Wenn jemand ein offenes W-Lan betreibt, wer von den Clients (Teilnehmern) haftet dann bei "Schäden" oder kriminellen Machenschaften?

3 Antworten

Der tatsächliche Täter haftet grundsätzlich immer selbst uneingeschränkt; hier ist eher das Problem, daß dieser häufig schlicht nicht zu ermitteln ist.

Strafrechtlich betrachtet ist der Täter auch allein verantwortlich, der Hotspot-Betreiber sieht sich allerdings ggf. strafrechtlichen Ermittlungsmaßnahmen ausgesetzt, die für diesen ebenfalls unangenehm sein können.

Zivilrechtlich wurde geregelt, daß der Betreiber eines solchen Hotspots grundsätzlich nichtmehr für die zivilrechtlich für die von Hotspot-Nutzern verursachten Schäden einzustehen hat. - Demgemäß bliebe der Geschädigte dann eben auf seinem Schaden sitzen.

Der Betreiber haftet laut Gesetz oft nur eingeschränkt (z. B. keine Störerhaftung mehr in Deutschland). Täter bleiben strafrechtlich verantwortlich!

Woher ich das weiß:Hobby – Jahre langes lernen
  • Unternehmer und Verbraucher, die ihr WLAN anderen zur Verfügung stellen, sollen nach dem Willen des Gesetzgebers normalerweise nicht mehr als sogenannte Störer für Urheberrechtsverstöße Dritter haften.
  • WLAN-Betreiber können jedoch unter Umständen zu Inhaltssperren verpflichtet werden.
  • Das heimische WLAN sollten Sie weiterhin grundsätzlich mit einem Passwort und einer Verschlüsselung versehen.

https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/digitale-welt/mobilfunk-und-festnetz/stoererhaftung-besserer-schutz-fuer-wlanbetreiber-19261