Welche rechtsgeschäfte sind gültig und welche ungültig bitte mit kurzer Begründung?

6 Antworten

Ich versuche es mal zu lösen:

b) ist nach meiner Auffassung gültig: Die Schenkung würde ich als lediglich rechtlich vorteilhaft bewerten. sodass Klaus nach dem §106 BGB in der geschäftsfähigkeit beschränkt ist und nach § 107 BGB für Willenserklärungen, duch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt die Zustimmung des Vertreters benötigt. Ich erkenne keine Pflichten durch die Schenkung für den jugendlichen. daher korrekt

c) Nach §104 BGB ist Katrin unter 7 Jahre, daher geschäftsunfähig. Die Willenserklärung ist nichtig.

d) ist unter der Annahme, dass das Geld wie üblich zur Freien Verfügung überlassen wurde nach §110 BGB gültig.

e) Wer sich in einem Zustand der seelischen Störung befindet, ist geschäftsunfähig

f) §110 verlangt, dass die Leistung sofort bewirkt wird. Bewirken heißt hier sofortige erfüllung, sodass dies ungültig ist

Nichtigkeit einer Willenserklärung führt zur Nichtichkeit des entsprechenden Rechtsgeschäfts. Gesetzestexte kann man einfach im INternet abrufen

B)

Klaus ist minderjährig und hat bereits das siebte Lebensjahr vollendet, das heißt er ist beschränkt geschäftsfähig und somit bedarf es nicht der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, da er durch die Schenkung lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt. Sofern er durch die Schenkung mit Verpflichtungen belastet wird, bedarf es wiederum der Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters (z.B. wenn die Schenkung mit Rückübertragungsansprüchen vereinbart wird).

C)

Katrin ist geschäftsunfähig, da sie das 7. Lebensjahr nicht vollendet hat. Das heißt sie hat nicht die rechtliche Kompetenz eine Willenserklärung wirksam abzugeben und der Kauf der Gummibärchen wäre somit nichtig.

D)

Ein von dem Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind (Taschengeldparagraph). Sollte Birgit jedoch nicht ausdrücklich das Geld zur freien Verfügung oder zum Kauf des MP3-Players erhalten haben, ist das Rechtsgeschäft schwebend unwirksam, das heißt die Wirksamkeit des Vertrages hängt von der Genehmigung bzw. nachträglichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ab. Die Genehmigung muss nicht ausdrücklich erfolgen, sie kann auch konkludent erteilt werden.

E)

Paula ist geschäftsunfähig, da sie an einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit leidet, dessen Zustand kein vorübergehender ist. Somit ist das Rechtsgeschäft unwirksam.

F)

Martin ist noch keine 18 Jahre alt und darf somit keine Geschäfte abschließen, die über die Höhe des Taschengeldes oder des eigenen Einkommens hinausgehen. Ebenso untersagt ist die Aufnahme eines Kredites. Da es sich bei einem Ratenkauf auch um eine Art des Finanzierungskredites handelt ist das nicht zulässig.

Keines dieser Geschäfte ist rechtsgültig - selbst den Kauf des MP3 Players können die Eltern widerrufen.

Der Onkel kann zwar ein Fahrrad kaufen, aber die Eltern können das Geschenk zurückweisen oder das Fahrrad einfach irgendwo "einsperren".

Leopold981  29.02.2020, 15:09

Ich hätte gesagt, eine Schenkung ist ausschließlich rechltich vorteilhaft und daher nicht zustimmungspflichtig.

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b) Ist erlaubt. Der Onkel hats (meist über 18) bezahlt, ob die Eltern das nun annehmen ist die andere Sache.

c) Nicht erlaubt, Taschengeldparagraph.

d) Ich würde sagen hier ist es noch im Rahmen. Mit 17 sind 100€ nicht viel.

e) Kommt drauf an.

f) Nein, er darf keinen Verträge abschließen.

Tellensohn  29.02.2020, 15:07

Ergänzung zu e): Geisteskranke Menschen sind nicht geschäftsfähig. Sie haben in der Regel einen Beistand. Diese muss das Geschäft bejahen.

Ist es für den Verkäufer auch nur einigermassen ersichtlich, dass die Käuferin nur eingeschränkt geschäftsfähig ist, wird der Handel bei einer richterlichen Abklärung wohl als ungültig beurteilt. Tellensohn

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SiViHa72  29.02.2020, 15:09
@Tellensohn

Und ggf. kann sonst angefochten werden und der Vertag ist hinfällig.

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Nico1819  02.03.2020, 15:22
@Tellensohn

Das ist so nicht unbedingt ganz richtig. Entweder ist das Rechtsgeschäft nach §§ 105 I, 104 Nr. 2 BGB aufgrund krankhafter Störung nicht oder nicht.

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ja, lediglich rechtlich vorteilhaft 107 BGB

nein, geschäftsunfähig, 104 BGB

ja, geht über den taschengeldparagraphen, 110 BGB

nein, geschäftsunfähig, 104 BGB

kommt drauf an, wenn die letzt rate bezahlt ist gültig, wenn nicht dann nicht