Vertragsstrafe mit 17?

3 Antworten

Eine Rechtsanwaltsseite dazu. Ich habe mal den mir aufgefallenen Satz hervorgehoben. Insbesondere weil sich der Artikel auf ein Gerichtsurteil bezieht, bei dem der Supermarkt die Gebühr zurückzahlen musste.

In der Rechtsprechung treten immer wieder Fälle auf, in denen es um die Frage geht, inwieweit Kosten, die durch einen Ladendiebstahl entstehen, vom Dieb getragen werden müssen. Ein zentraler Aspekt dabei ist die rechtliche Bewertung von Bearbeitungsgebühren und Vertragsstrafen, die von Geschäftsbetreibern gefordert werden. Diese Thematik berührt grundlegende Fragen des Schadensersatzrechts und der Vertragsgestaltung. Besonders interessant wird es, wenn die geforderten Kosten in einem Missverhältnis zum Wert des gestohlenen Gegenstandes stehen und die zugrunde liegenden Vereinbarungen möglicherweise den Rahmen allgemeiner Geschäftsbedingungen überschreiten. In solchen Fällen ist zu klären, inwieweit diese Forderungen rechtlich haltbar sind und welche Rolle die Intentionen der beteiligten Parteien spielen. Das Spannungsfeld zwischen dem Schutz des Eigentums, der Abschreckung vor Diebstählen und dem Schutz des Einzelnen vor unangemessenen Forderungen bildet den Kern dieser rechtlichen Auseinandersetzung.

https://www.ra-kotz.de/ladendiebstahl-in-supermarkt-bearbeitungsgebuehr-und-vertragsstrafe.htm


ruhrgur  24.05.2024, 17:39

Die Höhe der Forderung ist nachrangig. Sofern die Forderung hier, wie vom FS angeführt, tatsächlich als Vertragsstrafe bezeichnet wird, ist diese sowieso hinfällig, da der FS nur eingeschränkt geschäftsfähig ist und einer solchen für ihn nachteiligen Vertragsstrafenregelung gar nicht wirksam zustimmen konnte. Und sofern es sich hier um Schadensersatz handeln soll, wirken € 200,-- erstaunlich pauschalisiert, das zu begründen dürfte für das Unternehmen schwierig sein.

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Eckengucker  24.05.2024, 17:47
@ruhrgur

seh ich im Grunde auch so.

Aber dass man jetzt überhaupt schon 200 Euro verlangt ist.... na ja.

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Meines Erachtens gilt hier, dass Jugendliche wegen der beschränkten Geschäftsfähigkeit nur etwas bezahlen müssen, wenn sie Schadensersatzpflichtig sind oder ihre Eltern den Vertrag vorher oder nachher genehmigt haben oder wenn sie einen Vertrag schließen, der mit einem Taschengeld auch gleich bezahlt wird.

Daher denke ich, dass ein solches Schild am Eingang wegen der beschränkten Geschäftsfähigkeit zu keinem wirksamen Vertrag führt, solange deine Eltern nicht zugestimmt haben (etwa indem sie dich in den Laden tun).

Wenn die gestohlen Ware zurückgegeben wurde und du nicht dem Ladendetektiv Probleme gemacht hast und trotzdem er dich angezeigt hat, sehe ich einfach nicht, warum du 200€ zahlen solltest.


BBasti89M  24.05.2024, 17:44

Du müsstest aber einen angemessenen Schadensersatz zahlen: Die Bürokratische Abwicklung und das Porto für das Hausverbot sowie ggf. eine Fangprämie für die Mitarbeiter.

https://www.juraforum.de/forum/t/ladendiebstahl-vertragsstafe-minderjaehrige.344397/2

Das Amtsgericht Dülmen verurteilte ihn dazu, dem Geschäftsinhaber DM 108,- zu erstatten (3 C 271/01). Die Kosten allgemeiner Überwachungsmaßnahmen (wie z.B. Warenhausdetektive, Fernsehkameras etc.) könnten Händler zwar nicht auf erwischte Diebe abwälzen. Die konkreten Kosten der Abwicklung eines 'Vorfalls' müssten diese jedoch ersetzen. Dazu gehörten auch die Fangprämie - 100 Mark seien angemessen - und die Kosten für das schriftlich erteilte Hausverbot von acht Mark (Einschreiben, Rückschein, Porto).
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Das ist keine "Vertragsstrafe", sondern seine Fangprämie.


grisu2101  24.05.2024, 17:34

Eben nicht, das steht auf dem Schild so. Also ist es das, weil so deklariert.

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