Kann man jemanden mit Ausbilderschein "leihen"?
Folgendes, ich habe eine potenzielle Auszubildende, die nun schon seit einem knappen Jahr ein bezahltes Praktikum bei mir macht.
Ich habe "nur" einen kleinen gut laufenden Einzelbetrieb, habe versucht den ADA Schein zu machen, bin zweimal aufgrund Prüfungsangst ( jaja, denken jetzt sicher einige ;-) durchgefallen und habe mal aufgeschnappt, das man jemanden einstellen kann, mit Ausbildereignung, der die Ausbildung übernimmt.
Ich bin fachlich geeignet, sie hat ihren Job bei mir sehr gut gelernt und auch die Kunden sind sehr zufrieden mit ihr, es fehlt einfach nur gesetzlich am Schein, was ich schade finde, da es meiner Meinung nach unzählige Betriebe gibt die ausbilden, aber nicht geeignet sind, da sie wenig auf Azubis eingehen und nur fordern.
Ich habe versucht bei der IHK eine Befreiung oder ein Nachreichen des Scheins durchzubekommen, aber Prüfungsangst ist kein Grund für diese Befreiung, was ich auch in einigen Punkten nachvollziehen kann, ich möchte mich nicht drücken, aber für mich bedeutet das enorme Angst und Stress.
Wir sind hier ein super Team und würden uns freuen wenn ihr einen Tipp für uns habt, damit ich mich etwas besser weiter informieren kann.
Vielen Lieben Dank
7 Antworten
sowas habe ich ja noch nie gehört ...
der AdA Schein ist so ziemlich das billigste, was ich jemals an "Prüfungen" über mich ergehen lassen musste - aber ok:
Du kannst auch einen Mitarbeiter mit diesem Schein "ausrüsten", der dann bei der IHK als Ausbilder in Deinem Betrieb eingetragen wird.
Natürlich ist diese Investition an diesen Mitarbeiter gebunden - verlässt er Deinen Betrieb, so nimmt er diesen Schein mit.
Wäre das eine Möglichkeit...?
"kann man jemanden einstellen kann, mit Ausbildereignung, der die Ausbildung übernimmt."
Ja, das kann man.
Ebenfalls muss ein geeigneter Ausbilder im Betrieb zur Verfügung stehen. Dieser muss sowohl persönlich, als auch fachlich geeignet sein. Als persönlich geeignet gilt dabei jeder Mitarbeiter, es sei denn, es bestehen Verbote zur Zusammenarbeit mit Minderjährigen. Das wäre bei Vorstrafen der Fall. Aber auch, wenn wiederholt gegen das Berufsbildungsgesetz verstoßen wurde, ist die persönliche Eignung des Ausbilders nicht mehr gegeben und er darf Jugendliche nicht mehr beschäftigen.
Eine weitere Vorgabe zur Eignung als Ausbilder ist es, das 24. Lebensjahr vollendet und eine Ausbildung in einem dem Ausbildungsberuf entsprechenden Beruf erfolgreich abgeschlossen zu haben. Zusätzlich muss entsprechende Berufserfahrung bestehen. Dann kann auch auf die allseits bekannte Ausbildereignungsprüfung verzichtet werden. Auch eine Meisterprüfung oder die „Ausbildung der Ausbilder“ (AdA), nachgewiesen durch den AdA-Schein, befähigen zur Ausbildung von Jugendlichen. Am besten ist es natürlich, wenn die Ausbildereignungsprüfung bei der IHK ablegt wird.
https://www.personal-wissen.de/778/diese-voraussetzungen-mussen-sie-als-ausbildungsbetrieb-erfullen/
Leihen nicht. Du kannst eine/n Ausbilder einstellen. Das geht auch befristet für den Zeitraum der Ausbildung mit Sachgrundbefristung. Nur, ob sich ein Mitarbeiter mit AEVO dazu findet ist eine andere Frage.
Denkbar wäre eine Zweckgemeinschaft mit einem anderen ähnlichen Betrieb. Dazu sollte die IHK die Möglichkeit haben, so etwas zu vermitteln.
Wenn du ausbilden willst und es selber nicht darfst, musst du jemanden einstellen, der dieses im Betrieb übernimmt.
oder einen schon vorhandenen Angestellten den ADA Schein machen lassen