Jährliche Mieterhöhung, Mietzinsanpassung?
Guten Morgen.
Wir sind am 01.01.2018 in eine Mietwohnung (1200.- kalt) eingezogen.
Anfang 2019 wurde die Kaltmiete erhöht. Das selbe nun Anfang 2020. Wir haben keinen Staffelmietvertrag.
Muss ich da jetzt schön überweisen, und Anfang 2021 wieder eine Mietzinsanpassung dulden? Konnte von Nachbarn erfahren, dass er das jedes Jahr macht. Das muss ich jetzt zum ersten Mal erleben, deswegen Frage ich hier, ob das sogar normal ist.
Wie denkt ihr darüber? LG
Ergänzung:
Und hier die Ankündigung von letztem Jahr.
Ergänzung
6 Antworten
Der § 2 (2) des Mietvertrages bestimmt eine jährliche Mieterhöhung? Dann läge ein Staffelmietvertrag vor. Nun sagst du, es gäbe keinen Staffelmietvertrag?
Entweder gilt hier ein Mietrecht, das nicht in Deutschland gilt, oder diese förmlich unzutreffenden Mieterhöhungen sind Erfindungen deines Vermieters, denen du auf keinen Fall folgen solltest.
Das Mieterhöhungsverlangen des Vermieters ist an enge Vorgaben gebunden. Wird davon abgewichen, dann ist das MEV unwirksam.
Stell diesen ominösen § 2 (2) hier vor !
Da nun demnach kein Index-Vertrag vorliegt, ist das MEV von vorne bis hinten rechtlich unwirksam. Es hätten hier mindestens drei Vergleichswohnungen mit Name und Adresse genannt werden müssen oder ein Mietspiegel , auf den sich die ME beziehen soll. Außerdem fehlt das Zustimmungsverlangen. Die Frist ist auch zu kurz gesetzt (12 bzw. 15 Monate) seit letzter ME. Nun auf keinen Fall die ME zahlen, nur schweigen, kein Widerspruch.
Es steht zumindest nirgens auf dem Mietvertrag, ob es sich um einen Staffelmietvertrag handelt. Ausgesprochen wurde das auch nie. Muss es auf dem Vertrag draufstehen?
Klar muss im MV stehen, ob Staffelmietvertrag bzw. Indexvertrag. Das muss dann jeweils untersetzt sein. Du hast offensichtlich einen ganz normalen Mietvertrag.
Die Miete darf frühestens 15 Monate nach Bezug der Wohnung erhöht werden - zwischen 2 Mieterhöhungen müssen mindestens 12 Monate liegen - desweiteren muss eine Erhöhung frühzeitig mitgeteilt werden :
https://www.vermietet.de/mieterhoehung-frist
Der Vermieter muss für eine korrekte Mieterhöhung eine Frist von 15 Monaten nach Einzug oder nach der letzten Mieterhöhung zur ortsüblichen Vergleichsmiete einhalten. Dies regelt das BGB zum Mietvertrag. Die Mieterhöhung darf innerhalb von drei Jahren nicht höher als 20 Prozent betragen.
Aufgrund der schwierigen Wohnungssituation besteht in einigen Städten – wie etwa in Berlin oder München – eine sogenannte Kappungsgrenze. Diese regelt eine Mieterhöhung mit einer Frist von drei Jahren nach der letzten Mieterhöhung. Innerhalb dieser Zeitspanne darf die Miete höchstens um 15 Prozent erhöht werden.
Ihr habt keinen Staffelmietvertrag, aber vielleicht einen Indexmietvertrag. Aber auch bei einer Erhöhung der Indexmiete muss zuvor eine Ankündigung erfolgen.
Ist es auch kein Indexmietvertrag, muss eine Mieterhöhung ordentlich angekündigt werden und das kann sie frühestens nach Ablauf von 1 Jahr seit dem Zeitpunkt der letzten Erhöhung. Da im Allgemeinen eine Mieterhöhung erst 3 Monate nach der Ankündigung wirksam werden kann, geht man davon aus, dass zwischen 2 Mieterhöhungen 15 Monate liegen müssen.
Ob Du die jetzige Erhöhung dulden musst, ergibt sich aus dem Mieterhöhungsverlangen, also aus dem Brief, den Du erhalten hast. Darin müsste ggf. auf die Indexvereinbarung Bezug genommen werden. Stell doch den Brief einfach mal hier rein.
Danke, sehr ausführlich. Habe die Zeilen mit dem Verlangen mit reingestellt. Das Mietverhältniss hat am 01.01.2018 begonnen. Erste Erhöhung dann am 01.03.2019 und dieses Jahr wieder zum 01.03.
Vom Wirksamwerden der letzten Mieterhöhung bzw. seit Mietbeginn und dem Zugang eines neuerlichen Mieterhöhungsverlangens müssen mindestens 12 Monate vergangen sein. Ist das nicht der Fall, ist es rechtlich unwirksam. Ihm bräuchte dann auch nicht widersprochen werden. Auch das Fehlen der Aufforderung zur Zustimmung im Mieterhöhungsverlangen führt zu seiner Unwirksamkeit. Nach deinen Daten wäre die ME von 19 unwirksam (gewesen) , weil die Abstandsfrist nicht eingehalten wurde. Gleiches gilt für die jetzige. Wenn du die Erhöhung zahltest, hast du damit zugestimmt.
Nun ist die Frage: Womit wird die Mieterhöhung begründet? Ohne eine rechtskonforme Begründung ist das MEV unwirksam. Um wie viel wurde die Miete jeweils erhöht? Binnen drei Jahren darf diese nur um max. 20%, u. U. sogar auch nur 15% erhöht werden.
Staffelmietvertrag hast du nicht, ist es aber evtl. ein Index-Mietvertrag?
Ergänzung:
Und was steht im § 2 (2) des Mietvertrages konkret? Das ist des Rätsels Lösung!
Wenn dort ein Indexmietvertrag vereinbart sein sollte, wäre das Mieterhöhungsverlangen aus formellem Grund unwirksam. Es muss jeweils der alte und der neue Index angegeben sein. Die Differenz in % wäre dann der Prozentsatz der zulässigen Mieterhöhung. Diese könnte ab übernächstem Monat nach Zugang des MEV verlangt werden.
Ich habe den § 2 auch oben mit zur Frage hinzugefügt. Kann nichts erkennen.
Ja, jetzt ist der Nachtrag da. Er bestätigt meine Darlegung, dass das MEV formell unwirksam ist und ihm deshalb nicht gefolgt werden sollte. Lege keinen Widerspruch ein, schweige und zahle die bisherige Miete brav weiter.
Der Gesetzgeber hat da Klare Regeln aufgestellt. Innerhalb eines bestimmten Zeitraum darf die Miete natürlich nur um ein bestimmten Prozentsatz steigen. Natürlich gibt es da Ausnahmen.
Wenn du der Meinung bist das da was nicht stimmt solltest Du zum Mieterschutzbund gehen.
§ 2 (2) ??? Also ich füge jetzt mal den zweiten Abschnitt unseres Mietvertrags hier rein. Da steht in Punkt zwei, dass der Vermieter berechtigt ist, die Miete an die ortsübliche Vergleichsmiete angleichen kann. Mir geht es in erster Linie darum, ob das alles so schnell passieren darf.