Mit welchen Gründen darf der Verpächter unser Gartenpachtverhältnis kündigen?
Mein Onkel pachtet das Gartengrundstück schon seit 1988. 2012 übertrug er das Pachtverhältnis auf mich. Bis Ende 2013 gehörte der Garten zu einer Verwaltungs-GmbH, die unseren Garten mit einigen anderen angrenzenden Grundstücken an eine Privatperson übertragem hat. Diese hat mir endlich vor zwei Wochen die Pachtrechnung von 2014 bis einschließlich 2017 geschickt. In dem Schreiben betonte er, dass er zum Zeitpunkt des Kaufes nichts von Pachtverhältnissen wie meinem gewusst hatte. Also hoffte er ursprünglich, alle gekauften Fläche ohne Verpächtung zu besitzen. Nun meine Frage. Die Pacht für 2017 ist bezahlt, aber gäbe es für meinen Verpächter zukünftig Gründe, mit denen er das Pachtverhältnis einfach so auflösen könnte, um im seinem Sinne mich als lästigen Pächter loszuwerden? Im Voraus danke! taxus87
5 Antworten
Einfach so auflösen, nein. Er ist mit allen Rechten und Pflichten in den Pachtvertrag eingestiegen, hier halt unwissend, aber das ist nicht dein Problem. Er kann dir entweder nach den Bestimmungen aus deinem Pachtvertrag fristgerecht kündigen oder nach den gesetzlichen Bestimmungen des BGB.
Voraussetzung hierfür dein Onkel hat den Wechsel auch dem Verpächter mitgeteilt. War dein Onkel dort noch als Pächter geführt, kommt es darauf an, ob er das Recht einer Unterverpachtung hat. Bei schriftlichen Verträgen berechtigt dies in der Regel zur außerordentlichen Kündigung.
Da sollte der Besitzer vom Notar und dem Verkäufer Schadenersatz fordern , denn das ein Verschweigen von Belastungen .
Natürlich kann ein Pachtvertrag , ebenso wie ein Mietvertrag gekündigt werden . Eigenbedarfskündigung !.
Ein Pachtvertrag darf selbstversändlich gekündigt werden .. dazu braucht es auch keine Gründe (der besondere Schutz des Mietrechts gilt hier nicht)
wen es keinen schriftlichen Pachtvertrag gibt, gelten die gesetzlichen Regleungen
§ 584 BGB Kündigungsfrist(1) Ist bei dem Pachtverhältnis über ein Grundstück oder ein Recht die
Pachtzeit nicht bestimmt, so ist die Kündigung nur für den Schluss eines
Pachtjahrs zulässig; sie hat spätestens am dritten Werktag des halben
Jahres zu erfolgen, mit dessen Ablauf die Pacht enden soll.
(2) Dies gilt auch, wenn das Pachtverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist gekündigt werden kann.
Schau doch mal in den Vertrag
Die Selbstverwendung ist ein Grund hierbei. Wenn der die Lauben dort weghaben und stattdessen was draufbauen will, kann der kündigen.
Du meinst der neue Eigentümer von dem vorherigen Eigentümer
...
Besitzer ist der Pächter ....