Kann man so aus dem Beamtenverhältnis auf Probe raus um z.B. ein Studium anzufangen? Nds.?

2 Antworten

Du kannst deine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis jederzeit beantragen. Bedeutet dann aber, dass du nicht mehr erneut ins Beamtenverhältnis kommst ohne eine neue Beamtenausbildung zu machen.

Allerdings besteht auch die Möglichkeit, vorerst noch bei der Behörde zu bleiben bis du den Status Beamter auf Lebenszeit geschafft hast.

Danach kannst du einen Antrag beim Dienstherrn stellen auf Beurlaubung ohne Bezüge z.B. für 5 Jahre.

In dieser Zeit kannst du dein Studium machen und hast später die Möglichkeit wieder zurück in die Behörde als Beamter zu kommen.

Besprich diese Möglichkeit mal mit deinem Vorgesetzten, bzw. mit dem Personalrat.

Du kannst jederzeit Deinen Dienstherren um Entlassung aus dem Beamtenverhältnis bitten ... (das sollte man in der Beamtenausbildung eigentlich gelernt haben)

http://www.besoldung-niedersachsen.de/niedersachsen_landesbeamtengesetz_paragraf_38

Landesbeamtengesetzes von Niedersachsen

§ 38 Entlassung auf Antrag

Der Beamte kann jederzeit seine Entlassung verlangen. Das Verlangen muss dem Dienstvorgesetzten schriftlich erklärt werden; die elektronische Form ist ausgeschlossen. Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung dem Beamten noch nicht zugegangen ist, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang bei dem Dienstvorgesetzten zurückgenommen werden, mit Zustimmung der Entlassungsbehörde auch nach Ablauf dieser Frist.

Die Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen;
sie kann so lange hinausgeschoben werden, bis der Beamte seine
Amtsgeschäfte ordnungsgemäß erledigt hat, jedoch längstens für drei
Monate.

asdf1604 
Fragesteller
 20.10.2017, 10:34

Blöd nur, dass der § 38 des NBG mit Beginn des Ruhestands betitelt ist.

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frodobeutlin100  20.10.2017, 10:42
@asdf1604

http://www.nds-voris.de/jportal/portal/t/jnh/page/bsvorisprod.psml;jsessionid=AE857E9AEBE75980C15DF341694521F8.jp13?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-BGND2009rahmen&doc.part=X&doc.price=0.0#jlr-BGND2009pP31

§ 31 Entlassung durch Verwaltungsakt

(§ 23 BeamtStG)

(1) 1 Das Verlangen nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
BeamtStG muss der oder dem Dienstvorgesetzten gegenüber erklärt werden. 2 Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung noch nicht zugestellt ist, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang bei der oder dem Dienstvorgesetzten, mit Zustimmung der für die Entlassung zuständigen Stelle auch nach Ablauf dieser Frist, zurückgenommen werden. 3 Die Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt zu verfügen. 4 Sie kann jedoch solange hinausgeschoben werden, bis die Beamtin oder der
Beamte die Amtsgeschäfte ordnungsgemäß erledigt hat, längstens für drei Monate,

...

siehe oben .. gleiche Regelung ...

auch nicht gewußt und gelernt ...

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Meandor  20.10.2017, 10:52
@asdf1604

Dann ist es halt § 31 Abs. 1 NBG i.V.m. § 23 BeamtStG

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asdf1604 
Fragesteller
 20.10.2017, 10:42

Nun ja, ich habs gefunden § 31 NBG i.V.m. § 23 BeamtStG, trotzdem danke.

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