Welche Möglichkeiten haben wir, aus einem Mietvertrag auszusteigen, wenn wir vor der Schlüsselübergabe Feuchtigkeit entdeckt haben?
Mein Mann und ich haben eine Wohnung besichtigt, die wir gemeinsam mit unseren zwei kleinen Kindern beziehen wollten. Die Wohnung machte einen sehr guten Eindruck, und wir haben uns alles genau angesehen, um sicherzugehen, dass keine Mängel vorhanden sind. Nach dieser gründlichen Besichtigung waren wir zufrieden und haben uns schließlich für die Wohnung entschieden.
Vor einigen Tagen ließ uns die Maklerin erneut in die Wohnung, damit wir Maße für die Einrichtung nehmen konnten. Bei diesem Termin fielen uns plötzlich feuchte Stellen an den Wänden auf, die bei der ersten Besichtigung definitiv noch nicht vorhanden waren. Da es in den zwei Wochen zwischen Besichtigung und Maße nehmen überwiegend geregnet hat, gehen wir davon aus, dass diese Schäden in dieser Zeit entstanden sind.
Die Maklerin behauptet nun, sie hätte uns bei der ersten Besichtigung über mögliche Feuchtigkeit informiert, aber das ist nicht der Fall. Jetzt stehen wir vor dem Problem, dass es ihre Aussage gegen unsere ist. Der Mietvertrag, den wir bereits unterschrieben haben, verpflichtet uns dazu, mindestens ein Jahr in der Wohnung zu bleiben.
Wichtig zu erwähnen ist, dass wir die Wohnung noch nicht bezogen haben und auch die Schlüsselübergabe bisher nicht stattgefunden hat. Wir sind nun in Sorge und fragen uns, ob es einen rechtlichen Ausweg aus dieser Situation gibt. Wir möchten mit unseren kleinen Kindern keinesfalls in eine Wohnung mit feuchten Wänden ziehen und sind uns unsicher, welche Schritte wir unternehmen können, um den Mietvertrag möglicherweise anzufechten oder eine Lösung zu finden, ohne gebunden zu sein.
Danke im Voraus für eure Antworten!
4 Antworten
Könnt ihr arglistige Täuschung nachweisen?
Wenn nicht wird es schwer bis unmöglich so einfach aus dem Vertrag zu kommen.
Dann hilft nur die Übergabe abwarten, Mängel genau dokumentieren und die Behebung fordern.
Ihr könnt aber auch gleich, sofern vertraglich nicht ausgeschlossen, sofort fristgerecht kündigen.
Hab ihr denn eine andere Wohnung in die ihr sofort einziehen könntet?
Ihr solltet schreiben, dass die Kündigung nur hilfsweise bist und ihr wegen bisher unbekannter Mängel zurückzutretet. Fordert ihn auf zuzustimm n.
Nachdem ich,
liebe Lavinia,
Deine Frage gestern durchgelesen hatte, erschrak ich und machte mir seither Gedanken!
Zunächst solltest Du wissen, dass Du als Mieter einer Mietsache in Deutschland grundsätzlich bei Vertragsabschluss auf der sicheren Seite bist, indem Du davon ausgehen und darauf vertrauen kannst, dass die Mietsache vollkommen intakt ist, die Dir ein Makler zur Miete anbietet, vor allem was so gesundheitsgfährdende Mängel wie Schimmel betrifft!
Wenn Deine Maklerin nun behauptet, Du habest v o r Vertragsabschluss von dem Schimmel Kenntnis gehabt, so muss sie dies beweisen!
Dies bedeutet: In dem abgeschlossenen Mietvertrag m u s s erwähnt sein und stehen, dass und wo es in der Wohnung Schimmel hat!
Wenn dies nicht der Fall ist, hat Dir diese Maklerin eine schimmlige Wohnung aufgedreht und Dich bei Vertragsabschluss über den einwandfreien Zustand der Wohnung getäuscht! Mit der Folge, dass der Mietvertrag unwirksam ist! Da es sich nicht um die vertraglich vereinbarte Wohnung in gutem Zustand, sondern um eine Wohnung handelt, die aufgrund des Schimmels für Euch unbewohnbar ist!
Du hast nun exakt zwei Möglichkeiten:
Entweder Du wendest Dich nochmals direkt an die Maklerin und zwar in Form eines eingeschriebenen Briefes, in dem Du ihr ihr unmissverständlich mitteilst, dass der Mietvertrag aus den oben genannten Gründen ungültig ist - wobei Du Deinen neuen Vermieter ebenfalls in einem Schreiben mit der Kopie des Briefes an die Maklerin darüber informieren musst, dass das Mietverhältnis aus den besagten Gründen nicht zustande gekommen ist, und machst der Maklerin klar, dass es völlig untragbar ist, eine schimmlige Wohnung zu beziehen, oder
Du wendest Dich unverzüglich an einen g u t e n Anwalt für Mietrecht, der in dieser Sache sofort für Dich tätig wird!
Das Eine solltest Du wissen: Du bist klar auf der sicheren Seite, da k e i n Makler eine schimmlige Wohnung vermieten darf und diese als intakte ausgeben darf und kein Makler den Klienten vor Vertragsabschluss täuschen darf! Dies verstößt gegen den Grundsatz von Treu und Glauben! Und auf diesen Grundsatz darf sich ein jeder Vertragspartner bei Vertragsabschluss verlassen!
Da es, schon allein aufgrund Eurer Kinder, für Euch völlig undenkbar ist, in eine schimmlige Wohnung einzuziehen, ist der Vertrag nichtig! Daher solltest Du alle Hebel in Bewegung setzen, dass sich die Maklerin bewusst wird, dass ihr am Ende der Eigentümer der Mietsache eine schimmlige Wohnung angedreht hat, da er aus eigenem Ermessen die Mietsache bisher aufgrund des Schimmels nicht hat vermieten können, da sich alle Interessenten nach der Erstbesichtigung gegen eine Anmietung aufgrund des Schimmels entschieden haben. Es ist davon auszugehen, dass der Schmmel schon länger in der Wohnung ist und die feuchten Stellen eben nur überstrichen oder neu tapeziert wurden, sodass man ihn nicht mehr sehen sollte!
Dem Vermieter solltest Du klar machen, dass er den Schimmel in seiner Mietsache auf dem schnellsten Weg von den zuständigen Handwerkern beseitigen muss und seine Wohnung in wohnbare und gesunde Räume reparieren lassen muss und dazu all Mängel der Innen- und Außenwände der fehlenden Isolierung beseitigen muss!
Daher ist es gut, dass es zu keiner Schlüsslüberabe gekommen ist! Bezahle also für diese schimmlige Wohnung, die man Dir aufgedreht hat, keinen Cent, denn der Mietvetrag ist unwirksam und das Mietverhältnis ist nicht zustande gekommen!
Ich selbst entstamme einem Elternhaus, in dem meine Eltern seit meiner Geburt vermietet haben und auch ich in meinem Haus seit Jahrzehnten Wohnungen vermiete und insofern mit dem Mietrecht und der Vermietung bestens vertraut bin!
Wichtig ist, liebe Livinia, dass Du Dich jetzt von der Maklerin oder Deinem neuen Vermieter nicht ins Bockshorn und nicht über den Tisch ziehen lässt, sondern dass Du Dich behauptest und Dich wehrst und das Recht, das auf Deiner Seite ist, in die Hand nimmst!
Dazu wünsche ich Dir viel Glück und gutes Glingen!
Es würde mich freuen, wenn ich Dir mit meinem Rat hab weiterhelfen können!
Ich wünsche Dir, liebe Lavinia, Deinem lieben Mann und den Kindern, alles Gute! Und ich bin sicher, dass Du gut aus der Sache herauskommen wirst, wenn Du zielsicher vorgehst und Dich auf die Hinterbeine stellst!
Alle guten Wünsche, liebe Lavinia!
Regilindis
Vielen Dank für deine ausführliche und einfühlsame Antwort sowie deine aufmunternden Worte. Mein Mann und ich befinden uns derzeit in einer sehr belastenden Situation, und psychisch geht es uns seitdem leider nicht gut 😔 Die schlaflosen Nächte häufen sich, da wir vor einer großen Herausforderung stehen. Am 1.11. müssten wir die erste Miete für die neue Wohnung zahlen, zusätzlich zu den laufenden Mietkosten für unsere jetzige Wohnung. Die finanziellen Belastungen wären enorm, was uns, besonders mit zwei Kindern, große Angst bereitet. Wir möchten auf keinen Fall in Mietschulden geraten, da dies unsere Chancen auf eine geeignete Wohnung in Zukunft stark einschränken würde. Wir haben uns entschieden, heute den Schritt zu gehen und die Maklerin auf ihre Fehler aufmerksam zu machen. Es ist uns nun sehr wichtig, klarzustellen, dass wir die derzeitige Situation so nicht akzeptieren können und wollen. Leider bleiben uns nicht viele Optionen, aber wir hoffen, dass sich eine Lösung finden lässt.
Liebe Grüße,
Lavinia & David
Liebe Lavinia, danke für die freundliche Rückmeldung und Deinen "Danke"-Haken! Schade, dass Du meine Antwort nicht als hilfreich betrachtest! Alles Gute! Regilindis
Nachträglich festgestellte Mängel sollten möglichst von einem Fachmann begutachtet und schriftlich protokolliert werden. Dies ist im Falle eines Rechtsstreites maßgeblich.
Ansonsten unbedingt schriftlich vom Mietvertrag zurück treten. Dauerauftrag der Miete annulieren und im Falle eines Rechtsstreites den Vorgang einem Fachanwalt übergeben.
Ich rechne nicht mit einer Klage des Vermieters.
Wo wurde der Mietverttrag unterschrieben - dann greift ggfs. das 14tägige Widerspruchsrecht.
Ansonsten ordentliche Kündigung. Oder außerordentliche mit der Option,, dass der Vermieter klagt.
Wo wurde der Mietverttrag unterschrieben - dann greift ggfs. das 14tägige Widerspruchsrecht.
Wo hast Du das denn her?
Der Mietvertrag wurde in den Räumlichkeiten der Maklerin unterschrieben, und wir haben bereits gekündigt, was auch akzeptiert wurde. Allerdings müssen wir entweder noch ein Jahr in der Wohnung „bleiben“ oder einen Nachmieter finden. Letzteres gestaltet sich als schwierig, da wir niemandem eine feuchte Wohnung anbieten möchten.
Wir haben fristgerecht gekündigt, und die Kündigung wurde auch akzeptiert. Allerdings müssen wir noch ein Jahr im Mietverhältnis bleiben, es sei denn, wir finden einen neuen Mieter. Das gestaltet sich allerdings schwierig, da es in der Wohnung feuchte Stellen gibt. Wir haben ein gutes Verhältnis zu unserem Vermieter und dürfen vorerst weiterhin in unserer aktuellen Wohnung wohnen bleiben.