Wer hat Anspruch auf die Kaution wenn es vom Sozialamt einer Bedarfsgemeinschaft abgezogen wurde?
Hallo zusammen,
Ich habe damals mit meiner Freundin eine neue Wohnung gesucht und die Kaution wurde vom Sozialamt als Darlehen gezahlt. Hauptantragsteller beim Sozialamt war meine Freundin aber mein Einkommen wurde mit eingerechnet, da wir eine Bedarfsgemeinschaft waren. Der Darlehen wurde von den Leistungen vom Sozialamt abgezogen und so zurück gezahlt. Jetzt stehe ich nicht mehr im Mietvertrag und die frage ist jetzt habe ich Anspruch auf die Hälfte der Kaution?
Sie sagt da sie Hauptantragsstellerin war, wurde es von ihren Leistungen abgezogen und somit hätte sie alleinigen Anspruch auf die Kaution, ist das richtig?
Ich bin der Meinung das wir eine Bedarfsgemeinschaft waren und unsere beiden Gelder (Ausbildungsgehalt und Elterngeld) eingerechnet wurden und wir somit beide Anspruch auf die kaution haben.
1 Antwort
Ich kenne mich mit Jura nicht aus, deswegen verlasse Dich bitte nicht alleine auf meine Antwort. Sie könnte falsch sein.
Wirtschaftlich warst Du an dem Darlehen beteiligt, da dein Einkommen mit einberechnet wurde und somit hast Du darin investiert. Im Bezug auf die Frage, ob Dir ein Anteil zusteht, ist es erstmal irrelevant, ob Du nun noch im Mietvertrag stehst oder nicht. Es ist aber relevant, dass Du im Mietvertrag gestanden hast. Du hast zur Rückzahlung beigetragen und hast somit einen Anspruch auf die Hälfte.
Ich würde mich mal bei dem jeweiligen Amt melden und dem die Situation schildern. Die kennen sich damit besser aus.