Wann darf die Polizei außerhalb des Straßenverkehrs bei Zeugen Alkoholtests durchführen? Sind diese freiwillig?
6 Antworten
Korrekt ist, dass eine Belehrung über die Freiwilligkeit erfolgen muß. ABER:
Bei Tatbeteiligten (Straftat): Wenn wegen eines Vergehens ermittelt wird und wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass es für das Verfahren notwendig ist, z.B. kaputte Flaschen, Bieratem etc. In diesem Fall wäre der Test die mildere Maßnahme als die sonst durchzuführende Blutentnahme zur BAK Bestimmung, die man bei einer Verweigerung anordnen würde. Natürlich besteht auch keine Mitwirkungspflicht, aber neben der einschneidenerem Maßnahme besteht kein Verwertungsverbot des Tests, wenn die Belehrung fehlt.
Hierzu die Ausführung zu einem OLG Urteil:
Bei Zeugen: Da wird es schwierig. Ein reines Verbot gibt es nicht, Zwangsmaßnahmen aber auch nicht.
Hier könnte man sich die Konstruktion vorstellen, z.B. Schlägerei, dass noch unklar ist ob bei ihm/ihr nicht ein Anfangsverdacht und sei es nur wegen Beihilfe/Anstiftung in Betracht gezogen werden müsste.
Bei einer Fahrzeugkontrolle könnte man dem Beifahrer (Zeuge) die abschließende Weiterfahrt verweigern, wenn der Fahrer betrunken war und die Situation halt nicht ausschließt, dass der Zeuge nicht doch etwas getrunken hat. Das Gleiche gilt für eine rein verkehrsrechtliche Kontrolle BF17, wenn der zwingend erforderliche Mitfahrer erkennbar getrunken hat und die Mitarbeit verweigert.
Ohne Mitwirkung ist allerdings keine weitere Maßnahme gegen ihn möglich.
Wie das Wort TEST schon aussagt, ist er freiwillig, zumal es schlichtweg unmöglich ist, einen Atem-Alkohol-Test mit Zwang durchzuführen!
Hintergrund bei diesen Test bei Zeugen ist, dass die nicht hinterher behaupten können, sie wären bei ihrer Aussage besoffen gewesen. Schließlich werden aufgrund von solchen Zeugenaussagen Maßnahmen gegen Tatverdächtige veranlasst!
Macht man keinen Alkoholtest, plädiert der Anwalt bei der Gerichtsverhandlung auf Schuldunfähigkeit.
Daher muss bzw wird bei Straftaten die in Verbindung mit Alkohol stehen eine Alkoholtest gemacht. Egal ob per Atemalkoholtest oder per Blutentnahme. Das kann sich der Beschuldigte aussuchen. Hatte da noch nie Probleme mit.
lg
Häufig sieht man z.B in Dokumentationen wie Polizisten bei Betrunkenen in der Innenstadt o.ä Alkoholtests durchführen und dabei auch keinerlei Hinweis auf deren Freiwilligkeit geben …Meistens sieht man dort auch nur einen Teil des Verwaltungsaktes und nicht den kompletten Ablauf.
Es kommt immer, auf die jeweilige Situation an. Aber bedenke bei deiner Frage einen wichtigen Punkt: Niemand muss sich selbst beschuldigen wenn er Beschuldigter ist.
Das sollte seine Frage mit dem Alkoholtester klären.
Natürlich gibt es Ausnahmen, der Grundsatz sollte bei solchen Fragen aber immer präsent sein und klärt schon so manche Frage.
Alkoholtests sind immer freiwillig, wurscht ob Zeuge oder Beschuldigter.
Aber nur mit dem pusteding, oder?
Wenn der cop sagt: so, jetzt wird dann mal n bisschen Blut abgezapft, dann ist das nicht mehr freiwillig.
Wo impliziert „Test“ denn freiwilligkeit?
Wenn sie hinterher behaupten so besoffen gewesen zu sein das sie nicht kontrollieren konnten Quatsch zu erzählen, gibts extra dafür auch den 323a StGB.