Kanalanschluss auf Nachbargrundstück?


23.11.2020, 14:26

Hallo,

würde jetzt doch eine Biologische Kläranlage machen da mir der Anschluss viel zu teuer kommt.

Frage muss ich anschließen?

Es besteht ein Kanal in einer Wiese der jedoch ein Privatkanal ist, dieser läuft nach 200m in einen öffentlichen Kanal.

Der Bürgermeister ist Besitzer des Kanal´s und will unbedingt das ich anschließe, damit er kassieren kann.

Gemeinde übernimmt Kanal natürlich nicht. :)

Kanalanschluss kostet mich mehr als 3x so viel wie Biologische Kläranlage.

LG

Markus

7 Antworten

Ich baue ein Haus in Salzburg-Umgebung und brauche zum Einreichen des Planes Details für den Kanalanschluss.

Das erledigt doch normalerweise dein Architekt.

Bestehendes Haus mit Senkgrube wird abgerissen und Neugebaut. (Im Grünland 300m³ Geschossfläche)

Im Grünland gilt eigentlich auch in SZ nur Bestandsschutz. Wenn du das bestehende Gebäude abreißt, darst du da ggfs. gar nicht mehr bauen, da nach Raumordnungsrecht dies überhaupt nur für Gebäude zur bestimmungsgemäßen Nutzung zulässig ist. Handelt es sich denn um ein landwirtschaftliches Nutzgebäude? Liegt hier überhaupt eine Baugenehmigung vor?

Der Kanal ist ein Privatkanal wo ich die Zustimmung habe anschließen zu dürfen,

Und der gehört einem Dritten?

jedoch verläuft der Kanal 10m neben der Straße in einer Wiese und der Grundeigentümer verweigert Grabungsarbeiten durchführen zu lassen.

Das ist sein gutes Recht. Er muss dich nicht auf seinem Gelände Arbeiten durchführen lassen, zumal dann nicht, wenn das den Nutzwert respektive die langfristige Nutzungsmöglichkeit nachhaltig einschränkt.

Habe ich Möglichkeiten dort anzuschließen?

Nein. Wenn der betreffende Eigentümer das verweigert, besteht hier m.W. kein Anspruch auf Durchsetzung.


MarkusL30 
Fragesteller
 25.02.2020, 11:39

Nein ist kein landwirtschaftliches Nutzgebäude.

Baugenehmigung habe ich noch nicht da ich noch nicht eingereicht habe, aber laut Gemeinde ist es möglich dort neu zu bauen.

Ja Kanal gehört jemand Anderen.

Kann man mit diesem Gesetz etwas bewirken?

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/SA/1997/40/P14/LSB12011820

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FordPrefect  25.02.2020, 12:22
@MarkusL30
Nein ist kein landwirtschaftliches Nutzgebäude.

Dann sehe ich hier für eine Genehmigung ehrlicherweise keinerlei Rechtsgrundlage. Die österreichische Raumordnung ist das Äquivalent zur bayerischen BayBO, und die wiederum verbietet das Errichten von Bauten im Außenbereich, sofern es sich nicht um privilegierte Nutzung (Land- Forstwirtschaft) handelt.

aber laut Gemeinde ist es möglich dort neu zu bauen.

Kann man ja auch - wenn es sich um ein entsprechende BV handelt, welches dort zulässig ist. Bei einer reinen Wohnbebauung ist das aber nicht der Fall.

Kann man mit diesem Gesetz etwas bewirken?

Das bezweifle ich. Hier geht es um die Duldung von Arbeiten, sofern es keine Alternative gibt (auch das ist analog im deutschen Baurecht geregelt). Aber hier gibt es ja eine, auch wenn die nicht gewünscht wird. Das muss aber der Dritte dann nicht mehr dulden.

Davon abgesehen kann ich nur dringend raten, einen örtlichen Architekten hinzuzuziehen. Sonst wird das nie was.

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Die Gegebenheiten in Österreich kennen ich leider nicht, aber es scheint mir so zu sein, dass es um Grabungsarbeiten geht. Dass der Eigentümer keine Lust auf Buddeln hat, leuchtet mir ein.

Wie wäre es damit, ein Abwasserrohr auf andere Art und Weise verlegen zu lassen? Das sollte doch auch ohne einen Graben möglich sein, mit einer Erdrakete: http://www.freisler-kanal-sanitaer.de/schiessen.html (wahllos gefunden).

Ich kann mir jetzt nicht vorstellen, dass er den Anschluss an sich verhindern möchte, aber die Schäden durch einen Graben möchte er wahrscheinlich vermeiden.

Verstehe ich das richtig: der Kanal, an den du anschließen möchtest, gehört jemandem, dem aber das Grundstück, über das der Kanal verläuft nicht gehört (vermutlich hat er dort nur ein Nutzungsrecht)?

Ich kenne die Situation in Österreich nicht, aber in Deutschland wäre die Situation folgendermaßen: Du bräuchtest auf jeden Fall eine vom Grundeigentümer genehmigte und im Grundbuch eingetragene Grunddienstbarkeit (Leitungsrecht), auch wenn der Kanal von einem weiteren Anlieger genutzt wird, der dir bereits die Nutzung gestattet hat. (Was er nicht kann, da der Kanal und dein Anschluss daran auf einem fremden Grundstück liegt.)

Wem gehört denn dieser Kanal, wo du dein Haus anschließen willst, der in der fremden Wiese verläuft? Ist das ein öffentlicher Kanal? Bei uns verlaufen im Randbereich des Grundstücks auch öffentliche Leitungen, da sind wir aber verpflichtet Zugang zu gewähren, wenn was erneuert, repariert oder angeschlossen werden muss. Ist ja auch sinnvoll. Wenn eine öffentliche Leitung auf privatem Grund verläuft, wird es mit Sicherheit eine solche Verpflichtung geben. Wenn dieser Abwasserkanal öffentlich ist, solltest du dich vielleicht an die Stadt (oder wem auch immer nun in dieser Kanal gehört) wenden, die kann ja möglicherweise das Recht, den Kanal anzugraben, einfordern?

T3Fahrer


MarkusL30 
Fragesteller
 25.02.2020, 11:51

Der Kanal ist kein Öffentlicher Kanal und gehört einer Privatperson deren Zustimmung ich habe. Die Wiese ist Besitz einer anderen Person, die jedoch jegliche Grabungsarbeiten untersagt.

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T3Fahrer  25.02.2020, 14:17
@MarkusL30

Aber der Kanalbesitzer wird doch ein Zugangsrecht für mögliche Instandhaltungen o.ä. haben. Hast du diesen mal angesprochen?

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Also in Deutschland dürftest du glaube ich nicht mehr eine biologische Kläranlage errichten. Bei uns in der Verwandtschaft mussten in den letzten Jahrzehnten gesetzlich vorgegeben nach und nach alle solche Anlagen abgebaut und verfüllt werden und stattdessen ein Anschluss an einen Kanal erfolgen. Aus Umweltschutzgründen ja auch sicher nachvollziehbar.

Ebenfalls wieder auf Deutschland bezogen ist es so, dass im Allgemeinen ein Zugangsrecht besteht, wenn auf dem Privatgrundstück eine städtische Leitung oder ein städtischer Kanal besteht. Da dürfte sich dann also der Besitzer der Privatwiese gar nicht gegen wehren. Das sollte dann aber entsprechend auch der Besitzer beziehungsweise das zuständige Amt durchsetzen können.