Notwegrecht?
In welchen Fällen greift das Notwegrecht ?
4 Antworten
Siehe § 917 BGB:
§ 917 Notweg
(1) Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Die Richtung des Notwegs und der Umfang des Benutzungsrechts werden erforderlichenfalls durch Urteil bestimmt.
(2) Die Nachbarn, über deren Grundstücke der Notweg führt, sind durch eine Geldrente zu entschädigen. Die Vorschriften des § 912 Abs. 2 Satz 2 und der §§ 913, 914, 916 finden entsprechende Anwendung.
Naturgemäß kann man sich über die Voraussetzungen nach Absatz 1 streiten. Deswegen sollte man sowas schon im Vorfeld vermeiden und den Zugang z. B. mit einem per Grunddienstbarkeit gesicherten Wegerecht absichern.
Das Notwegerecht ist ein Wegerecht, das einem Grundstückseigentümer (Hinterlieger) gewährt wird, wenn sein Grundstück keinen Zugang zu einem öffentlichen Weg hat und somit nicht ordnungsgemäß benutzt werden kann. Es ist eine Ausnahme vom allgemeinen Eigentumsrecht, bei der der Nachbar zur Duldung eines Weges über sein Grundstück verpflichtet ist, um dem Hinterlieger den Zugang zu ermöglichen.
Es ist ein Notwegerecht, weil es gerade nicht im Grundbuch eingetragen ist. Ein Notar trägt auch nichts in das Grundbuch ein, sondern der Grundbuchbeamte.
Es ist schon exakter als mein erster Kommentar: Der Begriff "Not ..." hat sich mit dem erfolgten ordentlichen Grundbucheintrag (Abt. II) eines Wegerechtes erübrigt. Hierzu berät der Notar und lässt den Eintrag durch einen Grundbuchbeamten, meist ist es ein Rechtspfleger, erledigen. Anlass zu dieser Frage war sicherlich ein Immobilienkauf oder -verkauf, weil in der Vergangenheit diesbezügliche Abmachungen nur durch mündliche Zusagen erfolgten. Bei Weiterverkauf oder Erbe derartiger Grundstücke kam es oft zu Nutzungsbeschränkungen und Streitigkeiten. Dann griff eben das Notwegerecht!
Ein Notwegerecht besteht, wenn - wie es in § 917 BGB steht - einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg fehlt.
Das Notwegerecht besteht kraft Gesetzes. Einer Eintragung im Grundbuch und einer notariellen Beurkundung bedarf es daher nicht.
Kommt es eventuell zu Streitigkeiten über den Umfang und die Ausübung des Notwegerechts so muss dies durch Urteil entschieden werden.
Eine Eintragung eines (üblichen) Wegerechtes im Grundbuch im Rahmen einer Grunddienstbarkeit kann ja nur erfolgen, wenn sich der Eigentümer des dienenden Grundstückes zu dem Wegerecht zugunsten des herrschenden Grundstücks bereit erklärt. Besteht diese Bereitschaft nicht, greift das Notwegerecht kraft Gesetzes.
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__917.html
Es muß die Verbindung zu einen öffentlichen Weg fehlen.
Ergänzung: Das Notwegerecht und dessen Duldung müssen im Grundbuch vom Notar eingetragen sein.