Folgende Fallbeschreibung: Im März erfolgt ein Übertrag von 200 € in April. Demnach muss im April mindestens 200 € ausgegeben werden. Es wurden aber 230 ausgegeben... Im März 2012 wird ein Betrag von 50€ von einem Onlineshop abgebucht.... Nach heftigen Problemem wird der Lastschrift im April widersprochen.... und wird auch im April wieder gutgeschrieben.... Nun wird aber im Mai 20 € als nicht verbrauchtes Guthaben auf das Auskehrungskonto gebucht und dann dem Gläubiger überwiesen...
Für mich ist eine solche Maßnahme nicht nachvollziehbar.. wenn ich am 25.03. eine Abbuchung habe, habe ich derzeit 6 Wochen zeit, in Zukunft sogar 8, eine Lastschrift zu widersprechen. Wenn ich dies aber erst im Mai mache, habe ich keine Möglichkeit mehr auf das Geld zuzugreifen bzw. auszugeben.. Für mich völlig sinnfrei...
Nach eifrigem googlen bin ich auf die Anweisung des ZKA gestoßen und habe dort folgendes gelesen. Nach xten mal lesen ist dies für mich aber immer noch nicht eindeutig... Lese aber daraus, dass meien Fallbeschreibung falsch abgelaufen ist...
Vielleicht kann ja einer von euch da genaueres sagen. Hier der Auszug:
Da eine Lastschrift bis zu ihrer Genehmigung nur eine vorläufige Belastung des Kon- tos darstellt, kann auch die Anrechnung auf den Freibetrag nur vorläufiger Art sein und ist rückgängig zu machen, wenn mit der Rücklastschrift auch die Lastschrift rückgängig gemacht wird. Dies ist unabhängig davon möglich,ob zwischenzeitlich eine Auskehrung an den Gläubiger erfolgt ist, denn durch die Rücklastschrift erhält das Konto wieder eine Gutschrift in gleicher Höhe, so dass jedenfalls Guthaben zur Verfügung steht. Die Rückberechnung wird immer ergeben, dass der Freibetrag des Monats, in dem die Rücklastschrift erfolgt, um den Betrag der Rücklastschrift zu erhöhen ist: Dadurch, dass der Betrag der Lastschrift im Monat der Lastschrift nicht zur Verfügung stand, entsteht bei der Rückberechnung ejne Übertragung des nicht genutzten, aber von ei- nem (rückwirkend erhöhten) Freibetrag gedeckten Guthabens in den Folgemonat. Da im Folgemonat bei Rückberechnung ein Guthaben in Höhe der Lastschrift besteht, das ebenfalls nicht genutzt worden ist, entsteht auch in diesem Monat zum Folgemo- nat ein Übertrag In Höhe des Lastschriftbetrages. Zwar entfällt die Möglichkeit, den nicht genutzten Freibetrag des ersten Monats, auch in den dritten Monat zu übertra- gen, aber da Verfügungen zunächst auf den übertragenen und danach auf den Freibe- trag des aktuellen Monats anzuwenden sind, steht nicht genutzter Freibetrag des aktu- ellen Monats zur Verfügung, der in den Folgemonat - also in den dritten Monat nach Lastschrift - übertragen werden kann. Folglich wird bei einer Rücklastschrift der Freibetrag des Monats, in dem die Rücklastschrift erfolgt, um den Betrag der Rück- lastschrift erhöht. Eine rückwirkende Neuberechnung von Freibeträgen und anzurech- nenden Verfügungen erübrigt sich somit.>