Kündigen während der Probezeit muss ich einen Grund nennen?

4 Antworten

Innerhalb der Probezeit können beide Vertragsparteien ohne Angabe von Gründen kündigen.

Familiengerd  18.09.2020, 12:44

Beide Parteien können immer ohne Angabe von Gründen ordentlich kündigen.

Nur der Arbeitgeber muss (wenn er kein Kleinbetrieb ist) bei Kündigung nach den ersten 6 Monaten des Arbeitsverhältnisses für eine ordentliche Kündigung einen Kündigungsgrund haben (personen-, betriebs- oder verhaltensbedingt).

Nur bei einer außerordentlichen/fristlosen Kündigung muss der Kündigende auf Verlangen den Kündigungsgrund schriftlich mitteilen.

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Rodrigo89  18.09.2020, 13:25
@Familiengerd

Sehr gut und ausführlich. Die Frage allerdings lautete ja nur: "Muss ich einen Grund angeben in der Probezeit?"
Aber schön finde ich: BEIDE PARTEIEN können IMMER ohne Angabe von Gründen ordentlich kündigen. Ausnahme: Nur Firmen, die keine Kleinbetriebe sind, nach den ersten 6 Monaten. Damit wäre die Ausnahme dann wohl die Regel. ;)

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Familiengerd  18.09.2020, 14:04
@Rodrigo89

Du verwechselst wohl "Grund angeben müssen" mit "Grund haben müssen".

Einen Kündigungsgrund angeben muss weder der Arbeitgeber noch der Arbeitnehmer bei einer ordentlichen Kündigung; und wie bereits gesagt: nur nach den ersten 6 Monaten des Arbeitsverhältnisses muss der Arbeitgeber einen Grund haben, also verhaltens-, personen- oder betriebsbedingt, weil dann das Kündigungsschutzgesetz KSchG anzuwenden ist (das gilt lediglich nicht bei Kleinbetrieben mit nicht mehr als 10 - rechnerischen - Vollzeitarbeitnehmern).

Wo soll da die Ausnahme sein, die zur Regel wird?

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Rodrigo89  18.09.2020, 22:57
@Familiengerd

Ich verwechsele da gar nichts. Der Fragesteller hat gefragt, ob er in seiner Kündigung den Grund nennen muss. Darauf habe ich geantwortet. Es ist nicht erforderlich, hierzu das halbe Arbeitsrecht zu zitieren.

Weiterhin: Es ist pure Klugscheißerei, sich darauf zu berufen, der AG müsse einen Grund haben, aber nicht nennen. Jeder AN wird gegen eine nicht mit Grund versehene Kündigung vorgehen, wenn ihm der Grund nicht offenbart wird. Und dann muss der AG sich erklären, der Grund muss schließlich nachvollziehbar sein, damit die Kündigung wirksam ist. Alles andere ist praxisferne Juristerei-Theorie.

Was die Ausnahme ist, die zur Regel wird? Beide Parteien könnten "immer" ohne Angabe von Gründen kündigen. Dass das mit der Angabe in der Kündigung nur eine Vertagung der Nennung darstellt, habe ich gerade geschrieben. Und einen Grund müssten nur Betriebe haben, die keine Kleinbetriebe wären und nur nach 6 Monaten. Das betrifft wohl dann 80 % der Arbeitsverhältnisse, in denen der AG einen Grund benötigt und spätestens auf Nachfrage auch darlegen können muss, da die Kündigung sonst unwirksam wäre.

Und wenn du es schon so genau nimmst, dann kann ich das auch auf die Goldwaage legen. Bei Ausbildungsverhältnissen gelten beispielsweise andere Regelungen und Schwangere darf man gar nicht kündigen, es sei denn mit gravierenden Gründen und behördlicher Genehmigung. Oha, Paragraphen reiten kann ich aber auch... ;) :P

Ich glaube, du verwechselst hier etwas: Die Seite ist dafür da, Fragen von Fragestellern zu beantworten. Nicht dafür, in langwierige Debatten einzusteigen, die mit der Frage gar nichts zu tun haben. Sonst könnte ich ja auch jetzt anfangen zu ergänzen, dass die Definition von "Kleinbetrieb" sich vor etlichen Jahren auch schon mal auf 5 (rechnerische VZ-) Mitarbeiter bezog anstatt wie jetzt auf 10. Gib doch demnächst einfach dem Fragesteller deine eigene Antwort. ;)

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Familiengerd  19.09.2020, 00:47
@Rodrigo89

Ich habe Deine Aussage kommentiert und nicht auf die Frage geantwortet.

Und Deine Aussage ist unpräzise, weil sie falsche Schlussfolgerungen zulässt!

Und ob ich nur kommentiere oder auch selbst Antworten geben (an kompetenten Antworten besteht bei mir absolut kein Mangel!), musst Du schon alleine mir überlassen!

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Familiengerd  19.09.2020, 01:02
@Rodrigo89

Mit "Klugscheißerei" hat das alles also überhaupt nicht zu tun, sondern mit Genauigkeit in rechtlichen Fragen - da fehlt es aber bei Dir (und dass es vor etlichen Jahren um nur 5 Vollzeitkräfte ging, ist heute irrelevant).

Übrigens wird keine Kündigung deswegen unwirksam, weil der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Grund auf Nachfrage nicht nennt: sie wird nur unwirksam (und das gilt auch bei unberechtigten Kündigungen von Auszubildenden und Schwangeren) durch gerichtliche Feststellung.

Deine Erwiderung liest sich so, als fühltest Du Dich "auf den Schlips getreten".

Es freut mich trotzdem, dass ich Dir noch etwas "beibringen" konnte! 😉😋

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Rodrigo89  19.09.2020, 01:11
@Familiengerd

Nicht ganz richtig, die gerichtliche Feststellung der Unwirksamkeit besagt, dass die Kündigung zu keinem Zeitpunkt wirksam war, also auch nicht bei Aussprache ;) (Deshalb sind dann auch Gehaltsansprüche zwischenzeitlich fortbestehend). Wenn du es so genau nimmst, hättest du das mit den Schwangeren aber auch erwähnen müssen. Und die Schwerbehinderten hast du vergessen, ojeh... ;) Wünsche trotzdem eine gute Nacht. Nix für ungut. ;)

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Familiengerd  19.09.2020, 08:42
@Rodrigo89
Nicht ganz richtig, die gerichtliche Feststellung der Unwirksamkeit besagt, dass die Kündigung zu keinem Zeitpunkt wirksam war, also auch nicht bei Aussprache

Habe ich doch gesagt, dass die Feststellung der Unwirksamkeit alleine dem Gericht vorbehalten bleibt!

Was soll daran "nicht ganz richtig" sein? Daran ändern doch auch Deine Hinweise auf den "Zeitpunkt" und "Gehaltszahlungen" usw. überhaupt nichts!

Und Auszubildende und Schwangere usw. (ich habe nur Deine Beispiele aufgegriffen, und Schwerbehinderte und Arbeitnehmer in Elternzeit hast Du selbst nicht angeführt) spielen bei dieser Frage doch überhaupt keine Rolle.

Allmählich fängst Du an, rumzuspinnen - so mit dem Rücken an der Wand.

Es freut mich trotzdem, dass ich Dir noch etwas "beibringen" konnte! 😉😋

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Rodrigo89  19.09.2020, 10:16
@Familiengerd

Doch du hast gesagt, die Kündigung würde erst unwirksam durch Feststellung des Gerichts. Das ist falsch. Sie war dann immer unwirksam und das Gericht stellt fest, dass sie nie wirksam war. Die Wirksamkeit ändert sich also durch die Feststellung überhaupt nicht. Sonst wäre ja das Arbeitsverhältnis beendet gewesen und würde durch Feststellung wieder in Kraft gesetzt und das ist nicht der Fall.

Richtig - die Schwangeren und Schwerbehinderten haben mit der Frage gar nichts zu tun. So wie alles, was du geschrieben hast, die Frage lautet: "Muss der AN einen Grund in seine Kündigung (in seinem vorliegenden Fall) schreiben?" Was hat das mit Kleinbetrieben, außerordentlichen AG-seitigen Kündigungen usw. zu tun (was dein Kommentar beinhaltete) - nichts. ;) Du hast meine Antwort kritisiert, weil du sie für nicht umfassend genug und deshalb ergänzungswürdig gehalten hast, weil sie nicht auf jede Einzelheit eingeht, Zitat "unpräzise" (sollte sie auch nicht). Dann solltest du selbst nicht das Wort "immer" verwenden, wenn es gar nicht immer gilt. Das lässt falsche Schlussfolgerungen zu, und das magst du ja nicht. Guck, hast du was gelernt. :P

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Familiengerd  19.09.2020, 11:28
@Rodrigo89

Dein 1. Absatz ist - als "Kritik" an meiner Aussage - einfach nur Blödsinn.

Jede Kündigung, wie rechtsfehlerhaft und unbegründet sie auch sein mag (von der Mündlichkeit in aller Regel abgesehen), ist wirksam, wenn nicht vom Gericht aufgrund einer Klage ihre Unwirksamkeit festgestellt wird.

Dass diese Unwirksamkeit nicht erst mit dem Datum ihrer Feststellung gilt, ist doch selbstverständlich! Was soll da Deine unsinnige Aussage "Sie war dann immer unwirksam und das Gericht stellt fest, dass sie nie wirksam war."?!?

Offensichtlich gibt es bei Deiner Logik in rechtlichen Fragen noch ein paar "Baustellen".

Und was für ein "immer" in welchem Zusammenhang meinst Du überhaupt?

Vielleicht solltest Du besser bei Deinen Interessen bleiben und nicht versuchen, ausgerechnet mit in arbeitsrechtlichen Fragen etwas "erklären" zu wollen!

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Rodrigo89  19.09.2020, 19:54
@Familiengerd

Das ist falsch. Du hast geschrieben: Eine Kündigung...wird unwirksam durch gerichtliche Feststellung. Und eben das stimmt nicht - die Feststellung des Gerichts besagt eben genau das Gegenteil, nämlich dass die rechtliche Wirksamkeit nie gegeben war (genauso, wie Amerika nicht durch seine Entdeckung entstanden ist). Eine solche Kündigung ist lediglich de facto wirksam, weil der AG gleichzeitig ein Weisungs- und in letzter Konsequenz auch ein Hausrecht hat und einfach keine Überweisungen mehr tätigt. Eine unwirksame Kündigung wird jedoch de jure nie wirksam. Das Gericht hebt hier lediglich ergangenes Unrecht auf, das mit dem Recht des Stärkeren manifestiert wurde, die Rechtslage war zu jeder Zeit identisch. De jure handelte es sich nie um eine wirksame Kündigung, sondern um eine Rechtsverletzung durch den AG, und genau das stellt das Gericht fest. Du brauchst nur eben das Urteil, um als AN de facto dein Recht durchsetzen zu können.

Welches "immer" ich meine - ich meine das "immer", das du selbst in deiner eigenen Aussage unterstrichen hast. Immer bedeutet aber ohne Ausnahme. Da du ja bei kleinsten Kleinigkeiten mangelnde Präzision und daraus resultierende mögliche Fehlinterpretationen bemängelst, dann gilt das für solche Aussagen eben auch. Aber es bleibt immernoch die Frage, warum du es für notwendig hältst, über Kleinbetriebe und außerordentliche Kündigungen zu dozieren, wenn der Fragesteller nur fragt, ob **er persönlich in seiner ANseitigen Kündigung eine Begründung angeben muss**. Warum du dann meinst, hier Belehrungen über Kleinbetriebe, Vertragsverhältnisse nach Ablauf der Probezeit, außerordentliche Kündigungen etc. vortragen zu müssen, erschließt sich mir nicht. Und deine Formulierung mit den 6 Monaten ist natürlich auch in dieser Form falsch. Probezeiten unterliegen innerhalb des gesetzlichen Rahmens der Vertragsfreiheit. Die 6 Monate sind lediglich üblich - und die maximale Dauer Probezeit. Sie kann aber beliebig kürzer sein oder auch ganz entfallen. Du bist also nicht genauer als andere. Mir kommt das ganze ein bisschen vor, wie Selbstdarstellung deinerseits. Du hast sicher jede Menge Ahnung von der Thematik aus deiner Betriebsratstätigkeit, deswegen musst du dich aber nicht als Oberlehrer für andere Antwortgeber aufspielen. Wenn man deine Antworten derart auf die Goldwaage legt, wie du es mit den Antworten anderer machst, dann gibt es da genau so viele Ungenauigkeiten. Aber es ist ja egal, ob man dir diese aufzeigt, du willst offenbar deine Unfehlbarkeit verteidigen. Dein Engagement für Ratsuchende würdige ich, deine unerbetenen Belehrungen für Nicht-Ratsuchende könntest du aber effizienter in die Beantwortung anderer Fragen investieren. Ich wünsche dir ein schönes Wochenende. ;)

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Familiengerd  19.09.2020, 20:46
@Rodrigo89

Offensichtlich hast Du einige logischer Blockaden beim Verstehen meiner Aussagen, und darum erspare ich es mir, auf jede unsinnige Einzelheiten in Deinem ganzen Sermon einzugehen, mit dem Du nur dokumentiert, dass es bei Dir mit dem Verstehen hapert.

Und was Deine Rumreiterei auf dem "immer" betrifft, so wiederhole ich mich:

Eine Kündigung (Schriftform vorausgesetzt) ist immer wirksam, wie rechtsfehlerhaft und unbegründet sie auch sein mag, bis ein Gericht ihre Unwirksamkeit feststellt.

Und wenn ich gesagt habe, dass sie erst dann unwirksam wird, wenn ein Gericht die Unwirksamkeit feststellt, dann ist damit nicht der Zeitpunkt gemeint, sondern dass nur ein Gericht diese Unwirksamkeit feststellen kann!

Bei den Interpretationen, die Du dabei anstellst, kann man sich nur an den Kopf fassen!

Und nur noch zur "Probezeit":

Die 6 Monate sind lediglich üblich - und die maximale Dauer Probezeit.

Es gibt - gesetzlich - keine Beschränkung der Probezeit im Arbeitsverhältnis auf 6 Monate. Lediglich die Möglichkeit, während einer vereinbarten Probezeit mit verkürzter Frist zu kündigen, ist auf 6 Monate beschränkt (von daher ist allerdings die Vereinbarung einer Probezeit von mehr als 6 Monaten tatsächlich "witzlos").

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Familiengerd  19.09.2020, 20:53
@Rodrigo89

Nachtrag:

Aber es bleibt immernoch die Frage, warum [usw.].

Ich habe lediglich eine Aussage von Dir präzisierend richtiggestellt.

Was Du daraus an Diskussion "entwickelst", ist geradezu abartig.

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Familiengerd  19.09.2020, 21:03
@Rodrigo89

Nachtrag:

Aber es ist ja egal, ob man dir diese aufzeigt

Bisher hast Du mir überhaupt keine Ungenauigkeiten "aufgezeigt".

Was Du mir hier "aufzeigst", sind lediglich Ausflüsse völligen Missverstehens, falscher "Interpretationen" (offensichtlich aufgrund mangelnden Rechtsverständnisses) meiner - korrekten - Aussagen.

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Rodrigo89  19.09.2020, 21:11
@Familiengerd

Schon das mit den 6 Monaten ist völlig falsch, weil du die als feste Größe formuliert hast. Es können auch zwei sein, je nach Vereinbarung. Aber du hältst dich ja für unfehlbar und siehst selbst das nicht ein. Wenn jemand sich an diese fixe 6-Monatsregel hält, die du formuliert hast, dann haben wir tatsächlich etliche falsche Schlussfolgerungen.

Und nochmals, aufgrund deines falschen Rechtsverständnisses: Die Feststellung des Gerichts schafft die Wirksamkeit der Kündigung rückwirkend aus der Welt. Im Ergebnis war eine unwirksame Kündigung de jure nicht eine Minute lang wirksam, sondern eine Vertragsstörung und Rechtsverletzung. Bis dahin wird sie lediglich gesetzeswidrig durchgesetzt, das hat nichts mit Wirksamkeit zu tun.

Und richtiggestellt hast du eigentlich auch gar nichts. Von Kleinbetrieben, außerordentlichen Kündigungen, AGseitigen Kündigungen etc. hat außer dir gar niemand gesprochen/geschrieben, du hast es komplett neu eingeführt, um belehrend auftreten zu können. Tja, dann weißt du ja, wie es so ist, wenn jemand einen mit Klugsch.... nervt. ;)

Und wer so arrogant grüßt mit "freut mich, dass ich dir etwas beibringen konnte", der muss sich über Abartigkeit sicher nicht beklagen. Nochmals ein schönes Wochenende.

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Nein, ein Kündigen deiner seits ist ohne angaben von Gründen, in der Probezeit, problemlos möglich.

Wenn du dich dann aber ausserhalb in der Volzeit befindest geht es nur im Ablauf von 4 Wochen oder einem Auflösungsvertrag.

LG

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung
Geilesland 
Fragesteller
 17.09.2020, 18:52

Bei meinen Vertrag steht 1 Woche Kündigungsfrist

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DerCaveman  18.09.2020, 01:19
@Geilesland

Das waere nur zulaessig, wenn es sich um einen Tarifvertrag handelt. Einzelvertraglich kann auch fuer die Probezeit keine kuerzere Frist als 14 Tage wirksam vereinbart werden (ausser sie soll nur fuer eine Kuendigung durch den Arbeitnehmer gelten und der Arbeitgeber hat weiterhin eine Frist von mindestens 2 Wochen).

Dennoch kannst du mit der einwoechigen Frist kuendigen. Der Arbeitgeber wird sich im Streitfall nicht zu seinen Gunsten erfolgreich auf die Unwirksamkeit der von ihm selbst vorgegebenen Frist berufen koennen.

Die einwoechige Frist musst du aber einhalten, begruenden musst du als Arbeitnehmer eine ordentliche Kuendigung hingegen nie.

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Familiengerd  18.09.2020, 12:46

Beide Parteien können immer ohne Angabe von Gründen ordentlich kündigen.

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Man muss grundsätzlich als Arbeitnehmer eine Kündigung nicht begründen.

Solange du dich in der probezeit befindest kannst du ohne weiteres von einen zum anderen Tag kündigen und das ohne großes warum und wieso.

DerCaveman  18.09.2020, 01:13

Von einem Tag zum anderen nicht. Auch in der Probezeit gibt es bei Arbeitsverhaeltnissen eine Kuendigungsfrist, die einzuhalten ist.

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