Steuerklärung mit zwei Arbeitgebern?

4 Antworten

Das Problem ist, dass jedes Steuerprogramm mit dem Grundfreibetrag für das ganze Jahr rechnet.

Gibst du nur "halbe" Jahre als Einnahmen an, denkt das Programm logischerweise: Oh hier wurde zu viel Steuer für das gesamte Jahr abgezogen und errechnet eine entsprechend hohe Erstattung.

Richtig ist natürlich, dass beide Werte zusammen eingegeben werden müssen, weil das die Jahreswerte sind (die Summe aus beiden Arbeitsverhältnissen).

In der Abrechnung des neuen Arbeitgebers ist auch so ein Kürzel „S“ angekreuzt,

Damit bist du sowieso zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung – Studium zum Dipl.-Finw. abgeschlossen & Berufserfahrung
Gebe ich den ersten Arbeitgeber nur an von Januar bis April kommt eine gewisse Summe +, gebe ich den zweiten Arbeitgeber alleine an von Mai bis Dezember kommt auch eine gewisse Summe +,

Das liegt daran, dass die monatliche Lohnsteuerberechnung davon ausgeht, dass Du jeden Monat dasselbe Einkommen hast. Wenn Du nun nur einen Teil des Jahres gearbeitet hast (so versteht das Programm Deine Eingabe), dann ist natürlich auf das gesamte Einkommen zu viel Lohnsteuer berechnet worden, weil ja das Jahreseinkommen viel niedriger war als zunächst angenommen. Dies entspricht ja aber nicht der Realität.

Weshalb nun insgesamt eine Nachzahlung herauskommt, dann liegt das sicher an der Kombination aller Daten.

Du kannst Dir einen Elster-Account erstellen, den Belegabruf beantragen und dann die Daten, die dem Finanzamt ja schon vorliegen, in das Formular übertragen lassen. Du bekommst direkt eine Berechnung der Steuerlast. Sofern Du nicht verpflichtet bist, eine Steuererklärung einzureichen, dann musst Du sie nicht abschicken, wenn Dir das Ergebnis nicht gefällt.

Ich korrigiere mich: wegen des Merkmals "S" auf der Lohnsteuerabrechnung besteht eine Erklärungspflicht nach § 46 Abs. 2 Nr. 5a EStG.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung – Diplom-Finanzwirt, Betriebsprüfer seit >20J.

Das, was du beschreibst, ist ein gängiges Phänomen, das durch die unabhängige Besteuerung der Einkommen bei verschiedenen Arbeitgebern entstehen kann.

Jeder Arbeitgeber berechnet die Lohnsteuer basierend auf dem Einkommen, das er dir zahlt, ohne die anderen Einkünfte zu kennen. Dies führt dazu, dass jede einzelne Lohnsteuerberechnung für sich betrachtet korrekt erscheint, jedoch die kumulative Wirkung aller Einkommen über das Jahr nicht berücksichtigt.

Faschel2102 
Fragesteller
 25.04.2024, 21:02

Okay das ergibt natürlich Sinn. In der Abrechnung des neuen Arbeitgebers ist auch so ein Kürzel „S“ angekreuzt, die haben ja auch verschiedene Bedeutungen und meint dann sicher die nicht Berücksichtigung. Mir ist es jedoch nicht erlaubt einfach beide einzeln abzugeben oder? Dann lieber dieses Jahr verzichten?

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Mungukun  25.04.2024, 21:07
@Faschel2102
Dann lieber dieses Jahr verzichten?

Bloß nicht. Durch den Großbuchstaben "S" besteht Abgabepflicht und das ist keine freiwillige Erklärung mehr.

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kegus  25.04.2024, 21:11
@Faschel2102

Nein, ein Verzicht kommt leider wegen des "S" nicht in Betracht. Du bist nach § 46 Abs. 2 Nr. 5a EStG zur Abgabe verpflichtet.

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SoIid  25.04.2024, 21:12
@Faschel2102

Der Großbuchstabe S weißt auf einen besonderen Steuersatz hin z.B. bei Sonderzahlungen oder Pauschalversteuerungen.

Nein, es ist nicht erlaubt Einkünfte aus verschiedenen Beschäftigungen getrennt voneinander einzureichen.

Das deutsche Steuerrecht verlangt, dass alle Einkünfte, die du innerhalb eines Kalenderjahres erzielst, zusammen in einer einzigen Steuererklärung erfasst werden. Dies dient dazu, dein gesamtes zu versteuerndes Einkommen korrekt zu berechnen und die entsprechende Steuerlast zu ermitteln.

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Faschel2102 
Fragesteller
 25.04.2024, 21:16
@SoIid

Ich verstehe nur nicht ganz warum da überhaupt S angekreuzt ist. Also ich hab damals beim Wechsel einen „Bonus“ erhalten. Dieses Betraf aber nur den Ausgleich einer Weiterbildung. Diese Summe wurde mir versteuert überwiesen. Bin ich alleine deshalb jetzt Abgabepflichtig?

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SoIid  25.04.2024, 21:20
@Faschel2102

Bonuszahlungen, auch wenn sie für spezifische Zwecke wie Weiterbildung ausgezahlt werden, gelten grundsätzlich als steuerpflichtiges Einkommen.

Die Tatsache, dass der Bonus versteuert wurde, ist also korrekt und üblich.

Die Abgabepflicht hängt nicht allein von dieser Bonuszahlung ab.

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