Stacheldraht auf dem Gartenzaun! Wo ist ein Verbot verankert?
Wo ist ein Verbot von Stacheldraht auf dem Gartenzaun geschrieben und nachzulesen? Alle bisherigen Beiträge zu diesem Thema geben keine "rechtliche" Antwort. Selbst ein Polizist oder ein Anwalt kann nicht einfach eine Sache oder ein Ding verbieten. Der Gesetzgeber verbietet! Alle anderen Personen bzw. Organe sind für die Einhaltung und Durchsetzung dieser Verordnungen zuständlich. Also bitte melden sich die Personen, die es wissen und nicht glauben sie hätten einen gesunden Menschenverstand und müssten deshalb hier einen Beitrag leisten (wie in vorherigen Beiträgen leider oft gelesen). Von einer Stahlbaufirma wurde mir eine Verordnung nach DIN-EN 10333-6 genannt. welche den Einsatz von Stacheldraht einschränkt bzw. verbietet. Nur lesen oder sehen konnte ich diese Norm nicht. Auch ist im örtlichen Bauamt diese Verordnung nicht bekannt. In der online Sammlung Planen und Bauen existiert keine solche Nummer. Bitte alle Verordnungen und Richtlinien melden, von der EU, Deutschland, Brandenburg und Cottbus. M.f.G. "db"
8 Antworten
Grundsätzlich ist Stacheldraht nicht verboten.
Aber z.B. in Wohngebieten wenn sich Kinder oder andere Personen daran verletzen könnten, -selbst bei Klettern über den Zaun-, wirst Du spätestens dann Probleme bekommen.
Mit der DIN EN 10333-6 würdest du nicht weit kommen da sie sich mit "Verpackungsblech - Flacherzeugnisse aus Stahl für die Verwendung in Berührung mit Lebensmitteln, Produkten und Getränken für den menschlichen und tierischen Verzehr" beschäftigt.
Treffender wäre die Normenreihe DIN EN 10223 "Stahldraht und Drahterzeugnisse für Zäune und Drahtgeflechte". Da sie sich aber eher mit den Lieferbedingungen beschäftigt wirst du dort vermutlich auch keine Antworten auf deine Fragen finden.
Wenn du in DIN-Normen Einsicht haben willst, weil kaufen ist ja echt teuer, dann gehe in die Bibliothek der BTU. Richtig in den schönen Glasturm aus dem dem auch mal Scheiben raus fallen. Dort gibt es eine DIN-Auslegestelle siehe: http://www.tu-cottbus.de/einrichtungen/de/ikmz/servicebereiche/bibliothek/digitale-bibliothek/normen/hinweise-din-normen.html
Ansonsten schließe ich mich den Ausführungen von jett10 an.
Dazu gibt es meines Wissens keine direkte Verordnung oder ein klares Verbot, aber Deine Pflichten zur Unterlassung ergeben sich einerseits aus den §§ 823 ff. BGB in Verbindung mit dem Nachbarschaftsrecht Deines Bundeslandes. Du darfst also einen Stacheldraht nur auf einen Zaun machen, der so hoch und beschaffen ist, daß niemand hinaufklettern kann, um sich am Stacheldraht verletzen zu können (Verkehrssicherungspflicht) - aber einen so hohen Zaun darfst Du möglicherweise nicht bauen (Höhenbegrenzung von Grundstückseinfriedungen). Dazu kommen eventuell weitere Einschränkungen nach der Bauordnung.
Grundsätzlich ist es nicht verboten, aber verschiedene Amtsgerichte, z. B. in München oder Koblenz haben den Stacheldraht nachträglich, Einzelfallentscheidung, wieder abbauen lassen, Gründe waren das das nachbarschaftliche Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme zu wenig beachtet wurde, oder sich spielende Kinder daran verletzen können.
Verhältnismäßigkeit als Maßstab
Will ein Grundstückseigentümer entgegen der ortsüblichen Verhältnisse einen Stacheldrahtzaun aufstellen, wird er gute Gründe benötigen, um eine solche Maßnahme zu rechtfertigen. Gründe können ein erhöhtes und nachvollziehbares Sicherheitsbedürfnis sein, nicht aber ein bloßes subjektives oder überzogenes Bedürfnis. Regelmäßig sind weniger anstößige Einfriedungen zu prüfen.
Vor allem sind die Sichtweise der Nachbarn und das Darstellungsbild im Ortsbild einzubeziehen. Unter Umständen kann auch die Bauaufsichtsbehörde einen Stacheldrahtzaun verbieten, wenn er eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, insbesondere wenn sich Kinder, Nachbarn oder Fußgänger daran verletzen könnten.
Auch sollte sich jeder fragen, ob er sein Grundstück einer Beurteilung von Nachbarn und Öffentlichkeit aussetzen möchte, die Rückschlüsse auf Persönlichkeit und Charakter provozieren.
Nur ein Paar Punkte. Ein generelles Verbot gibt es nicht. Die DIN gilt übrigens nur für PSAgA, kommt aus den Arbeitsschutz und beschreibt ein Auffangsystem.
Am sichersten wäre es, einen Zaun OHNE Stacheldraht zu erstellen, der hoch genug ist, um nicht mit fremden Hilfsmitteln zu überwinden ist. Dahinter könnte dann in etwa 1 meter Abstand ein neuer Zaun stehen, der mit Stacheldraht gesichert ist. Der gilt dann nicht mehr als Zaun, sondern als Bauwerk auf dem Grundstück. Damit ist auch eine öffentliche Orfdnung nicht mehr gefährdet.
Hallo Hannelore, danke für die Antwort, jedoch funktioniert es so nicht. Es handelt sich um eine Gartenanlage (Sparte), dort geben die Bauvorschriften schon für die Höhe und den Abstand zur Außengrenze den Takt an. Leider gibt es immer mal die eine oder andere Person die es mit dem Hausfrieden und den Eigentümern nicht so genau nehmen. Gerade in der dunklen Jahreszeit wird es akut. VG Dieter