Automatische Verlängerung des Pachtvertrag?

4 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Bei einem Landpachtvertrag regelt § 594 BGB, dass der Pachtvertrag, so er über mindestens drei Jahre lief, sich auf unbestimmte Zeit verlängert, soweit die Gegenseite eine Verlängerungsanfrage nicht innerhalb von drei Monaten ablehnt. Die Verlängerungsanfrage bedarf jedoch der Schriftform, die reine Weiterzahlung der Pacht genügt nicht, zudem muss in der Anfrage auf die Rechtsfolge ausdrücklich hingewiesen werden. Betrug die Laufzeit schon mehr als 30 Jahre, gelten noch andere Regeln, ebenso, wenn die Pachtfläche zwingende Lebensgrundlage ist.

Bei anderen Pachtverträgen gilt nach § 581 BGB das Mietrecht, soweit das in den §§ 582 bis 584b nicht anders geregelt ist.

Anhand der dürftigen Angaben in der Frage lässt sich selbige nicht valide beantworten.

Ein Pachtvertrag setzt voraus, daß der eine Pachtsumme anbietet, und der Andere diese Pachtzahlung annimmt. Wenn die Pachtdauer nicht vereinbart ist, entsteht ein Vertrag mit unbestimmter Laufzeit, der so wie es im BGB geregelt ist, mit einer Frist von etwa 2 Jahren gekündigt werden kann.

In der Regel Nein.

Die Anfrage und die Ablehnung bedürfen der schriftlichen Form BGB 594

Schwebend unwirksam, die Verlängerung des Pachtvertrages.

So etwas wird oft gemacht, wenn man den Pächter jederzeit von der Fläche haben will, weil die Pacht nicht mehr vereinbart ist!

Keine stillschweigende Verlängerung eines Landpachtvertrages durch Weiterbewirtschaftung.

HugoHustensaft  20.02.2023, 06:51

Falsch, Du hättest auch den zweiten Satz lesen sollen - und dann ist nicht einmal klar, um was für eine Pacht es geht.

0
HugoHustensaft  20.02.2023, 09:34
@Baroque

Nein, er bezieht sich nur auf den Vertrag über die Landpacht (es gibt auch noch andere Pachtverhältnisse), verschweigt die weiteren Bedingungen nach den Sätzen 2 und 3, blendet auch den § 595 aus ... lies einfach mal meine Antwort, dann wirst Du die Unterschiede noch viel deutlicher erkennen.

0
Baroque  20.02.2023, 09:47
@HugoHustensaft

Du gehst noch auf zusätzliche Fälle ein, StRiW auf den häufigsten Fall in der Pferdehaltung (da hier dem Thema Pferd zugeordnet) mit dem Zusatz "in der Regel", der eben darauf hinweist, dass die Antwort nur für den Regelfall gilt, nicht für alle erdenklichen Pachtverhältnisse. Damit ist die Antwort nicht falsch für die gestellte Frage. Du könntest bestenfalls ergänzen, jedoch nicht widersprechen.

0
HugoHustensaft  20.02.2023, 09:48
@Baroque

Selbst bei Pferden stimmt das nicht unbedingt, siehe § 594 Sätze 2 und 3, vor allem aber § 595.

0