Grunddienstbarkeit nach Teilung des herrschenden Grundstücks?
Ich habe für eine landwirtschaftliche Fläche ein Überwegerecht eingeräumt. Jetzt wurde diese Fläche aufgrund des Bebauungsplanes in 4 Flurstücke aufgeteilt. Für zwei Flurstücke haben wir ein neues Überwegerecht und Leitungsrecht notariell vereinbart, über die anderen beiden Flurstücke nicht. Jetzt fordert ein neuer Eigentümer vom Flurstück ohne Vertrag, das er immer noch ein Überwegerecht hat. Er bezieht sich auf die alte landwirtschaftliche Fläche vor der Teilung. Besteht für die beiden Flurstücke , ohne spätere notarielle Vereinbarung noch das alte Überwegerecht?
Im Grundbuch ist unter BV2 die alte Grunddienstbarkeit eingetragen
darunter handschriftlich für 2 Flurstücke BV3 für die beiden Flurstücke mit neuen Vertrag BV1
Was bedeutet das?
2 Antworten
Herrschend = die die dürfen.
Wenn das herrschende Flurstück geteilt wird - dürfen zunächst alle Ableger. Aus einem Herrscher werden 4 Herrscher.
Die Löschung des Herrschvermerkes kann der Eigentümer des herrschenden Flurstückes bewilligen.
Interessanter wird aber hier das Grundbuch der dienenden Flurstücke- diese dienen nun 4 Herren. - Jetzt kommt es drauf an, ob in deiner Änderung die Diener mitgewirkt haben.
Um die Frage korrekt zu beantworten, musst du wohl den Notar bemühen. Eine Katasterkarte mit Darstellung der herrschenden und dienenden Flurstücke wäre auch hilfreich.
Du bist also Eigentümer des dienenden Flurstückes und das herrschende Flurstück wurde aufgeteilt.
Dann müsste die Belastung doch bei dir in Abteilung II ersichtlich sein.
Die Frage ist nun: beim 2. Vertrag mit dem Herrscher - nach der Aufteilung- habt ihr vor der Neuaufteilung die Löschung der ursprünglichen Belastung bewilligt und beantragt?
Fordere einen aktuellen Grundbuchauszug von deinem Eigentum an.
Wenn dort 2 Belastungen eingetragen sind und nichts abgeschrieben/ gelöscht/gerötet wurde - existiert das Recht vermutlich noch.
Die Herrschvermerke werden übrigens im Bestandsverzeichnis des herrschenden Grundbuch vermerkt (nicht zwingend erforderlich). Bestandsverzeichnis = dort stehen die Flurstücke.
Kannst du kein Foto von der Belastung einstellen? Den Bezirk und die Blatt Nr schwärzen.
Ergibt so für mich nicht wirklich Sinn.- selbst meine Phantasie lässt mich hier im Stich
Alternativ bleibt dir der Notar bei welchem ihr die Veränderung beurkundet habt - oder dessen Rechtsnachfolger.
Wenn das Recht als Grunddienstbarkeit im Grundbuch eingetragen ist, dann besteht es dinglich nach Teilung des Grundstücks an den entsprechenden Teilflächen fort. Ist der Fordernde also Eigentümer einer solchen Teilfläche, dann ist er im Recht.
Danke für die Antwort, allerdings habe ich mit dem Voreigentümer über 2 von 4 Flurstücken ein neues Wegerecht und Leitungsrecht vereinbart. Die alte Grunddienstbarkeit ist bei mir noch im Grundbuch eingetragen und die beiden neuen Vereinbarungen wurden handschriftlich darunter erfasst. Fällt das alte Recht dann weg?
Danke für dein Antwort.
Ich als Dienender habe mit dem Herrschenden Inhaber des damals landwirtschaftlichen Flurstücks den notariellen Vertrag gemacht. Da es Bauland wurde, war die Nutzung meines Privatweges belastender. Deshalb haben wir den notariellen Vertrag gemacht. Das Flurstück wurde in 4 Teile aufgeteilt . Für 2 Flurstücke haben wir einen Vertrag über die Nutzung des Wegerechtes, die Haftung und die Kosten vereinbart. Das 3. Flurstück lag jetzt an der öffentlichen Straße und hatte keine Zuwegung mehr über meinen Privatweg. Das 4 Flurstück liegt direkt neben dem Grundstück des Inhabers ( Herrschendes) , er nutzte es als eine Fläche und benötigte daher kein Wegerecht, da er es von seinen Grundstück erreichen konnte. Jetzt nach seinem Tod verlangt der neue Eigentümer , das das Wegerecht für dieses Flurstück noch besteht . Er nutzt es auch als ein Grundstück möchte aber über meinen Privatweg eine Zuwegung, falls er auf dieses 4. Flurstück irgenwann mal bauen möchte. Für dieses Flurstück haben wir damals kein Vertrag über Nutzung, Haftung etc. abgeschlossen. Ist das alte Wegerecht für die Flurstücke 3 und 4 nicht durch unseren neuen Vertrag erloschen?