Muss ein Arbeitgeber für die Mekka Pilgerreise freigeben?

15 Antworten

Dafür muss man dann eben seine Urlaubstage verwenden. Ein Arbeitgeber ist meines Wissens nach nicht dazu verpflichtet für solche Dinge zusätzlichen Urlaub zu gewähren.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Ist so. Ich diskutiere nicht.

victoria28410  10.11.2024, 11:00

Du kannst dir für deine persönlichen Angelegenheiten (und das ist die Pilgerfahrt) Urlaub nehmen.

Andrastor  10.11.2024, 11:01
@victoria28410

War das als Beitrag an mich gerichtet, oder als eigene Antwort? Wenn letzteres der Fall war, solltest du den Text kopieren und noch einmal als eigene Antwort posten, denn so ist er nur ein Beitrag zu meiner Antwort.

victoria28410  10.11.2024, 11:04
@Andrastor

Nö. Aber um dich zu beruhigen: laut Wikipedia dauert eine Pilgerfahrt nach Mekka etwa eine Woche, also Zeit genug, um seinen Urlaub dafür zu buchen.

Ein Arbeitnehmer hat Anspruch auf eine bestimmte Anzahl an Urlaubstagen.

Was er/sie damit macht, ist ihm/ihr überlassen. Der Arbeitgeber hat da nichts zu sagen.

Unbezahlten zusätzlichen Urlaub muss der Arbeitgeber aber nicht gewähren.

Ich habe damals freundlich gefragt und eine Woche zusätzlichen unbezahlten Urlaub bekommen. Insgesamt hat die Pilgerreise (große Pilgerfahrt Hajj/Hadsch) 4 Wochen gedauert.

Aber: es gibt auch kürzere, die ca. eine Woche dauern. Ist natürlich nicht die beste Option, aber immerhin.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung

Erst Urlaub beantragen. Wenn dieser genehmigt wird kannst du buchen.

Du hast einen Urlaubsanspruch per Gesetz, doch der Urlaub muss nicht zu einer bestimmten Zeit gewährt werden. Die Bedürfnisse des Arbeitgebers haben immer Vorrang. Zudem gibt es kein Gesetz, dass Urlaub für eine Pilgerreise gewährt werden muss. Dies gilt für alle Religionen.

Planst du eine Pilgerreise ist es ratsam, frühzeitig beim Arbeitgeber, den Urlaub zu beantragen.

Nein, muss er nicht. Du hast zwar gesetzlichen Anspruch auf Urlaub, aber der Chef darf ihn so genehmigen wie die Auftragslage es erlaubt. Gesetzlich muss der Chef lediglich mindesten einmal jährlich 14 Tage am Stück gewähren, den Rest zB 2x 1 Woche