Kann die Gemeindeverwaltung die notarielle Eintragung einer Grunddienstbarkeit erzwingen?
Hallo, vielleicht kann mir jemand helfen.
Ich bin Eigentümer eines Grundstücks, auf welchem die Gemeindeverwaltung vor meinem Kauf im Zuge einer Straßenneuplanung irrtümlicherweise einen Gehweg von zwei Meter Breite durchgängig über 30 Meter gepflastert hat.
Durch eine Bauvoranfrage ist der Fehler nun festgestellt worden. Die Gemeinde verlangt nun von mir die nachträgliche Einwilligung zu einer notariell beglaubigten Grunddienstbarkeit für die Gehwegsbenutzung. Es befinden sich keine Leitungen im Boden.
Ich habe dieses Verlangen abgelehnt, da die Gemeinde parallel zwischen gewünschtem Gehweg (auf meinem Grundstück) und Straße durchgängig eine weitere Fläche von 1,5 Meter Breite für die Herstellung eines Gehwegs ausserhalb meines Grundstücks hat. Frage: Kann mich in diesem Fall jemand zur Grunddienstbarkeit zwingen? Für eine kompetente Antwort wäre ich sehr dankbar.
6 Antworten
Irrtümlicherweise ! Dadurch sind Dir Deine Rechte genommen worden,es kann zwar möglich sein,das Du zu einer Grunddienstbarkeit für die Allgemeinheit gezwungen werden kannst,allerdings muss zunächst geprüft werden,ob es unverhältnismäßig für die Gemeinde wäre,eine andere Lösung zu finden.
Da die Gemeinde auch versichert ist,könnte Sie vom Planer ,Architektenbüro etc.sich hier eine Entschädigung holen,und eine Entschädigung ggf.an Dich zahlen.
Hier hilft allein ein Fachanwalt für Baurecht / Vertragsrecht.
Das einzige was Fakt ist,wenn die Gemeinde irrtümlich etwas ausgeführt hat,dann wurdest Du nicht informiert und hattest keinen Rechtsbehelf.Das muss also ein Anwalt darlegen .Natürlich kann er gleich einen Vorschlag dazu machen,wenn er sich die Situation angesehen hat.
Das kommt auf die jeweiligen Umstände an.Hierzu kann in diesem Forum niemand etwas sagen.Bitte gerne.Wenn Du widersprichst,und das wird der Anwalt tun,muss die Gemeinde Stellung beziehen.Ich könnte allenfalls den Tip geben,Verwaltungsstreitverfahren gehen eklig lange,das Du ,wenn Dein Grundstück nicht zu stark beeinträchtigt wird,unter der Maßgabe der Entschädigung zustimmst.
Die Angelegenheit wird dann auch von der Gemeinde mit großer Unkenntnis betrieben.
Der Gehweg ist Teil der öffentlich gewidmeten Straße und hat vermutlich diese Straße verbreitert. Mit der Eröffung des Gewegs ist diese Widmung vollzogen.
Als Eigentümer hast du gegenüber der Gemeinde einen Anspruch darauf, dass dir diese das Grundstück abkauft. Dieses Erwerbsrecht ist in den Straßengesetzen der Länder geregelt. Um welches Bundesland geht es?
Vielen Dank für die Antwort. Es handelt sich um Baden-Württemberg. Allerdings möchte ich nicht an die Gemeinde verkaufen sondern das Grundstück bebauen. Die Bebauung wird jedoch durch diese Dienstbarkeit stark eingeschränkt. Wie ist es möglich, dass mich die Gemeinde zur Dienstbarkeit zwingen will. Zwischen jetzigem Gehweg (auf meinem Grundstück) und Strasse ist ja durchgehend 1,5 m für einen Gehweg vorhanden. Gibt es denn kein Gesetz, dass man ein Nutzungsrecht nur dann gewähren muss, wenn keine andere Möglichkeit besteht. Nochmals vielen Dank für den kompetenten Rat.
Da ist das § 12 Straßengesetz. Der Gehweg ist öffentlich gewidmet. Das ist weit vor deiner Zeit passiert, wirkt aber bis in die Gegenwart und läßt sich nicht ändern. Die Dienstbarkeit kommt von der Gemeinde, weil die damit im Vermessungskosten sparen, die bei einem Kauf anfallen würden. Verkauf die 60 m² so teuer wie möglich.
Du schreibst, dass der gepflasterte Gehweg schon vor deinem Kauf angelegt wurde. D.h. du hast das Grundstück in dem Wissen gekauft, dass dort der Gehweg verläuft. Ich bin mir nicht sicher, welche Auswirkung das rechtlich hat, aber selbst, wenn du die Eintragung einer Grunddienstbarkeit nicht umgehen kannst, würde ich mir das gut bezahlen lassen.
Dann muss der Kauf abgewickelt werden, wenn Du etwas gekauft hast, was es gar nicht gibt. Prüfe den Regress gegenüber Deinem Notar!
Ich fürchte nur, das Grundstück wurde mit Gehweg gekauft.
Viel Glück.
Das ist dann (wie so vieles) eine Einzelfallentscheidung. Notfalls muss das gerichtlich entschieden werden.
Vielen Dank für die schnelle Antwort. Für mich kommt das einer Enteignung gleich. Ich kann 60 qm meines Grundstücks nicht nutzen. Die Gemeinde hat daneben ein Grundstück zur Schaffung eines Gehwegs. (Hier kommt Frust hoch) Nochmals Danke für die Antwort.
Wenn du einen Bescheid erhalten hast kannst du ja erst einmal Widerspruch einlegen. Hast du denn eine Rechtsschutzversicherung für Grundstücksangelegenheiten?
Vielen Dank. Dies entspricht meinem Rechtsempfinden. Die Gemeinde kann den Gehweg doch auf ihrem Grundstück neu ausführen.
Klar geworden ist mir inzwischen dass ich ohne die Beratung eines Fachanwalts nicht auskomme. Ich hatte erhofft, dass mir jemand antwortet, "dass die Gemeinde die Dienstbarkeit nach § .... nicht erzwingen kann". Nochmals vielen Dank.