Wer zahlt Balkonabdichtung…?

3 Antworten

Der Balkon gehört grundsätzlich zum Gemeinschaftseigentum, das ist richtig. Allerdings Sind teile im räumlichen Bereich des sondereigentums doch nach § 3 Abs 1 und 2 WEG sondereigentumsfähig. Das betrifft idr nur den oberbodenbelag. (Elzer in Haufe WEG - Recht, S. 469)

die Arbeiten wurden also ggf am sondereigentum vorgenommen womit du die Kosten zu tragen hättest.

aber auch wenn es sich um Gemeinschaftseigentum handeln würde wäre dein Vorgehen problematisch. Die arbeiten hätte der Verwalter der WEG beauftragen müssen, da du für diese nicht Vertretungsberechtigt bist. Im Rahmen einer Geschäftsführung ohne Auftrag könnte ggf die WEG zur Zahlung verpflichtet sein, aber die Voraussetzungen sehe ich hier eher nicht.

sonst muss man noch in die Teilungserklärung schauen. Auch soweit der Balkon Gemeinschaftseigentum ist, kann in der Teilungserklärung geregelt werden, das kosten für die Instandhaltung für Teile die ausschließlich durch den Gebrauch eines Wohnungseigentümers bestimmt sind nur von diesem zu tragen sind. Bei einem Balkon betrifft dies dann die gesamten, auch die im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Bauteile (LG Itzehoe, Urteil vom 19.1.2016, 11 S 29/15

Das denke ich absolut nicht. Wenn die Eigentümergemeinschaft für irgendetwas gemeinsam aufkommen soll, dann muss die Eigentümergemeinschaft das auch vorher gemeinsam beschließen.

Ansonsten gilt auch hier, wer die Musik bestellt der bezahlt sie auch.

So einfach ist das nicht. Zum einen muss man in der Teilungserklärung schauen, welche Teile des Balkons Gemeinschaftseigentum sind. Zum anderen müsste so eine Reparatur vorher beantragt und von der Eigentümergemeinschaft genehmigt werden.