Notwehrsituation, wenn sich Rasierklingen in meiner Tasche befinden und ein Taschendieb sich beim Diebstahl verletzt?
jeder, dem schon mal das Portemonnaie oder das Smartphone geklaut wurde, wird das verstehen, wenn nämlich ein Taschendieb sich gewissermaßen mit seinen eigenen Waffen schlägt, wenn er in fremde Taschen greift und - Überraschung - er in eine Packung Rasierklingen greift... Kann man einem Taschendieb damit sein Handwerk legen und ihn dann inflagranti erwischen, schließlich handelt man in Notwehr?
6 Antworten
Nein, es ist keine Notwehr. Aus dem Gesetz:
Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden
Bei deiner Variante handelt es sich nicht um einen gegenwärtigen Angriff. Du planst im Voraus. Dabei handelt es sich dann sogar um eine gefährliche Körperverletzung gem. §224 StGB, die mit einer Freiheitsstrafe geahndet wird. Bereits der Versuch ist strafbar.
Und hier das dazugehörige Gesetz:
Wer die Körperverletzung
- durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen
- mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs
- mittels eines hinterlistigen Überfalls
- mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
- mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Genau so ist es. Du darfst keine Fallen aufstellen, die jemanden verletzen können.
es wäre schon reichlich krass, wenn du jetzt deine Geldbörse mit Rasierklingen spickst und griffig in deine (offene ?!) Umhängetasche platzierst, weil das immerhin auch auf eine gewisse kriminelle Energie deinerseits schließen läßt... Aber sollte das zutreffen, dann wirst du ja sicherlich gleich nach dem Aufschrei des Inflagranti Missetäters weglaufen, was im dunklen Weihnachtsmarktambiente und im Gewühle ja sicherlich kein Problem darstellen sollte...
die Kernfrage müßte sicherlich lauten: " Würde dir das dann ein Hochgefühl des Sieges (so eine Art Orgasmus..) bescheren, wenn deine Trapperinstinkte dich auf die richtige Fährte geführt haben oder hättest du dann ein schlechtes Gewissen mit Unrechtseinsgefühl (beichten...)
wo wir grad bei Kirche sind, so predigt diese ja, daß du deinem Feind vergeben sollst (...dann halte auch deine rechte Backe hin...) aber letztere hat sich ja nun auch nicht grad mit Ruhm bekleckert - du mußt dein Hab und Gut schützen, das zumindest ist legitim...
Hallo,
Nach dem Deutschen Gesetz ist das eine Körperverletzung.
wieso? ist doch ein Verbesserungsvorschlag.. anders wird man dieser Brut doch nicht Herr und vorsätzlich ist das auch nicht, weil es sich um Rasierklingen für den eigenen Bedarf (Rasur) handelt - im Gegensatz zu einer präparierten Rattenfalle zum Zwecke des Schutzes vor selbigen 2beinigen Zeitgenossen
Das ändert aber nichts daran, dass du gefährliche Gegenstände mit dir getragen hast, und sich dadurch jemand verletzt hat.
Rasierklingen dienen hygienischen Zwecken, sonst muß in der Drogerie darauf hingewiesen werden, daß es sich hierbei um usw..
Solange du dann beweisen, kannst, dass es keine gestellte Falle für Diebe war, ist alles gut.
Oder umgekehrt, dir keiner beweisen kann, dass es eine Falle war.. :) (z.B. mit einem Beitrag bei gutefrage.net vom 23.08.2016)
ok, dachte ich mir schon.. allerdings gibt's da ein `Haar in der Suppe ` , denn nach dieser deutschen Logik mußt du schön still halten und darfst dich nicht wehren : " ja, danke, Herr Dieb, das Gesetz ist auf ihrer Seite.. warten Sie bitte, weil ich nur mal eben die nächste Anzeigestelle aufsuchen möchte.. vorab bedienen Sie sich bitte .. "
In den USA würden sie jetzt zur Waffe greifen und kurzen Prozess machen (beim Erwischt werden..)
Vollständigkeitshalber:
Nach § 127 Abs. 1 Satz 1 der Strafprozessordnung ist jedermann befugt eine Person ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen, wenn diese Person auf frischer Tat betroffen oder verfolgt wird und wenn sie der Flucht verdächtig ist oder ihre Identität nicht sofort festgestellt werden kann.
Maßgeblich für die Annahme eines Festnahmerechts ist das Vorliegen einer „Tat“.
Hier ein Beispiel für das Festnahmerecht:
Flüchtet ein Fahrgast ohne den Fahrpreis zu bezahlen, so darf der Taxifahrer zur Feststellung der Identität des Fahrgastes diesen gemäß § 127 Abs. 1 StPO und § 229 BGB notfalls mit Gewalt festhalten (vgl. Amtsgericht Grevenbroich, Urteil vom 26.09.2000, Az. 5 Ds 6 Js 136/00).
Quelle/Hier wird das Thema verständlich dargestellt: http://www.refrago.de/Jedermann-Festnahmerecht_Wann_darf_man_als_Privatperson_einen_anderen_festnehmen.frage189.html
hauptsache, du greifst nicht selbst mal rein
wenn ich also eine Mausefalle auf meine Spardose in meiner Wohnung lege zum Zwecke der Vorbeugung eines Diebstahls in Verbindung mit einem uU verbundenen Personenschadens seitens eines Verbrechers, wenn ihm sein Vorhaben dadurch erleichtert wird, macht sich der Eigentümer schon strafbar?? Oder wie ist das zu verstehen?