Jobcenter und Heroin

9 Antworten

Nein, bei der Suchterkrankung ist sie nicht arbeitsfähig und damit ein Fall für das Sozialam tund nicht das Jobcenter

GerdausBerlin  27.07.2013, 19:46

Und wer entscheidet das? Die Schwester, die "süchtig" diagnostiziert?

Oder nicht doch eher die Instanzen, die der Gesetzgeber dafür vorgesehen hat:

SGB II § 44a Feststellung von Erwerbsfähigkeit und Hilfebedürftigkeit (1) Die Agentur für Arbeit stellt fest, ob die oder der Arbeitsuchende erwerbsfähig ist. ... http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__44a.html

Bis dies geschehen ist, ist das Jobcenter zuständig und es gibt ALG II anstelle von Hilfe zum Lebensunterhalt oder Gruso nach dem SGB XII.

Gruß aus Berlin, Gerd

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Sie ist ja als Heroinabhängig nicht arbeitsfähig. Also muss sie kein ALG2 beantragen sondern Sozialhilfe.

Anyone09 
Fragesteller
 27.07.2013, 04:00

Ich hatte mich da jetzt bei der letzten Antwort schon über Sozialgeld schlau gemacht. Das heißt aber, dass sie keinerlei Wohngeld bekommt. Sprich: Aber der Straße sitzen würde. Weißt du denn, ob man das Wohngeld durch ALG II o.ä, dazu beantragen kann?

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Korrektur: Oder muss sie nur zur Suchtberatungsstelle?

Sie muß nur nen Antrag stellen...was sie dann mit ihren Regelsatz macht,ist glaube ihre Sache...

Was sie genau tun muss, um weiterhin ALG II zu erhalten vom Jobcenter, das kommt auf die Umstände des Einzelfalls an. Allgemein sagt das SGB I:

§ 63 Heilbehandlung Wer wegen Krankheit oder Behinderung Sozialleistungen beantragt oder erhält, soll sich auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers einer Heilbehandlung unterziehen, wenn zu erwarten ist, daß sie eine Besserung seines Gesundheitszustands herbeiführen oder eine Verschlechterung verhindern wird.

Nun erhält man ALG II ja nicht wegen seiner Krankheit. Also muss man diese auch nicht behandeln lassen. Aber wenn man sich mit seiner Krankheit herausredet aus einer Arbeitsaufnahme oder aus einer Bewerbungstätigkeit, dann steht die Krankheit - und deren mögliche Behandlung - wieder auf dem Spiel, auf der Tagesordnung.

Ob hier ein Entzug gefragt sein kann oder nur eine evtl. regelmäßige Beratung, das kommt sicher auf den Einzelfall an.

Wer aber immer alle Termine wahrnimmt und sich fleißig bewirbt, wie in seiner Eingliederungs-Vereinbarung vereinbart, der sollte in seiner Freizeit krank und süchtig sein dürfen, wie er mag.

OB man aber in seiner Eingliederungs-Vereinbarung eine Maßnahme oder eine Kur oder einen Entzug oder eine Beratung vereinbart, das ist eine ganz andere Frage.

Falls das vereinbart wurde, muss man es auch durchziehen, sonst sinkt das ALG II sehr schnell um rund 112,- pro Monat im ersten Schritt.

Es sei denn, man geht rechtlich gegen diese Eingliederungs-Vereinbarung vor mit Erfolg, etwa per Widerspruch und danach evtl. per Klage beim Sozialgericht - weil einem vielleicht ein Entzug als die falsche Maßnahme vorkommt - was ja vorkommen kann im Einzelfall eines Sucht-Schicksal.

Gruß aus Berlin, Gerd