Muss man einen Führerschein besitzen wenn man einen wagen abschleppt also der gezogen wird mfg danke schon mal?

9 Antworten

§ 6 Abs. 1 Fahrerlaubnisverordnung (FEV):
 Beim Abschleppen genügt für den Fahrer des abschleppenden Fahrzeuges die
 Fahrerlaubnisklasse mit der das Fahrzeug solo zu führen ist.

-

Der Fahrzeuglenker des abgeschleppten Fahrzeuges muss nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis sein, er muss geistig und körperlich geeignet und des Lenkens kundig sein.

-

Karl37  09.06.2016, 08:45

Dein aus dem FeV zitierter Satz lautet vollständig:

Die zulässige Gesamtmasse einer Fahrzeugkombination errechnet sich aus der Summe der zulässigen Gesamtmasse der Einzelfahrzeuge ohne Berücksichtigung von Stütz- und Aufliegelasten. Die Erlaubnis kann auf einzelne Fahrzeugarten dieser Klassen beschränkt werden. Beim Abschleppen eines Kraftfahrzeugs genügt die Fahrerlaubnis für die Klasse des abschleppenden Fahrzeugs.

Es geht bei diesem Satz nur um die Fahrerlaubnis des Fahrers im ziehenden Fahrzeug. Dieser braucht sich in diesen Fall der Nothilfe keine Sorgen um das Gesamtgewicht der Kombination der Fahrzeuge zu machen.

0
Kiboman  09.06.2016, 09:44
@Karl37

du hast recht.

ich hab mal weiter gegoogelt.

meinen zitierten satz findet sich ganz oft,

mit dem verweis auf die fev 6 abs 1

aber in der fev steht das garnicht?

oder ist das aus einer älteren fassung?

ich bin grade selber verwirrt.

0
Kiboman  09.06.2016, 14:02
@Kiboman

ich habe bei meiner polizei dienststelle nachgefragt, habs als neue antwort gepostet.

0

Ich zitiere mal hieraus:

http://www.daserste.de/information/ratgeber-service/auto-reise-verkehr/sendung/sr/abschleppen-auto-100.html

Frage 1:  Muss beim Abschleppen der Lenker des Pannenfahrzeugs einen Führerschein haben?

Die Antworten bei der Umfrage reichten von „Ja, natürlich!“ bis „Nein, muss er nicht!“ Damit das Pannenfahrzeug keine Gefahr darstellt, hat der Gesetzgeber die Regeln relativ niedrig angesetzt. Thomas Worm von der Polizei des Saarlandes bestätigt, dass der Lenker des Pannenfahrzeugs tatsächlich keinen Führerschein braucht: „Der Lenker des abgeschleppten Fahrzeugs muss mit der Bedienungseinrichtung vertraut sein. Er darf keine körperlichen oder geistigen Mängel haben oder unter alkoholischer, medikamentöser oder Drogenbeeinflussung stehen. Wichtig ist, dass er die Bedienungseinrichtung des Fahrzeugs beherrscht.“

Karl37  09.06.2016, 08:28

Man braucht hier nicht "schreien".

Der Gesetzgeber hat sich zu dieser Frage, ob eine Fahrerlaubnis zum Lenken eines Abgeschleppten Fahrzeug notwendig ist, nicht geäußert.

Nur weil im § 2 StVG steht, wer auf öffentlichen Straßen ein Fahrzeug führt, benötigt eine Fahrerlaubnis; führt im Umkehrschluss dazu, dass die Meinung vertreten wird, der Lenker im abgeschleppten Fahrzeug führt ja nicht das Fahrzeug.

Wir bewegen und auf einem ganz dünnen juristischen Eis, was geradezu nach eine höchstrichterlichen Entscheidung ruft. 

0
rampe6  09.06.2016, 08:57
@Karl37

... das ist doch längst geklärt - Fahrerlaubnis für das Zugfahrzeug (es wird auch kein ("Hängerschein" benötigt) - für das abgeschleppte Fahrzeug muss der Führer geeignet sein.

Hier steht klar die Beseitigung einer Gefahr (Pannenfahrzeug) im Vordergrund, deshalb hat der Gesetzgeber diese regelung so getroffen.

1

hab mal nachgefragt:

rechtlich besteht ein Unterschied zwischen Schleppen und Abschleppen, was sich auch auf die benötigten Fahrerlaubnisse sowohl im schleppenden als auch im geschleppten Fahrzeug auswirkt.

Unterscheidung zwischen Schleppen und Abschleppen eines Fahrzeugs:

• Abschleppen: Vordergründig ist hier der Nothilfegedanke. Es ist nur in Notlagen erlaubt, betriebsunfähige gewordene Fahrzeuge bis zur nächsten geeigneten Stelle abzuschleppen (Parkplatz, Werkstatt o.a.). Dabei ist es zulässig, dass das abgeschleppte Auto auch nur mit einer Achse die Fahrbahn berührt (bei Hebevorrichtung an Abschleppfahrzeugen).

• Schleppen: Zulässig ist dieser Vorgang nur durch behördliche Genehmigung. Schleppen liegt dann vor, wenn ein betriebsfähiges oder ein betriebsunfähiges Fahrzeug über eine längere Strecke fortbewegt wird (z. B. für Überführungen).

Nur betriebsunfähige Fahrzeuge dürfen überhaupt abgeschleppt werden. Als Betriebsunfähig gilt ein Fahrzeug erst dann, wenn der Schaden oder generelle Mängel die Verkehrssicherheit gefährden bzw. das Fahrzeug nicht mehr zu fahren ist. Kleinere Schäden, die schnell vor Ort beseitigt werden können und die Verkehrssicherheit nicht unmittelbar beeinträchtigen wie etwa eine defekte Glühbirne, begründen eine Notfalllage nicht. Damit ist das Abschleppen nach § 33 StVZO untersagt.

Beispiele für Mängel, die Betriebsunfähigkeit definieren:

• Motor- und Getriebeschäden

• defekte Batterie

• defekte Lenkung

• kaputter Kühlwasserschlauch

• fehlendes Öl, Kühlwasser, Benzin u.a.

• defekte Bremsen

Beim Schleppen benötigt der Schleppende die Fahrerlaubnis der Klasse E, wenn das geschleppte Fahrzeug eine Gesamtmasse von mehr als 750 kg hat. Der Fahrer des geschleppten Fahrzeuges benötigt die Fahrerlaubnis für das geschleppte Fahrzeug. Anders beim Abschleppen: Der Führer des abschleppenden Fahrzeugs muss die Fahrerlaubnis für das abschleppende Fahrzeug haben, nicht jedoch diejenige der Klasse E, auch wenn das abgeschleppte Fahrzeug eine Gesamtmasse von mehr als 750 kg hat. Der Führer des abgeschleppten Fahrzeugs benötigt keine Fahrerlaubnis, ist aber für das Bremsen und Lenken wie ein Fahrzeugführer verantwortlich und muss dafür natürlich geistig und physisch auch geeignet sein. Liegen die Voraussetzungen des erlaubnisfreien Abschleppens nicht vor und hat der Führer des abschleppenden Fahrzeugs weder die Fahrerlaubnis der Klasse E noch eine Ausnahmegenehmigung zum Schleppen, liegt strafbares Fahren ohne Fahrerlaubnis vor. Die von Ihnen zitierte Textpassage ist in einem Gesetz so nicht nachzulesen.

Mit freundlichen Grüßen

Norbert Becker

Erster Polizeihauptkommissar

POLIZEIPRÄSIDIUM FREIBURG

Führungs- und Einsatzstab

Stabsbereich Einsatz

Leiter Sachbereich Verkehr

Bissierstraße 1

79114 Freiburg

Kiboman  09.06.2016, 14:17

die von mir zitierte textpassage bezieht sich auf den text der im zusammen hang mit

FeV Paragraph 6 Abs. 1 zu finden ist.

diesen text gibt es so nicht, nicht in der FeV, StVO oder sonst wo.

"Der Fahrzeuglenker des abgeschleppten Fahrzeuges muss nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis sein, er muss geistig und körperlich geeignet und des Lenkens kundig sein."

0

Da streiten sich wiedermal Alle. Ich habe während meiner Führerscheinausbildungen immer gelernt dass zum Abschleppen Beide die jeweils nötige Fahrerlaubnis benötigen und zum Schleppen (keine Notstandssituation) der Fahrer des Zugfahrzeugs die Fahrerlaubnis der Klasse 2 benötigt während der im geschleppten Fahrzeug lediglich dazu geeignet sein muß.

Zwischenzeitlich hat sich aber so Einiges geändert. Schleppen ist nur noch mit Genehmigung des zuständigen Ordnungsamtes (das diese Genehmigung praktisch nie erteilt) erlaubt und beim Abschleppen muß nur der Fahrer des Zugfahrzeugs über die Fahrerlaubnis dieser Fahrzeugart verfügen während der Gezogene lediglich dazu geeignet sein muß.

Also muß man keinen Führerschein besitzen wenn man ein Fahrzeug bedient das abgeschleppt wird.

Nein, beim Abschleppen nicht, aber :

Abschleppen setzt zumindest eine teilweise Betriebsunfähigkeit des abgeschleppten Fahrzeugs voraus.

Sonst wäre es schleppen, da brauchen beide Fahrzeugführer die entsprechende Fahrerlaubnis