Kommt ein Rechtsgeschäft zu Stande?
Aufgabe:
Der 17-jährige Franz entnimmt seiner Spardose 400 € und kauft sich davon ein Notebook.
Beurteilen sie die Rechtslage wenn
-keine Einwilligung vorliegt.
-Die Eltern nach Aufforderung des Verkäufers erst nach 3 Wochen den Kauf genehmigen und das Notebook inzwischen(ohne dass die Eltern es wissen konnten) stark beschädigt ist.
Tipp: Paragraph 108 II,BGB.
Was meint ihr?
2 Antworten
Frage Teil 1, wenn keine Einwilligung vorliegt:
Schließt der Minderjährige einen Vertrag ohne die erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags von der Genehmigung des Vertreters ab. => Da keine Einwilligung vorliegt, ist das Rechtsgeschäft nicht zustande gekommen und Franz muss das Notebook an den Verkäufer zurück geben.
Frage teil 2, wenn die Eltern nach Aufforderung des Verkäufers erst nach 3 Wochen den Kauf genehmigen und das Notebook inzwischen(ohne dass die Eltern es wissen konnten) stark beschädigt ist
Fordert der andere Teil den Vertreter zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Erklärung nur ihm gegenüber erfolgen; eine vor der Aufforderung dem Minderjährigen gegenüber erklärte Genehmigung oder Verweigerung der Genehmigung wird unwirksam. Die Genehmigung kann nur bis zum Ablauf von zwei Wochen nach dem Empfang der Aufforderung erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert. => Da die Eltern mit der Einwilligung die 2-Wochen-Frist versäumt haben,kommt das Rechtsgeschäft nicht zustande. Die Beschädigung des Notebooks hat mit Beurteilung der Rechtslage nach § 108 BGB nichts zu tun.
Gesetzestexte genau lesen und Fälle Schritt für Schritt lösen... so geht das.
Der Kauf kann nur 2 Wochen lang genehmigt werden.
Stimmt man könnte aber die Genehmigung nach 3 Wochen als einen neuen Antrag werten
Ist das dann Sachbeschädigung?