger einzustufen als die wirtschaftlichen Belange des Unterhaltsverpflichteten (OLG Brandenburgisch, Beschluss v. 18.10.2007, 9 WF 288/07).

https://www.haufe.de/recht/familien-erbrecht/eltern-bieten-kost-und-logis-an-kind-fordert-unterhalt_220_221930.html

Anders könnte es aussehen wenn der Vater gut betucht ist.

Mit eigener Wohnung stehen der Tochter dann 860 Euro zu inkl. Kindergeld. Allerdings sind die Eltern nicht mehr gesteigert erwerbsobliegend, da sich die Tochter die Privilegierung durch den Auszug selbst genommen hat. Bleibt durch Zahlungen an vorrangige Unterhaltsberechtigte nichts übrig, dann hat die Tochter Pech gehabt. Der Selbstbehalt liegt hier bei 1400 Euro ab 1.1.2020.

Bei volljährigen Schüler, die eine allgemeinbildende Schule besuchen, jünger als 21 Jahre sind und noch im Haushalt eines Elternteils leben, spricht man von “privilegierten” Volljährigen.

https://www.scheidung-online.de/unterhalt/kindesunterhalt/volljaehrige-schueler/

An der stelle des Vaters würde ich jetzt erstmal auf stur schalten. Will sie was, dann muss sie klagen. Bekommt sie Prozesskostenhilfe, dann stehen ihre Chancen 50:50... Um den Fall tatsächlich zu beurteilen sollte er einen Fachanwalt für Familienrecht hinzu ziehen... Das Kindergeld kann sie auf sich abzweigen lassen (wenn die Eltern dem zustimmen). Hier sollten die Eltern dann aber nicht das Geld an sie nur weiterleiten. Schmeißt sie die Schule, dann zahlen die Eltern das Kindergeld zurück, welches unrechtmäßig gezahlt wurde!

§ 1612 BGB

(1) Der Unterhalt ist durch Entrichtung einer Geldrente zu gewähren. Der Verpflichtete kann verlangen, dass ihm die Gewährung des Unterhalts in anderer Art gestattet wird, wenn besondere Gründe es rechtfertigen.

Nein, dann muss er nichts für sie zahlen. Ihr steht dann lediglich das Kindergeld zu.

Muß er für die Kosten aufkommen,

Nein, muss er nicht; Eltern sind nicht verpflichtet, Mietkosten zu übernehmen, wenn unterhaltspflichtige Kinder auch genausogut zu Hause wohnen können - Ausziehen ist Privatvergnügen, das Eltern nicht finanzieren müssen