Ist eine Krankenpflegausbildung für Nicht-EU-Ausländer in Deutschland möglich?
Ich habe in der Verwandschaft einen kenianischen jungen Mann der eine Krankenpflegeausbildung beginnen möchte und derzeit in Kenia lebt. Diese Ausbildung würde er gerne wenn es möglich ist auch in Deutschland machen, die familiäre Unterstützung in Deutschland wäre gegeben. Kennt jemand Möglichkeiten / Wege wie eine Ausbildung möglich sein könnte?
4 Antworten
Dafür gibt es jede Menge Informationen beim Auswärtigen Amt und dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Lauf BAMF ist es für Auszubildende so, dass „Bürger eines Drittstaats für die Aufnahme einer qualifizierten schulischen Berufsausbildung (§ 16 Abs. 5a AufenthG) sowie für die Teilnahme an einer betrieblichen Aus- oder Weiterbildung, einer sogenannten dualen Ausbildung (§ 17 Abs. 1 AufenthG), eine Aufenthaltserlaubnis erhalten. Bedingung im letztgenannten Fall ist, dass die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat, soweit es sich nicht um eine zustimmungsfreie Beschäftigung handelt. … Unter bestimmten Voraussetzungen eröffnen sich Möglichkeiten zu einer beschränkten Beschäftigungsaufnahme (§§ 16 Abs. 5a und 17 Abs. 2 AufenthG)“
Beim Auswärtigen Amt steht das auch unter dem Punkt Ausbildung und Folgendes: „Ausländer, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU) bzw. des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) oder der Schweiz besitzen, benötigen für den Aufenthalt in Deutschland zum Zwecke der Ausübung einer Erwerbstätigkeit einen Aufenthaltstitel, der ihnen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet erlaubt.“
Es gibt auch Pflegedienstleister wie zum Beispiel der Gardé Pflegedienst Berlin, die ausländische Berufsabschlüsse anerkennen, sofern es ihm möglich ist, die Ausbildung zum Krankenpfleger in seinem Land zu machen. Dazu müssen allerdings auch einige Voraussetzungen wie die Sprache etc. erfüllt sein (die findest du unter http://www.garde-ambulanter-pflegedienst.de/ ).
Ich hoffe das konnte dir etwas weiterhelfen! Liebe Grüße
ihr könnt nach §68 Aufenthaltsgesetz die Bürgschaft übernehmen
oder die Fam. von ihm richtet ihn hier ein Konto ein das seinen Unterhalt sichert, für Studenten sind jährlich etwas über 8.000€ ausreichend..
ansonsten auch so...
EU-Nachrichten - Industrie- und Handelskammer zu LeipzigEr muss sich erst einmal nach den Voraussetzungen eerkundigen, dann, ob sein Schulabschluss anerkannt wird. Und natürlich: Deutsch lernen!
Es geht hauptsächlich ob es überhaupt Möglichkeiten gibt. Er weis das es ohne richtiges deutsch nicht geht. Wenn er z.B. eine Aufenthaltserlaubnis beantragt braucht er mind. Kenntnisse in A1
vorraussetzunuen muessen stimmen........sprache-schul.vorraussetzungen-sprache-visum-finanzieller hintergrund und vieles mehr.......