Laserpointer ins Auge bekommen?


01.02.2022, 23:08

Ich lebe übrigens in der Schweiz.

4 Antworten

Zugelassene Laserpointer, die eine maximale Leistung haben, gelten eigentlich als ungefährlich für das Auge. Trotzdem wird natürlich davon abgeraten, mit so einem Gerät ins Auge zu leuchten. Laserpointer die über der zulässigen Leistung liegen können durchaus Schäden am Auge verursachen. Die maximale Leistung für solche zugelassenen Laserpointer liegt bei einem Milliwatt. Ob rot oder grün spielt bei dieser Leistung keine große Rolle. Generell ist rot langweiliger und grün energiegeladener. Daher hat der rote Strahl eine größere Reichweite, während der grüne Strahl etwas heller erscheint. Bei Verwendung eines illegalen Lesers könnte man wahrscheinlich Anzeige erstatten.

Die Farbe des Lasers spielt keine wesentliche Rolle. Bei frei verkäuflicher Ware ist die Leistung des Lasers durch die entsprechenden Vorschriften so gering, dass eine Zerstörung von Netzhautzellen als unmöglich angenommen werden kann. Falls der Laser aber illegal ins Land gekommen ist, kann das anders aussehen. Falls dir die Person namentlich bekannt ist würde ich die Eltern informieren und mir den Laser zeigen lassen. Das Blenden an sich ist möglicherweise eine Straftat. Die entsprechenden Regelungen in der Schweiz kenne ich aber nicht.

Hier in München haben Personen durch Blendung des Piloten mit einem Laser die Landung eines Verkehrsflugzeuges verhindert. Seither wird der Bereich entsprechend überwacht.

P.S.: In Deutschland gibt es im Zusammenhang mit Lasern folgende Rechtslage:

Absichtliches Blenden im Bahn-, Schiffs-, Luft- oder Straßenverkehr kann als „gefährlicher Eingriff“ im Sinne der §§ 315, 315b StGB subsumiert werden. Hierbei gilt es zu beachten, dass keine Konsequenzen, wie Unfälle etc., durch diese Eingriffe entstehen müssen. Es genügt die Absicht jemanden blenden zu wollen. Im Rahmen des Straßenverkehrs kann dies eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, in den anderen Bereichen sogar eine Mindestfreiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren nach sich ziehen.

Da die Netzhaut schmerzunempfindlich ist, kann eine Schädigung einer einzelnen Zelle nicht bemerkt werden.

Du könntest die Person für versuchte bzw. fahrlässige Körperverletzung sicherlich anzeigen.

Die Auswirkungen einer Netzhautschädigung merkt man jedoch meistens sofort. Wenn es am Freitag passiert ist, dann sind weitere Schädigungen unwahrscheinlich.

Es empfiehlt sich jedoch grundsätzlich immer der Gang zum Augenarzt, um eine Läsion vollständig auszuschließen.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Student der Humanmedzin

Wofür willst du die Person anzeigen?

Von einem Laserpointer steht sehr sicher nichts im Gesetzbuch. Und du wurdest ja nicht geschädigt...

ArthurMorgan2 
Fragesteller
 01.02.2022, 23:10

Ist das nicht illegal jemanden mit dem Laserpointer ins Auge zu leuchten? Das zählt doch als Körperverletzung.

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LilouHey  01.02.2022, 23:12
@ArthurMorgan2

Wurde dein Körper verletzt?

Nein.

Es zählt ja auch nicht als Körperverletzung wenn man jemanden schubst, ohne das was passiert

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ArthurMorgan2 
Fragesteller
 01.02.2022, 23:15
@LilouHey

Das kannst du aber nicht damit vergleichen. Durch einen Laserpointer kannst du erblinden. Durch schubsen eher weniger.

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LilouHey  02.02.2022, 14:25
@ArthurMorgan2

Durch einen Schubser kannst du dir das Genick brechen...

Egal wie, es ist ja nichts passiert

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ArthurMorgan2 
Fragesteller
 03.02.2022, 17:45
@LilouHey

Aber das ist immer noch weniger wahrscheinlich als dein Augenlicht durch einen Laserpointer zu verlieren.

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HarryXXX  01.02.2022, 23:19

Da solltest du besser nicht drauf wetten. Das Bundesamt für Strahlenschutz kann dir bestimmt einige nette Paragraphen zeigen.

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Littlethought  01.02.2022, 23:32

In Deutschland gibt es im Zusammenhang mit Lasern folgende Rechtslage:

Absichtliches Blenden im Bahn-, Schiffs-, Luft- oder Straßenverkehr kann als „gefährlicher Eingriff“ im Sinne der §§ 315, 315b StGB subsumiert werden. Hierbei gilt es zu beachten, dass keine Konsequenzen, wie Unfälle etc., durch diese Eingriffe entstehen müssen. Es genügt die Absicht jemanden blenden zu wollen. Im Rahmen des Straßenverkehrs kann dies eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, in den anderen Bereichen sogar eine Mindestfreiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren nach sich ziehen.

Da die Netzhaut schmerzunempfindlich ist, kann eine Schädigung einer einzelnen Zelle nicht bemerkt werden.

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