Unterhalt über 18 wenn keine Lehrstelle?

10 Antworten

Jedes Kind hat einen Anspruch darauf, dass seine Eltern die schulische und berufliche Ausbildung finanzieren (§ 1610 Abs. 2 BGB). Im Gegenzug muss das Kind seine Ausbildung zügig und zielstrebig aufnehmen und abschließen.

Eltern sind dazu verpflichtet, den Lebensbedarf ihres Kindes sicherzustellen (§ 1601 BGB). Die Pflicht endet nicht mit der Volljährigkeit (OLG München, Beschluss vom 29. Februar 2016, Az. 34 Wx 19/16). Erst wenn das Kind in der Lage ist, finanziell auf eigenen Beinen zu stehen, entfällt der Unterhaltsanspruch.

Volljährige Kinder bekommen Unterhalt von den Eltern, wenn sie zur Schule gehen und nicht verheiratet sind. Wohnt der Schüler im Haushalt von Vater oder Mutter, gelten dieselben Regeln wie für ein minderjähriges Kind. Wie viel Unterhalt dem Kind zusteht, hängt vom Einkommen der beiden Eltern ab. Es gilt die Düsseldorfer Tabelle in der Altersstufe ab 18 Jahre.

Ab dem 18. Geburtstag ist das Kind allerdings nicht mehr betreuungsbedürftig, sodass beide Elternteile Barunterhalt leisten müssen – und zwar ihren Einkünften entsprechend. Der Elternteil, bei dem der Schüler wohnt, kann das, was er zahlen muss, aber mit Kost- und Taschengeld verrechnen.

Ab der Volljährigkeit des Kindes ist das Kindergeld in voller Höhe vom Unterhaltsbedarf gemäß Düsseldorfer Tabelle abzuziehen. Ab der Volljährigkeit steigt die Höhe des Unterhalts, zu dem die Eltern verpflichtet sind. Das volljährige Kind bekommt auch mehr Geld aufs Konto als ein minderjähriges Kind. Der tatsächlich zu zahlende Kindesunterhalt sinkt jedoch. Grund hierfür ist, dass die Eltern den Unterhalt um das Kindergeld kürzen können. Das Kindergeld müssen sie an das volljährige Kind weiterleiten.

Realist111  01.10.2019, 09:02

Das gilt aber nur, solange das Kind eine Ausbildung, FOS oder so macht. Nicht, wenn sie jobben geht, dann kann sie ihren Lebensunterhalt selber bezahlen.

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Realist111  01.10.2019, 09:04
@DelBiero

und die Frage ist, "Muss der Vater zahlen...."

Nein, er muss nicht zahlen. Keine Ausbildung, kein Geld...

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Sie muss sich natürlich nachweislich um die Fortsetzung ihrer Ausbildung bemühen. Also auch mit Bewerbungskopien. So lange sie NICHT in Ausbildung ist, ruht ihr Anspruch.

Nein, der Vater ist bis zur Aufnahme einer erneuten Ausbildung nicht mehr unterhaltsverpflichtet. Das nun volljährige Kind muss seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten. Kindergeldansprüche hingegen bestehen weiter, solange sich das Kind ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht.

Ab 18 sind übrigens beide Elternteile unterhaltsverpflichtet. Der Unterhalt wird direkt auf das Konto des "Kindes" gezahlt und errechnet sich aus dem bereinigtem Nettoeinkommen beider Eltern. Der Selbstbehalt liegt bei 1300 Euro, eigenes Einkommen (also Kindergeld und Ausbildungsvergütung abzüglich 100 Euro) sind vom Bedarf abzuziehen. Das Kind selbst ist auf Platz 4 im Unterhaltsrecht. Minderjährige und privilegierte Volljährige sowie neue Ehepartner sind vorrangig zu bedienen. Bleibt dann noch etwas über den 1300 Euro übrig, dann ist das Kind dran.

Jeder muss nur so viel zahlen, wie er nach eigenem Einkommen zahlen müsste. Also der Kindsvater müsste nicht den Teil der Mutter mitbezahlen, wenn diese nicht ausreichend leistungsfähig sein sollte.

Das volljährige Kind muss übrigens seine Ansprüche nun selber geltend machen. Gibt es derzeit noch einen Titel, ist dieser umgehend zurück zu geben!

Wenn deine Tochter arbeiten geht und eigenes Geld verdient ist sie nicht mehr in der Erstausbildung, dort sind die Eltern unterhaltspflichtig. Leider schreibst du nicht wie hoch ihr verdienst ist, dann könnte man es dir genauer sagen ob der VErdienst so hoch ist, dass die Unterhaltspflicht aussetzt.

Alles Gute,

der Halbammi

SylkeWa 
Fragesteller
 01.10.2019, 09:05

Sie hat eine geringfügig Beschäftigung

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wilees  01.10.2019, 09:31
@SylkeWa

Das Leben ist aber nun einmal kein Ponyhof - oder wünsch Dir was . Dann muss sie sich halt einen Teilzeitjob suchen, der ihren Unterhalt sicherstellt.

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Schlicht und ergreifend - die Tochter ist volljährig - und soweit sie keiner Ausbildung nachgeht, ist sie selbst für ihren Unterhalt verantwortlich.

Maximal der Anspruch auf Kindergeld bleibt bestehen, wenn sich die Tochter nachweislich !! intensiv um einen Ausbildungsplatz bemüht - zusätzlich Meldung als ausbildungsplatzsuchend beim AA.