Ist die Erhebung einer landwirtschaftl. Unfallversich. für ein privates Gartengrundstück rechtmäßig und kann der Verpächter den Betrag auf den Pächter umlegen?

3 Antworten

Bei der Nutzung einer landwirtschaftlichen Fläche - und Gärten, die etwas größer und nicht Teil eines Wohngrundstücks sind gehören hier dazu - wird der Nutzer (in der Regel der Eigentümer) von Amts wegen dazu gezwungen, eine landwirtschaftliche Unfallversicherung abzuschließen (Regelung von Bundesland zu Biundesland unterschiedlich). Wird ein solches Grundstück dann irgendwann verpachtet, muss natürlich zwischen Verpächter und Pächter auch geregelt werden, wer zukünftig diesen, nach der Grundstücksgröße bemessenen Versicherungsbeitrag zu zahlen hat - der Verpächter oder der Pächter. Wird dies vom Verpächter vergessen (viele Pächter wissen ja oft auch gar nicht, dass es eine solche Versicherungspflicht überhaupt gibt - woher auch, wenn man nicht in der Landwirtschaft groß geworden ist), tja dann ist der Ärger wohl vorprogrammiert. Wer in eurem Fall rückwirkend zu zahlen hat, müsst ihr wohl mit dem Verpächter aushandeln - viel Glück dabei. Falls ihr den Versicherungsbeitrag zukünftig zahlen müsst (oder wollt), so lasst euch gesagt sein, dass man sich von der Versicherungspflicht vom Amt (für Landwirtschaft) befreien lassen kann, sofern es rein privat genutzt und nicht größer als 2500 Quadratmeter (gilt jedenfalls für Baden-Württemberg) ist. Mit der Berufsgenossenschaft, wie der Kollge zuvor in seiner Antwort vermutet hat, hat dies alles meines Wissens rein gar nichts zu tun.

Da du den Garten privat nutzt, kommt die Berufsgenossenschaft, die fremde Mitarbeiter absichert, nicht in Frage. Lehne die Kostenübernahme gegenüber deinem Verpächter ab.